Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

Grundsätzliches

Geringfügig Beschäftigte waren in der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende 2012 grundsätzlich versicherungsfrei. Von der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, machten nur etwa 5% der Beschäftigten im gewerblichen Bereich und 7% in Privathaushalten Gebrauch.
Das bis 2012 bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde ab 2013 umgekehrt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).
Ab 2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und können u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken im Versicherungsablauf vermieden werden.

Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out; § 6 Abs. 1b SGB VI). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.

Die Minijobber können sich jederzeit - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Minijobber, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können nur einheitlich von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

Die Befreiung gilt für die Dauer aller zum Zeitpunkt der Befreiung bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Erst wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird, verliert die Befreiung ihre Wirkung.
In den Geringfügigkeits-Richtlinien wird noch einmal besonders darauf hingewiesen, dass eine Beschäftigung nicht beendet wird, wenn es zu einer Unterbrechung wegen Elternzeit oder wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung kommt.
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023:

Zudem wird eine Beschäftigung nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.

Antrag und Meldungen

§ 6 Abs. 1b SGB VI:

Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

Der Antrag auf Befreiung ist beim Arbeitgeber einzureichen. Hierzu kann der Antrag auf der Internetseite minijob-zentrale.de verwendet werden.

Der Arbeitgeber muss die Antragstellung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Befreiung muss innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Er ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.

Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigungen sind damit wie folgt zu melden:

  • Bei Rentenversicherungspflicht:
    Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6100 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
    Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0100
  • Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
    Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6500 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
    Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0500

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit in der Meldung zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Rentenversicherung dokumentiert.

Nach Eingang der Meldung hat die Minijob-Zentrale einen Monat lang Zeit, der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu widersprechen. Wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerspricht oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleitet, gilt der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als bewilligt.
Wenn der Minijobber bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 ausübt und in dieser auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat, steht ihm kein Befreiungsrecht zu. In diesem Fall wird die Minijob-Zentrale der Befreiung widersprechen.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten parallel ausgeübten Minijobs ihre Wirkung.


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