Ordentliche Studierende - Werkstudenten
Grundsätzliches
Bei Werkstudenten müssen ab 01.01.2015 die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn beachtet werden.
Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz werden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungen von Studenten ausgenommen. Die Rentenversicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist mit Wirkung vom 01.10.1996 aufgehoben worden.
Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht für Studenten nur im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung. In einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht ab 01.01.2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen kann.
Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (auch außerhalb der Grenzen einer
geringfügigen Beschäftigung).
Werkstudentenprivileg
Krankenversicherung
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V:
(1) Versicherungsfrei sind
...
3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
...
Pflegeversicherung
Dies gilt ebenfalls für die Pflegeversicherung, da diese grundsätzlich der Krankenversicherung folgt.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI:
In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Arbeitslosenversicherung
§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III:
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauereine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
- ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
- ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
Zu den Hochschulen gehören zum Beispiel:
Universitäten, Technische Hochschulen/Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Bergakademien, Tierärztliche Hochschulen, Landwirtschaftliche
Hochschulen, Wirtschaftshochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Kirchliche/Philosophisch-Theologische Hochschulen, Fachhochschulen. Das Studium an
einer Hochschule ist mit der Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.
Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen, Höheren Fachschulen und Berufsfachschulen. Das Studium an bzw. der Besuch einer dieser Schulen mit überwiegend berufsbildenden Charakter ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Werkstudenten oder Studenten mit einer Beschäftigung während der Semesterferien sind mit Personengruppenschlüssel 106 und Beitragsgruppenschlüssel 0100 zu melden.
Wenn beim Studenten jedoch die Arbeitnehmertätigkeit im Vordergrund steht, ist der Personengruppenschlüssel 101 mit Beitragsgruppenschlüssel 1111 zu melden.
Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Das überarbeitete gemeinsame Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten wurde unter dem Datum vom 23.11.2016 bekanntgegeben;
es löst die bisherige Fassung vom 27.07.2004 ab.
Auszug aus dem Rundschreiben:
Neben einer veränderten Struktur unterscheidet sich das vorliegende gemeinsame Rundschreiben gegenüber der bisherigen Fassung im Wesentlichen in folgenden Punkten:....
- Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
- Es wird herausgestellt, dass die Versicherungsfreiheit bei befristeter Beschäftigung nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs beruht, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung.
- Die im Zusammenhang mit der Ausübung mehrerer Beschäftigungen im Laufe des Jahres maßgebende 26-Wochen-Regelung wird auf den Ursprung ihrer Bedeutung zurückgeführt. Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, eine Versicherungsfreiheit zu begründen. Vielmehr soll sie eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen.
- Es wird klargestellt, dass auch bei nur kurzen Unterbrechungen beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen ist.
- Die Ausführungen zu den Teilnehmern an dualen Studiengängen sind aufgrund ihrer seit dem 01.01.2012 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderstellung neu gefasst worden
- Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen.
- Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht.
- Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln.
Personenkreis der ordentlichen Studierenden
Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft (Urteil des BSG vom 19.12.1974 - 3 RK 64/72 -, USK 74169).
Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlichen Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Zusatzstudium in der gleichen Fachrichtung oder ein Ergänzungsstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, indem eine auf den abgeschlossenen Studiengang bezogene weitere berufsbezogene (Teil-)Qualifikation vermittelt wird, ist das Kriterium des ordentlichen Studierenden regelmäßig nicht mehr gegeben. Im Unterschied hierzu schließt ein Aufbaustudium (mit Ausnahme eines Promotionsstudiums), ein in einer anderen Fachrichtung betriebenes Zweitstudium oder ein Masterstudium die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden nicht aus (siehe Buchstabe c)
Durch mehrere Urteile hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Versicherungsfreiheit auslöst, sondern nur solche Studierenden als Werkstudent versicherungsfrei sind, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind.
Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Unter den Begriff des sog. "ordentlichen Studierenden" fallen diejenigen Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Das Studium stellt den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar, wenn
- die Arbeitszeit der Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt
Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern.
oder - die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist
Die Versicherungsfreiheit beruht in diesen Fällen jedoch nicht auf dem Werkstudentenprivileg, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung.
oder - die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.
Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild
nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Bei der Prüfung des Erscheinungsbildes sind neben Beschäftigungen auch selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Auch hier gibt es wieder Besonderheiten bzw. Ausnahmen zu beachten.
Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden. Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Urteil des BSG vom 22.02.1980 - 12 RK 34/79 -, USK 8053). Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund (siehe auch Buchstabe d).
Wird eine Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit anzunehmen.
Für Studenten gilt auch noch eine 26-Wochen-Grenze. Wenn ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern Zeitjahr, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) über 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, gehört er vom Erscheinungsbild zu den Arbeitnehmern. Es werden alle Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden angerechnet. Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitsverhältnisse während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien waren. Für die zu beurteilende Beschäftigung besteht bei überschreiten der 26-Wochen-Grenze von Anfang an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
Mehrere Beschäftigungen im Laufe des Jahres
Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:
Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.
Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung von Studenten ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen - unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung - die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden; vorgeschriebene Zwischenpraktika (siehe Abschnitt 3.2) bleiben unberücksichtigt. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung.
....
Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, eine Versicherungsfreiheit auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs zu begründen. Vielmehr soll sie eine, ohne ihre Anwendung auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende, Versicherungsfreiheit ausschließen.
Für Werkstudenten gab es im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bestimmte Ausnahmeregelungen. Diese laufen mit dem Sommersemester 2022 aus.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis (Student) sowie das Studium an einer entsprechenden Hochschule ist vom Studenten beim Arbeitgeber durch die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Diese ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Damit ergeben sich folgende Ausnahmen von der 20-Stunden-Grenze (durch das Bundessozialgericht zugelassen):
- Die Überschreitung der wöchentlichen 20-Stunden-Grenze kommt nur in den Semesterferien vor.
Das Studium stellt damit (wie schon oben aufgeführt) den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar.
Damit kann eine Dauerbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von max. 20 Stunden in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgedehnt werden, ohne die Versicherungsfreiheit zu verlieren. - Die Überschreitung der wöchentlichen 20-Stunden-Grenze kommt durch überwiegende Beschäftigungszeiten in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende zustande.
Der Student hat den Nachweis anhand geeigneter Unterlagen zu erbringen, dass seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Die Ausnahmeregelung ist nur in Einzelfällen zulässig (Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.02.1980 - 12 RK 34/79 -, USK 8053). - Die Beschäftigung ist von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet.
Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung - Anwendung der 26-Wochen-Grenze (siehe oben)
Siehe auch Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23.11.2016
Die Hochschulen in der Bundesrepublik bieten ihre Studiengänge in der Regel in einem zweistufigen System - Bachelor und Master - an. Das Werkstudentenprivileg gilt sowohl in der Bachelor- wie auch in der Master-Phase eines Studiengangs.
Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Ergänzungs- oder Zweitsstudium aufgenommen, welches lediglich der beruflichen
Weiterbildung dient, ist das Kriterium eines "ordentlichen Studierenden" nicht mehr gegeben.
Nimmt der Student aber ein Aufbaustudium oder Zweitstudium auf, das zu einem eigenen Abschluss führt, bleibt er im Rahmen einer Beschäftigung im oben
genannten Umfang weiterhin beitragsfrei.
In folgenden Fällen kommt die Versicherungsfreiheit als Werkstudent (Personenkreis der ordentlichen Studierenden) nicht mehr in Betracht:
- Exmatrikulation
- Ende der Hochschulausbildung
- Bis 2016: Der Studierende hat die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt.
- Ab 2017: Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs wird mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen. Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
- Promotionsstudium
- Urlaubssemester (offizielle Unterbrechung des Studiums)
- Übergangszeit zwischen Bachelor und Masterstudium (sofern das Masterstudium nicht unmittelbar an das beendete Bachelorstudium anschließt)
- Langzeitstudenten (Studenten, die mehr als 25 Fachsemester studieren)
- Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden.
- Aufbau-, Ergänzungs- und Zweitstudium lediglich zur Weiterbildung. Wenn es sich lediglich um eine bloße Weiterbildung oder Spezialisierung nach einer abgeschlossenen Hochschulausbildung handelt.
- Sprachkurse, Studienkollegs
- Gasthörer
Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern
Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer wird allerdings von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern je Studiengang
das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht weiter in Betracht kommt. Ein Wechsel der Fachhoch- oder Hochschule innerhalb des
Studienganges ist dabei unbeachtlich.
Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters
Studenten, die bei fortbestehender Immatrikulation für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind, nehmen in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt,
ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben ist. Daher besteht regelmäßig keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Abweichendes wird bei Ableistung eines in der
Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters angenommen.
Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium
Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, da der neue
Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums sich in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums anschließt. Bei derartigen Unterbrechungen kann angesichts der erforderlichen
Hochschulzugehörigkeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht eingeräumt werden. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen,
reicht für den Lückenschluss nicht aus (Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23.11.2016).
Beschäftigungen von Teilzeitstudenten
Für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht.
Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, fallen dagegen nicht unter die Werkstudentenregelung.
Ausführliche Informationen zu dualen Studiengängen.
Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Praktikanten.
Lohnunterlagen
Wenn Studenten versicherungsfrei beschäftigt werden, sollten folgende Unterlagen/Nachweise zum Lohnkonto genommen werden:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studienbescheinigung)
- Arbeitsvertrag (bei Befristung mit Beginn und Ende der Beschäftigung)
- Hinweis auf weitere Beschäftigung (wenn vorhanden)
- Schriftliche Erklärung des Studenten, dass er keine weiteren Beschäftigungen parallel ausübt (um sicher zu gehen)
Damit fällt es leichter bei einer Betriebsprüfung die Versicherungsfreiheit des Studenten nachzuweisen.
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