Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung

Gesetzliche Grundlagen zur Jahresmeldung

§ 10 DEÜV:

(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.
(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.
(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.

Mit dem BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19.10.2013 wurde die Angabe "15. April" durch die Angabe "15. Februar" ersetzt. Damit waren die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis 15.02.2014 zu übermitteln.
Als Begründung wurde angeführt:
Die Jahresmeldungen sollen zeitnah nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgen. So können insbesondere in der Unfallversicherung die vorläufigen Beitragsbescheide schon früher im Jahr für das Vorjahr ausgestellt werden.

Da die Abgabefrist für die DEÜV-Jahresmeldung vor dem Ende der Märzklausel (1. Januar bis 31. März) liegt, kann es zu einer Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zum Vorjahr kommen, welches noch nicht in der Jahresmeldung berücksichtigt wurde. In diesem Fall ist eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 erforderlich.

 
In folgenden Fällen ist keine Jahresmeldung zu erstatten (das Entgelt ist bereits durch eine andere Meldung mitgeteilt worden):

  • Der Arbeitnehmer ist am 31. Dezember ausgeschieden (Abmeldung nach § 8 DEÜV ist zu erstatten).
  • Am 31. Dezember dauert eine bereits gemeldete Unterbrechung noch an (Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV war 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung zu erstatten).

Die Jahresmeldung enthält den Zeitraum der Beschäftigung im vergangenen Jahr sowie die Höhe des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Meldepflichtig ist das Arbeitsentgelt bis zur geltenden Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt in der Jahresmeldung aufzunehmen, von dem Pauschal- oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind.
Wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte sich nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit hat und weniger als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro verdient, werden von dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung erhoben. Damit ist in der Jahresmeldung auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro zu bescheinigen.

Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte

Bis zum 31.12.2008 waren für kurzfristig Beschäftigte keine Jahresmeldungen zu erstellen. Ab 2009 waren für kurzfristig Beschäftigte Jahresmeldungen wieder zu erstatten. Da bei dieser Personengruppe kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt anfällt, enthielten die Meldungen stets den Wert 0.
In der Unfallversicherung ist das erzielte Entgelt der kurzfristig Beschäftigten aber beitragspflichtig und dementsprechend zu melden. Mit der Januarabrechnung hatte der Betrieb eine Jahresmeldung an die Minijobzentrale zu erstatten.

Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz entfällt ab dem 1. Januar 2017 für kurzfristig Beschäftigte die DEÜV-Jahresmeldung. Eine DEÜV-Jahresmeldung war damit erstmals nicht mehr fällig, wenn Arbeitgeber Personen über den Jahreswechsel 2016/2017 hinaus kurzfristig beschäftigt haben.
Die Pflicht zur UV-Jahresmeldung - zu erstatten bis zum 16.02. des Folgejahres - bleibt jedoch bestehen

Meldefrist der Jahresmeldung

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Jahresmeldung für versicherungspflichtig bzw. geringfügig entlohnte Beschäftigte.
(Betrifft die Meldung der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts im vergangenen Kalenderjahr.)
50 Mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres.

Die Jahresmeldung für 2012 konnte noch bis zum 15.04.2013 übermittelt werden. Die neue Frist gilt ab der Jahresmeldung für 2013. Diese war bis spätestens am 15.02.2014 zu übermitteln.

Annahmestellen als Empfänger der Jahresmeldung

Nach § 23 DEÜV (Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung) sind die Meldungen an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.

Seit dem 01.01.2006 sind alle Meldungen und Beitragsnachweise durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen (Datenfernübertragung DFÜ) oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.

Sofern die Jahresmeldung nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt vorliegt, können Krankenkassen ab dem 01.01.2021 Jahresmeldungen für abgelaufene Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2020, in elektronischer Form bei den Arbeitgebern anfordern (Siebtes SGB-IV Änderungsgesetz).
Nach Eingang der Anforderung haben Arbeitgeber die fehlende Jahresmeldung spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung abzugeben.

Das Lohnprogramm erzeugt die Beitragsnachweise und SV-Meldungen zur Weiterleitung an die Krankenkassen in elektronischer Form. Damit nicht an jede Krankenkasse einzeln übermittelt werden muss, werden die Daten gebündelt über die Annahmestellen der gesetzlichen Krankenkassen übermittelt.

Für eine manuelle Erfassung der Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise gibt es das SV-Meldeportal (vorher sv.net)
Es handelt sich um eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern.
SV-Meldeportal


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon