Beschäftigung von Diplomanden, Bachelor- oder Masterstudenten
Kriterium "ordentliche Studierende" - Beginn und Ende der Personenkreiszugehörigkeit
Abschnitt A 1.2.2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten enthält folgendes (Auszug):
Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt. Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird. Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Ablegen der Diplomprüfung, des Staatsexamens, der Magisterprüfung oder Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen. Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. ....
Von der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs werden auch solche Absolventen eines Hochschulstudiums erfasst, die nach Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen, das in einem geregelten Studiengang wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt (Urteile des BSG vom 29.09.1992 - 12 RK 31/91 -, USK 9277 und vom 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, BSGE 72, 206). Hierunter fallen auch Studenten bei Teilnahme an einem Aufbaustudium (mit Ausnahme des Promotionsstudiums) und einem Masterstudium, soweit es nicht ohnehin schon als Aufbaustudium einzuordnen ist. Die bloße Weiterbildung bzw. Spezialisierung nach einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung begründet hingegen keine Versicherungsfreiheit.
Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, da der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums sich in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums anschließt. Bei derartigen Unterbrechungen kann angesichts der erforderlichen Hochschulzugehörigkeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht eingeräumt werden. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen, reicht für den Lückenschluss nicht aus.
Abschnitt A 4.2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten:
Die Diplomarbeit ist die schriftliche Abschlussarbeit in einem Diplomstudiengang. Personen, die eine Diplomarbeit schreiben, werden als Diplomanden bezeichnet. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen von Diplomarbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand einer Diplomandenvereinbarung ist regelmäßig, dass die Diplomarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird; unter Umständen werden auch Vergütungen bzw. Honorare gezahlt.
Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit im Rahmen der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Gleiches gilt für Personen, die anstelle eines Diplomstudiengangs einen Bachelor- oder Masterstudiengang absolvieren und sich im Rahmen der Erstellung ihrer Abschlussarbeit in einen Betrieb begeben.
Die Diplomanden zählen nicht zu den abhängig Beschäftigten, sodass sie weder von der Versicherungspflicht noch der Umlagepflicht für Arbeitnehmer erfasst werden. Das gilt ebenso für die Absolventen eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, die sich zum Erstellen ihrer Abschlussarbeit in einen Betrieb begeben. Sie gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten, wenn sie neben ihrer Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbaren Arbeitsleistungen erbringen.
Damit gilt in einer Beschäftigung, die unabhängig von der Abschlussarbeit ausgeübt wird und eine Einschreibung an der Hochschule vorliegt, die Werkstudentenregelung.
Promotionsstudium - Beschäftigungen von Doktoranden
Abschnitt A 1.2.2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten enthält folgendes (Auszug):
d) Promotionsstudium
Personen, die als Doktoranden nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und während der Anfertigung ihrer Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind (z. B. um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können), gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden. Die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung (Urteil des BSG vom 23.03.1993 - 12 RK 45/92 -, USK 9318).
Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden - Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.06.2018 (B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R)
Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren.
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