Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung erfolgt die jährliche Aktualisierung von Rechengrößen der Sozialversicherung. Dort wird auch die Bezugsgröße aufgeführt.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 hat der Bundesrat am 22.11.2024 gebilligt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurde am 27.11.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung. Sie ist gemäß § 18 SGB IV eine dynamische Rechengröße. Durch die Bezugnahme auf diese Rechengröße ist eine jährliche Änderung vieler Vorschriften nicht notwendig. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Berechnung | Betrag |
---|---|
420/12 (Monate/Jahr) | = 35 |
420/30 (Tage/Monat) | = 14 |
420/7 (Tage/Woche) | = 60 |
420/5 (Arbeitstage/Woche) | = 84 |
Damit ist der Betrag immer ohne Rest teilbar durch die angegebenen Zeitwerte.
Der § 18 Abs. 2 SGB IV bestimmte für die neuen Bundesländer eine Anpassung der Bezugsgröße mit einem Umrechnungswert (nur bis 2024):
Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
Die Anlage 1 zum SGB VI listet die Durchschnittsentgelte der Gesetzlichen Rentenversicherung auf. Die Anlage 10 zum SGB VI listet die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets auf.
Die Unterscheidung für die Rechtskreise West und Ost gilt bis 2024 nur noch im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Bezugsgröße (Ost) wurde ab 1. Januar 2019 in sieben Schritten an den West-Wert angeglichen, so dass ab 1. Januar 2025 eine einheitliche Bezugsgröße gilt (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz).
In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt schon ab 01.01.2001 die Bezugsgröße West für das gesamte Bundesgebiet.
Jahr | Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) Gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Bundesländer. |
Bezugsgröße (§ 18 Abs. 2 SGB IV; Bezugsgröße Ost) Gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer |
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2009 | 30.240 € (2.520 € monatlich) | 25.620 € (2.135 € monatlich) |
2010 | 30.660 € (2.555 € monatlich) | 26.040 € (2.170 € monatlich) |
2011 | 30.660 € (2.555 € monatlich) | 26.880 € (2.240 € monatlich) |
2012 | 31.500 € (2.625 € monatlich) | 26.880 € (2.240 € monatlich) |
2013 | 32.340 € (2.695 € monatlich) | 27.300 € (2.275 € monatlich) |
2014 | 33.180 € (2.765 € monatlich) | 28.140 € (2.345 € monatlich) |
2015 | 34.020 € (2.835 € monatlich) | 28.980 € (2.415 € monatlich) |
2016 | 34.860 € (2.905 € monatlich) | 30.240 € (2.520 € monatlich) |
2017 | 35.700 € (2.975 € monatlich) | 31.920 € (2.660 € monatlich) |
2018 | 36.540 € (3.045 € monatlich) | 32.340 € (2.695 € monatlich) |
2019 | 37.380 € (3.115 € monatlich) | 34.440 € (2.870 € monatlich) |
2020 | 38.220 € (3.185 € monatlich) | 36.120 € (3.010 € monatlich) |
2021 | 39.480 € (3.290 € monatlich) | 37.380 € (3.115 € monatlich) |
2022 | 39.480 € (3.290 € monatlich) | 37.800 € (3.150 € monatlich) |
2023 | 40.740 € (3.395 € monatlich) | 39.480 € (3.290 € monatlich) |
2024 | 42.420 € (3.535 € monatlich) | 41.580 € (3.465 € monatlich) |
Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen (§ 18 Abs. 2 SGB IV).
Jahr | Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern. |
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2025 | 44.940 € (3.745 € monatlich) |
Die Bezugsgröße ist (u.a.):
- Grundlage für die Festsetzung der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für den Kalendertag gilt mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
- Ausgangswert für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 und
§ 165 SGB VI).
- Ausgangswert für die Beitragsberechnung in der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.
- Ausgangswert für die Beitragsberechnung in der Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.
- Grundlage für die Ermittlung der Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung (ein Siebtel der Bezugsgröße; § 10 SGB V).
- Grundlage für den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 85 SGB VII).
- Ausgangswert für das Mindestarbeitsentgelt in der gesetzlichen Krankenversicherung von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen (§ 235 SGB V).
- Grundlage der beitragspflichtigen Einnahme in der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung für selbstständig Tätige.
- Grundlage für die Festsetzung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
- Grundlage für die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von Personen in einem vorgeschriebenen
Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt.
- Ausgangswert für die Berechnung des Mindestbeitrag für die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung.
Das Betriebsrentengesetz sieht einen Mindestbeitrag vor, der für die Entgeltumwandlung aufzuwenden ist. Jährlich ist mindestens 1/160 der Bezugsgröße als Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu leisten (§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG).
- Grundlage für die Festsetzung der Höchsthaftungsgrenzen des Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung begrenzt in § 7 den Versicherungsschutz für laufende Leistungen auf das dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße.
Als Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung findet die Bezugsgröße seit 2008 keine Verwendung mehr. Bis 2007 wurde auch hier ein Siebtel der Bezugsgröße herangezogen.
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