Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer)

Aktuelles

Der Beitragssatz für das Jahr 2024 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 17.11.2023).


Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze. Diese steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro (538-Euro-Job).
Ab 01.01.2025 sind es dann 556 Euro (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze).


Der Beitragssatz für das Jahr 2023 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 18.11.2022).


Bei der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro bis 30 September 2022) erfolgt ab 1. Oktober 2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).


Der Beitragssatz für das Jahr 2022 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 30.11.2021). Damit ändert sich für Minijobber nichts.


Die Minijob-Zentrale wertet die Neuregelung zur Rentenversicherungspflicht ab dem Jahr 2013 als Erfolg. Nach Angaben der Minijob-Zentrale hat der Anteil der sogenannten "Aufstocker" unter den Minijobbern deutlich zugenommen.
Auszug aus der Presseinformation der Minijob-Zentrale vom 2. März 2015:

Einen kontinuierlichen Anstieg verzeichnet die Minijob-Zentrale bei den geringfügig Beschäftigten, die eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Am 31. Dezember 2014 waren 16,8 Prozent der gewerblichen Minijobber im gewerblichen Bereich rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Dies entspricht einem Zuwachs von 3,4 Prozent im Vergleich zum Vorquartal. Seit dem 1. Januar 2013 sind Minijobber automatisch rentenversicherungspflichtig, es sei denn sie widersprechen dieser Regelung. Ziel des Gesetzgebers war es, auch Minijobbern Zugang zu allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu geben sowie die Möglichkeit, zu "riestern". Von den geringfügig Beschäftigten, die ihren Minijob seit dem 1. Januar 2013 ausüben, waren zum 31. Dezember 2014 sogar 19,9 Prozent rentenversicherungspflichtig beschäftigt.

Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer)

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wurde die Grenze zum 01.01.2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Neben der Anhebung der Verdienstgrenze gab es auch eine Änderung bei der Wahl der Rentenversicherungspflicht.
Nach der ab 01.01.2013 gültigen Regelung müssen Minijobber es dann ausdrücklich ablehnen, wenn sie den Rentenbeitrag der Arbeitgeber von 15 Prozent nicht auf den vollen Beitragssatz aufstocken wollen. Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird damit zum 01.01.2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI ist von 155 € auf 175 € monatlich gestiegen.

Ab 1. Oktober 2022 wird die Entgeltgrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro angehoben und dynamisiert. Bei der Wahl der Rentenversicherungspflicht gibt es keine Änderung. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bleibt bei 175 € monatlich.
Ab 01.01.2024 steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro auf 538 Euro. Bei der Wahl der Rentenversicherungspflicht gibt es keine Änderung. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bleibt bei 175 € monatlich.
Ab 01.01.2025 steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro auf 556 Euro. Bei der Wahl der Rentenversicherungspflicht gibt es keine Änderung. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bleibt bei 175 € monatlich.

Regelung bis 31.12.2012 Regelung ab 01.01.2013
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kraft Gesetzes.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren! Wählt der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht muss er diese Option schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Da Minijobber versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche (durch die Pauschalbeiträge die der Arbeitgeber entrichtet). Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben sie die Option, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Durch den Verzicht erwirbt der Beschäftigte den Status eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte werden in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.

Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). Der geringfügig entlohnte Beschäftigte kann sich also auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.

Die gesetzliche Regelung zur Informationspflicht enthält § 2 Abs. 1 Satz 4 Nachweisgesetz:
....
Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
§ 2 Abs. 1 Satz 4 des Nachweisgesetzes wird aufgehoben.
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer des 400-Euro-Jobs und kann nicht widerrufen werden. Bei mehrfach geringfügig Beschäftigten, bei denen trotz Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die monatliche Grenze von 400 € nicht überschritten wird, kann die Wahl der Rentenversicherungspflicht nur für alle Beschäftigungsverhältnisse zusammen erfolgen. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Ausführliche Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Hat der Arbeitnehmer sich für die Rentenversicherungspflicht entschieden, ist der volle Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.
Der Beitragsgruppenschlüssel muss dann an der zweiten Stelle eine 1 enthalten.
Übersicht der Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 109
Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag von 15 % weiter, der Arbeitnehmer muss den Rest aufstocken.
Von 2007 bis 2011 beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung 19,9%. Der Arbeitnehmer muss demzufolge um 4,9% aufstocken (im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5% und der Arbeitnehmer muss um 14,9% aufstocken).
2012 beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung 19,6%. Der Arbeitnehmer muss demzufolge um 4,6% aufstocken (im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5% und der Arbeitnehmer muss um 14,6% aufstocken).
2013 und 2014 beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,9%. Der Arbeitnehmer muss demzufolge um 3,9% aufstocken (im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5% und der Arbeitnehmer muss um 13,9% aufstocken).
2015 bis 2017 beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,7%. Der Arbeitnehmer muss demzufolge um 3,7% aufstocken (im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5% und der Arbeitnehmer muss um 13,7% aufstocken).
2018 bis 2024 beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,6%. Der Arbeitnehmer muss demzufolge um 3,6% aufstocken (im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5% und der Arbeitnehmer muss um 13,6% aufstocken).

Bei einem Verdienst von 400 € und gewählter Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung:

Arbeitgeber ist Unternehmen 2007 bis 2011 2012 2013 und 2014 2015 bis 2017 2018 bis 2024
Beitragssatz in der Rentenversicherung 19,9% 19,6% 18,9% 18,7% 18,6%
Pauschalabgaben des Arbeitgebers zur Rentenversicherung 15,0% 15,0% 15,0% 15,0% 15,0%
Arbeitnehmeranteil bei Aufstockung 4,9% 4,6% 3,9% 3,7% 3,6%
Monatslohn des Arbeitnehmers 400,00 € 400,00 € 400,00 € 400,00 € 400,00 €
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 19,60 € 18,40 € 15,60 € 14,80 € 14,40 €
Nettolohn des Arbeitnehmers 380,40 € 381,60 € 384,40 € 385,20 € 385,60 €

Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird auch ab 2013 mit 400,00 € gerechnet.
Im Privathaushalt würde das Beispiel so aussehen:

Arbeitgeber ist Privathaushalt 2007 bis 2011 2012 2013 und 2014 2015 bis 2017 2018 bis 2024
Beitragssatz in der Rentenversicherung 19,9% 19,6% 18,9% 18,7% 18,6%
Pauschalabgaben des Arbeitgebers zur Rentenversicherung 5,0% 5,0% 5,0% 5,0% 5,0%
Arbeitnehmeranteil bei Aufstockung 14,9% 14,6% 13,9% 13,7% 13,6%
Monatslohn des Arbeitnehmers 400,00 € 400,00 € 400,00 € 400,00 € 400,00 €
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 59,60 € 58,40 € 55,60 € 54,80 € 54,40 €
Nettolohn des Arbeitnehmers 340,40 € 341,60 € 344,40 € 345,20 € 345,60 €

Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalabgaben ändern sich nicht.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Regelung bis 31.12.2012 - Mindestbeitrags­bemessungsgrundlage von 155 € Regelung ab 01.01.2013 - Mindestbeitrags­bemessungsgrundlage von 175 €
Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 € monatlich (§ 163 Abs. 8 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012). Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 155 € monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 155 € berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 € monatlich (§ 163 Abs. 8 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013). Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 175 € monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 175 € berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage).

Bei einem Verdienst von 100 € und gewählter Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung:

Arbeitgeber ist Unternehmen
 
Mindestbeitrags­bemessungsgrundlage von 155 € Mindestbeitrags­bemessungsgrundlage von 175 €
2007 bis 2011 2012 2013 und 2014 2015 bis 2017 2018 bis 2024
Beitragssatz in der Rentenversicherung 19,9% 19,6% 18,9% 18,7% 18,6%
Monatslohn des Arbeitnehmers 100,00 € 100,00 € 100,00 € 100,00 € 100,00 €
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 30,85 €
(155 € * 19,9%)
30,38 €
(155 € * 19,6%)
33,08 €
(175 € * 18,9%)
32,73 €
(175 € * 18,7%)
32,55 €
(175 € * 18,6%)
Arbeitgeberanteil (15% von 100 €) 15,00 € 15,00 € 15,00 € 15,00 € 15,00 €
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 15,85 €
(30,85 € - 15 €)
15,38 €
(30,38 € - 15 €)
18,08 €
(33,08 € - 15 €)
17,73 €
(32,73 € - 15 €)
17,55 €
(32,55 € - 15 €)
Nettolohn des Arbeitnehmers 84,15 €
(100 € - 15,85 €)
84,62 €
(100 € - 15,38 €)
81,92 €
(100 € - 18,08 €)
82,27 €
(100 € - 17,73 €)
82,45 €
(100 € - 17,55 €)

Beiträge zur Rentenversicherung bei verschiedenen Entgelthöhen für 2018 bis 2024 - Arbeitgeber ist Unternehmen:

Arbeitgeber ist Unternehmen 100,00 € 175,00 € 250,00 € 350,00 € 450,00 €
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung
(Mindestbeitrags­bemessungsgrundlage von 175 €)
32,55 € 32,55 € 46,50 € 65,10 € 83,70 €
Arbeitgeberanteil (15% vom Entgelt) 15,00 € 26,25 € 37,50 € 52,50 € 67,50 €
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 17,55 € 6,30 € 9,00 € 12,60 € 16,20 €

Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird nur bis 450,00 € gerechnet.

Beiträge zur Rentenversicherung bei verschiedenen Entgelthöhen für 2018 bis 2024 - Arbeitgeber ist Privathaushalt:

Arbeitgeber ist Privathaushalt 100,00 € 175,00 € 250,00 € 350,00 € 450,00 €
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung
(Mindestbeitrags­bemessungsgrundlage von 175 €)
32,55 € 32,55 € 46,50 € 65,10 € 83,70 €
Arbeitgeberanteil (5% vom Entgelt) 5,00 € 8,75 € 12,50 € 17,50 € 22,50 €
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 27,55 € 23,80 € 34,00 € 47,60 € 61,20 €

Minijob-Rechner für die Jahre 2010 bis 2012 (400-Euro-Job)
Minijob-Rechner für die Jahre 2013 bis September 2022 (450-Euro-Job)
Minijob-Rechner ab Oktober 2022 bis Dezember 2023 (520-Euro-Job)
Minijob-Rechner für 2024 (538-Euro-Job)

Für Arbeitnehmer, die eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, ist in einer nebenher ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Aufstockung auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht notwendig, da das Mindestentgelt schon durch die Hauptbeschäftigung erreicht wird.

Wenn also die 100 € in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung von angenommen 1.000 € verdient werden, wären bei Rentenversicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung nur 3,60 € (3,6% von 100 €) als Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zu zahlen (2018 bis 2022).

Vorteile der Rentenversicherung bei einem Minijob

In der Broschüre "Mit Minijobs die Rente sichern" zeigt die Minijob-Zentrale, welche Regelungen und Vorteile sich aus der Rentenversicherungspflicht für Minijobber ergeben und wie sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auswirkt.
Auszug aus dem Inhalt:

Die Rentenversicherungspflicht ist Voraussetzung um
  • eventuell früher in Rente gehen zu können,
  • Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten,
  • den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu haben,
  • Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht,
  • gegebenenfalls zusätzliche Entgeltpunkte beim Zusammentreffen mit Kinderberücksichtigungszeiten zu erwerben,
  • die staatliche Förderung für eine private Altersvorsorge, beispielsweise die sogenannte Riester-Rente, zu beanspruchen; dies gilt auch für den Ehepartner und
  • die Minijob-Zeit zur Grundrentenzeit zu zählen.

....

Minijob und Altersvollrente
Altersvollrentner, die einen Minijob ausüben, sind rentenversicherungspflichtig, solange sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Damit steigern sie die Höhe ihrer Rente. Wenn das nicht gewollt ist, können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Altersrentner hingegen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, sind in ihrem Minijob rentenversicherungsfrei. Aber auch sie können die Höhe ihrer Rente mit eigenen Beiträgen steigern, in dem sie gegenüber dem Arbeitgeber auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten.

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