Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
Übt ein Rentenbezieher eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, sind Besonderheiten im Versicherungs- und Beitragsrecht und damit auch im Meldeverfahren zu beachten.
Änderung durch das Flexirentengesetz ab 01.01.2017
Das Flexirentengesetz stand auf der Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Das Gesetz macht Anpassungen im Meldeverfahren notwendig. Es wird die Beschreibung der Personengruppe 119 für "Versicherungsfreie Altersvollrentner" angepasst
sowie die Personengruppe 120 "Versicherungspflichtige Altersvollrentner" neu eingeführt.
Beschreibung der Personengruppe 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters in der Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" in der Fassung
vom 28.06.2023:
Es handelt sich um Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SGB VI) oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund des Bestandsschutzes versicherungsfrei bleiben (§ 230 Absatz 9 Satz 1 SGB VI).
Regelaltersgrenze
Die Grenze ist der Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzlich vorgesehene Rentenalter erreicht.
Die Zeitspanne bis zum Ablauf dieses Monats ist "vor Erreichen der Regelaltersgrenze".
Die Zeit nach dem Ablauf dieses Monats ist "nach Erreichen der Regelaltersgrenze".
In der Broschüre "Auf den Punkt gebracht: Meldungen Ausgabe 2024" der Deutschen Rentenversicherung steht bei der Beschreibung der Personengruppe 119 folgendes:
Es handelt sich um Personen, die - nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI) oder - vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund des Bestandsschutzes in einer vor dem 1. Januar 2017 aufgenommenen Beschäftigung über den 31. Dezember 2016 hinaus rentenversicherungsfrei bleiben (§ 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI).
Grundsätzliches
Den Personengruppenschlüssel 119 bekommen Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
Der Personengruppenschlüssel 119 ist nur anzuwenden, wenn Rentner eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen.
Wird eine Altersrente in voller Höhe ausgezahlt, spricht man von einer Vollrente. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Rente nicht als Vollrente, sondern als Teilrente auszahlen zu lassen (bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze; Informationen finden sie auf der Seite Rentner).
In der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen Arbeitnehmer, die eine Voll- oder Teilrente beziehen, der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Bezieher einer Vollrente haben bei Arbeitsunfähigkeit jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist für diesen Personenkreis in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz maßgebend. Bezieher einer Teilrente haben bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Aus diesem Grund werden Altersrentner mit Teilrentenbezug mit dem allgemeinen Beitragssatz belastet.
Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis
Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis unterliegen nch dem bis 2016 geltenden Recht nicht der Rentenversicherungspflicht. Nach § 5 Abs. 4
SGB VI sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten
(Beitragsgruppe 3 in der RV - halber Beitrag). Die gesetzliche Regelung enthält der § 172 Abs. 1 SGB VI.
Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im
Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gibt es folgende Änderungen:
- Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.01.2017
Bis 2016 sind Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Ab 2017 sind Beschäftigte und Selbstständige, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Vollrente versicherungspflichtig.
Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, erhöht dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch. Auch Vollrentnerinnen und Vollrentner sind fortan in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen. Dazu wird im § 5 Abs. 4 SGB VI die Nummer 1 wie folgt gefasst:
"Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen"
Dem § 230 SGB VI wird mit dem Absatz 9 eine Übergangsregelung angefügt:
"Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären." - Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung bei Beschäftigung und Vollrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.01.2017
Bisher sind Bezieher einer Vollrente stets versicherungsfrei. Um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber für diese Beschäftigten den Arbeitgeberanteil. Diese Beiträge wirken sich bisher nicht auf die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Dazu werden dem § 5 Abs. 4 SGB VI die folgenden Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbstständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären."
Für beschäftige Altersrentner besteht grundsätzlich Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Beitragsfreiheit tritt erst mit Ablauf des Monats ein, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze (auch bei bereits bestehendem Rentenbezug) erreicht. Bei Beitragsfreiheit hat der Arbeitgeber aber den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung aufzubringen (Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz gibt es eine befristete Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze).
Die Regelaltersgrenze wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist die persönliche Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers. Für Jahrgänge bis 1946 wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahr erreicht.
Wenn Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind, ist der Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) zu verwenden.
In der Rentenversicherung besteht für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitslohn über der Geringfügigkeitsgrenze wie bei einer normalen Beschäftigung ohne Rentenbezug Versicherungspflicht. Aus diesem Grund gilt für diesen Personenkreis der Personengruppenschlüssel 101.
In der Broschüre "Auf den Punkt gebracht: Meldungen Ausgabe 2024" der Deutschen Rentenversicherung steht im Kapitel "4.1.7.1 Bezieher einer Rente" folgendes:
Um eine korrekte Beurteilung der Beschäftigung sicherzustellen, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Rente bzw. zur individuellen Regelaltersgrenze vom Beschäftigten erfragt und sich diese auch in Form eines Rentenbescheides nachweisen lässt. Die individuelle Regelaltersgrenze kann alternativ auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung ermittelt werden.
Auswirkungen auf das Meldeverfahren können haben:
- die Art der Rente (Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung).
- der Umfang der Rente (Vollrente oder Teilrente).
- der Zeitpunkt des Rentenbezugs (vor oder nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze).
Im Meldeverfahren sind für Bezieher einer Rente in Abhängigkeit der individuellen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung anhand der vorliegenden Merkmale folgende Personengruppenschlüssel zu nutzen:
- 119 = Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- 120 = Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- 101 = Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
Bezieht der Beschäftigte neben einer mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente, ist diese mit der PGR 120 zu melden.
Bezieht der Beschäftigte neben einer mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung dagegen eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente, ist diese mit der PGR 119 zu melden. Macht der Beschäftigte von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zu verzichten, sind die Meldungen mit der PGR 120 abzugeben.
Der Bezug einer Teilrente wegen Alters hat keinerlei Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer zeitgleich mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung, sodass Meldungen in der Regel mit der PGR 101 abzugeben sind.
Auch der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat keinerlei Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer zeitgleich mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung, sodass Meldungen in der Regel mit der PGR 101 abzugeben sind.
Bezieht ein Beschäftigter neben einer mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ist diese mit der PGR 101 zu melden. Zu beachten ist jedoch, dass der Beitragsgruppenschlüssel in der Krankenversicherung aufgrund des fehlenden Krankengeldanspruchs mit der 3 und in der Arbeitslosenversicherung aufgrund bestehender Versicherungsfreiheit mit der 0 zu melden ist.
Übt ein Rentenbezieher eine geringfügige Beschäftigung aus, ist diese unabhängig von den dargestellten Aspekten grundsätzlich nach den allgemeingültigen Grundsätzen zu beurteilen und zu melden. In diesem Zusammenhang wird auf den Abschnitt Meldungen für geringfügig Beschäftigte verwiesen.
Führt eine Veränderung der Verhältnisse (z. B. Hinzutritt Rentenbezug, Erreichen der Regelaltersrente, Änderung des Umfangs) zu einem Wechsel der Personengruppe, ist dieser mit einer Abmeldung mit Abgabegrund 33 und anschließender Anmeldung mit Abgabegrund 13 anzuzeigen.
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 119
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
0 kein Beitrag
3 ermäßigter Beitrag 9 Firmenzahler |
0 kein Beitrag (ab 01.07.2019)
3 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
RV-Beitragsgruppenschlüssel 0 für die Personengruppe 119 ist erst ab 01.07.2019 möglich.
Hintergrund: Anhebung der Regelaltersgrenze durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht deckungsgleich mit gesetzlicher Rentenversicherung
(Beitragszuschuss des Arbeitgebers für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung).
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 119
Kennzeichen | Beitragsgruppen | Erläuterung |
---|---|---|
Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (ab 01.01.2022) |
3 3 2 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Versicherungsfreiheit in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss in der Rentenversicherung aber seinen Beitragsanteil leisten. In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht. Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag). |
Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (bis 31.12.2021) |
3 3 0 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Versicherungsfreiheit in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss in der Rentenversicherung aber seinen Beitragsanteil leisten. In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht. Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag). Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. |
Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze Private Krankenversicherung (ab 01.01.2022) |
0 3 2 0 | Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag). |
Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze Private Krankenversicherung (bis 31.12.2021) |
0 3 0 0 | Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag). Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. |
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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