Abmeldungen - Schlüsselzahlen für die Abgabegründe
Es gilt § 8 DEÜV:
(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.
(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.
Beim Absatz 3 handelt es sich um die Grenze für eine Geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Im § 6 DEÜV geht es um den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, der spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn zu melden ist.
Es gilt weiterhin § 12 Abs. 1 und 2 DEÜV:
(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.
(2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.
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Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
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Ende der Beschäftigung (versicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen) | 30 | Mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende. |
Wechsel der Krankenkasse (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) siehe bei Anmeldungen (nach der Abmeldung bei der alten Krankenkasse muss die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse mit Abgabegrund 11 erfolgen) |
31 | Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Wechsel. |
Wechsel der Beitragsgruppe (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) | 32 | Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Wechsel. |
Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis | 33 | Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Meldetatbestand. |
Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
(Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat; z. B. wegen unbezahltem Urlaub) Abgabegrund 34 darf für kurzfristig Beschäftigte nicht verwendet werden. |
34 | Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung |
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat wegen rechtmäßigen Arbeitskampfs. | 35 | Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung |
Abmeldung wegen - Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) - Währungsumstellung während eines Kalenderjahres |
36 | |
Meldung über das Ende einer Elternzeit (ab 01.01.2024) Die Ende-Meldung enthält den Beginn aus der Beginn-Meldung und ein Ende-Datum. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus besteht. Bei einer Ende-Meldung dieser Elternzeit ist das ursprüngliche Beginn-Datum der Elternzeit als Datum für den Beginn-Zeitraum dieser Meldung maßgebend. |
37 | Die Meldung ist fällig, wenn die Elternzeit tatsächlich beendet ist. Mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit (§ 12 Abs. 6 Satz 3 DEÜV). |
Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung (Betrifft befristete Beschäftigungen, bei denen das Ende der Beschäftigung von vornherein feststeht.) |
40 | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung. |
Abmeldung wegen Tod | 49 | Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung |
Modifizierung der Beschreibung zum Abgabegrund 34 zum 01.01.2013
Alte Beschreibung bis 31.12.2012 | Neue Beschreibung ab 01.01.2013 |
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Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat | Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV |
§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV:
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Die Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schließt die Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht aus.
Einige Tarifverträge enthalten Regelungen, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird; beginnt die Rente erst nach Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis kann damit nach Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente vor Ablauf der Monatsfrist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV enden, sofern das Arbeitsverhältnis bereits während dieser Monatsfrist endet.
Beispiel aus den Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 05./06.12.2012
Nr. 2 Modifizierung der Beschreibung zum Abgabegrund 34
Beispiel: | |
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Arbeitsunfähigkeit ab | 22.10.2011 |
Entgeltfortzahlung bis | 02.12.2011 |
Krankengeldbezug ab | 03.12.2011 |
Zustellung des Rentenbescheides (Rentenbeginn ist rückwirkend ab 01.02.2012) | 18.06.2012 |
Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse | 16.06.2012 |
Krankengeldbezug bis | 16.06.2012 |
Ende des Arbeitsverhältnisses | 30.06.2012 |
Die Krankenkasse beendet das Krankengeld zum 16.06.2012. Das Beschäftigungsverhältnis endet arbeitsrechtlich am 30.06.2012. Die Mitgliedschaft bleibt jedoch vom 17.06.2012 bis 30.06.2012 erhalten, also weniger als einen Monat.
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