Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
Aktuelles
Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1. Juli 2026
Das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Dafür müssen sie einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen.
Die Aufhebung der Befreiung kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist nur für die Zukunft möglich.
Einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Regelung ab 1. Juli 2026
Grundsätzliches
Geringfügig Beschäftigte waren in der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende 2012 grundsätzlich versicherungsfrei. Von der Möglichkeit, auf die
Versicherungsfreiheit zu verzichten, machten nur etwa 5% der Beschäftigten im gewerblichen Bereich und 7% in Privathaushalten Gebrauch.
Das bis 2012 bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde ab 2013 umgekehrt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).
Ab 2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den
Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und können u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der
Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken im Versicherungsablauf vermieden werden.
Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out; § 6 Abs. 1b SGB VI). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.
Die Minijobber können sich jederzeit - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Minijobber, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können nur einheitlich von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
Gültigkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Rechtsstand bis 30. Juni 2026
Die Befreiung gilt für die Dauer aller zum Zeitpunkt der Befreiung bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Erst wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird, verliert die Befreiung
ihre Wirkung.
In den Geringfügigkeits-Richtlinien wird noch einmal besonders darauf hingewiesen, dass eine Beschäftigung nicht beendet wird, wenn es zu einer Unterbrechung wegen Elternzeit oder wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung kommt.
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023:
Zudem wird eine Beschäftigung nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.
Rechtsstand ab 1. Juli 2026
Mit der Änderung des § 6 SGB VI wird es geringfügig Beschäftigten ermöglicht, die nach § 6 Absatz 1b Satz 1 erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen und damit wieder
versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden. Der schriftliche oder elektronische Antrag auf Aufhebung der Befreiung ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Aufhebung der Befreiung kann bei mehreren geringfügig
entlohnten Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist nur für die Zukunft möglich. Mit der Aufhebung der Befreiung ist eine erneute Befreiung nach § 6 Absatz 1b Satz 1 für die Zukunft ausgeschlossen, um ein dem
Versicherungsprinzip zuwiderlaufendes ständiges Wechseln zu verhindern (Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze; Drucksache 21/1858).
Antrag und Meldungen
§ 6 Abs. 1b SGB VI (Fassung bis 30. Juni 2026):
Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
§ 6 Abs. 1b SGB VI (Fassung ab 1. Juli 2026):
Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
Der Antrag auf Befreiung ist beim Arbeitgeber einzureichen. Hierzu kann der Antrag auf der Internetseite minijob-zentrale.de verwendet werden.
Der Arbeitgeber muss die Antragstellung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Befreiung muss innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
Der Befreiungsantrag ist nach § 8 Absatz 2 Nr. 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.
Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigungen sind damit wie folgt zu melden:
- Bei Rentenversicherungspflicht:
Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6100 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0100 - Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6500 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0500
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit in der Meldung zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Rentenversicherung dokumentiert.
Nach Eingang der Meldung hat die Minijob-Zentrale einen Monat lang Zeit, der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu widersprechen. Wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerspricht oder ein
Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleitet, gilt der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als bewilligt.
Wenn der Minijobber bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 ausübt und in dieser auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet
hat, steht ihm kein Befreiungsrecht zu. In diesem Fall wird die Minijob-Zentrale der Befreiung widersprechen.
Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Regelung ab 1. Juli 2026
Rechtsstand bis 30. Juni 2026
Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung
verliert erst mit Aufgabe des letzten parallel ausgeübten Minijobs ihre Wirkung.
Rechtsstand ab 1. Juli 2026
Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die auf Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume einmalig
zurücknehmen (§ 6 Abs. 6 SGB VI). Diese Regelung gilt ab 1. Juli 2026.
Dazu wird im § 6 SGB VI der folgende Absatz 6 eingefügt:
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. Insoweit finden Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Im § 6 Absatz 1b SGB VI wird Satz 4 durch den folgenden Satz ersetzt:
Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Über eine Änderung der Beitragsverfahrensverordnung wird geregelt, dass der Arbeitgeber den Antrag des geringfügig Beschäftigten an den Arbeitgeber auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entsprechend der Vorgehensweise bei der Befreiung in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen hat (neue Nummer 4b in § 8 Absatz 2 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung).
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit aufgehoben, so dass Arbeitnehmer wieder rentenversicherungspflichtig werden. Der schriftliche oder elektronische Aufhebungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber hat den Antrag, auf dem der Tag des Eingangs bei ihm dokumentiert ist, nach § 8 Abs. 2 Nr. 4b BVV zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.
Regelungen im Zusammenhang der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026):
- Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrages bei dem Arbeitgeber folgt. Sie ist vom Arbeitgeber mit einem Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung über die Meldungen zur Sozialversicherung anzuzeigen.
- Eine vom Arbeitnehmer im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 6 SGB VI wird melderechtlich über einen Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung von "5" (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) in "1" (Rentenversicherungspflicht) angezeigt. In diesen Fällen hat eine Abmeldung mit Abgabegrund "32" zum Ende des Zeitraums der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund "12" ab Beginn des Zeitraums der Rentenversicherungspflicht (erster Tag des Kalendermonats nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber) zu erfolgen.
- Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung zur Sozialversicherung des Arbeitgebers dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht.
- Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Aufhebungsantrag verliert seine Wirkung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (mit Ausnahme einer vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreitung) überschreitet, ansonsten erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
- Der Antrag kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden; das heißt, der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Aufhebungsantrag wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Er gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt seiner Abgabe bestehenden und auch danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Er verliert seine Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird. Die MinijobZentrale informiert nach § 6 Abs. 4 Satz 4 SGB VI alle weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Beginns der Rentenversicherungspflicht, unabhängig davon, ob die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der ersten oder weiteren Beschäftigung beantragt wurde.
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