Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung


 

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung erfolgt die jährliche Aktualisierung von Rechengrößen der Sozialversicherung. Dort wird auch die Bezugsgröße aufgeführt.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 hat der Bundesrat am 22.11.2024 gebilligt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurde am 27.11.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung. Sie ist gemäß § 18 SGB IV eine dynamische Rechengröße. Durch die Bezugnahme auf diese Rechengröße ist eine jährliche Änderung vieler Vorschriften nicht notwendig. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Berechnung Betrag
420/12 (Monate/Jahr) = 35
420/30 (Tage/Monat) = 14
420/7 (Tage/Woche) = 60
420/5 (Arbeitstage/Woche) = 84

Damit ist der Betrag immer ohne Rest teilbar durch die angegebenen Zeitwerte.

Der § 18 Abs. 2 SGB IV bestimmte für die neuen Bundesländer eine Anpassung der Bezugsgröße mit einem Umrechnungswert (nur bis 2024):

Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

Die Anlage 1 zum SGB VI listet die Durchschnittsentgelte der Gesetzlichen Rentenversicherung auf. Die Anlage 10 zum SGB VI listet die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets auf.

Die Unterscheidung für die Rechtskreise West und Ost gilt bis 2024 nur noch im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Bezugsgröße (Ost) wurde ab 1. Januar 2019 in sieben Schritten an den West-Wert angeglichen, so dass ab 1. Januar 2025 eine einheitliche Bezugsgröße gilt (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz).

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt schon ab 01.01.2001 die Bezugsgröße West für das gesamte Bundesgebiet.

Jahr Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV)
Gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Bundesländer.
Bezugsgröße (§ 18 Abs. 2 SGB IV; Bezugsgröße Ost)
Gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer
2009 30.240 € (2.520 € monatlich) 25.620 € (2.135 € monatlich)
2010 30.660 € (2.555 € monatlich) 26.040 € (2.170 € monatlich)
2011 30.660 € (2.555 € monatlich) 26.880 € (2.240 € monatlich)
2012 31.500 € (2.625 € monatlich) 26.880 € (2.240 € monatlich)
2013 32.340 € (2.695 € monatlich) 27.300 € (2.275 € monatlich)
2014 33.180 € (2.765 € monatlich) 28.140 € (2.345 € monatlich)
2015 34.020 € (2.835 € monatlich) 28.980 € (2.415 € monatlich)
2016 34.860 € (2.905 € monatlich) 30.240 € (2.520 € monatlich)
2017 35.700 € (2.975 € monatlich) 31.920 € (2.660 € monatlich)
2018 36.540 € (3.045 € monatlich) 32.340 € (2.695 € monatlich)
2019 37.380 € (3.115 € monatlich) 34.440 € (2.870 € monatlich)
2020 38.220 € (3.185 € monatlich) 36.120 € (3.010 € monatlich)
2021 39.480 € (3.290 € monatlich) 37.380 € (3.115 € monatlich)
2022 39.480 € (3.290 € monatlich) 37.800 € (3.150 € monatlich)
2023 40.740 € (3.395 € monatlich) 39.480 € (3.290 € monatlich)
2024 42.420 € (3.535 € monatlich) 41.580 € (3.465 € monatlich)

Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen (§ 18 Abs. 2 SGB IV).

Jahr Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV)
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
2025 44.940 € (3.745 € monatlich)

Die Bezugsgröße ist (u.a.):

Als Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung findet die Bezugsgröße seit 2008 keine Verwendung mehr. Bis 2007 wurde auch hier ein Siebtel der Bezugsgröße herangezogen.


 

© 2007-2025 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon