EXCEL-Aufgaben zur Arbeitslosenversicherung
Berechnungen zur Arbeitslosenversicherung im Jahr 2025
Erstellen Sie folgende Tabelle. Die grauen Zellen enthalten Formeln. Die gelben Zellen sind Eingabefelder.
Der Arbeitnehmer mit der Personal-Nr. 1050 ist ein weiterbeschäftigter Altersrentner (ermäßigter Beitragssatz in der Krankenversicherung, nicht Rentenversicherungspflichtig und nicht Arbeitslosenversicherungspflichtig).
Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden).
Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der
Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag).
Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz war für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht hatten der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021 entfallen.
Ab 01.01.2022 ist der Arbeitgeberbeitrag wieder zu zahlen.

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge und Beitragsbemessungsgrenzen 2025
Die Formeln in C8 und D8 nehmen Bezug auf B8. Bei einer Beitragssatzänderung in B8 muss sich die Anzeige in C8 und D8 entsprechend ändern. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte.
In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III).
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Mit den Formeln in H15 und I15 berechnen Sie die Beiträge in der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt steht in Spalte G und die Beitragssätze in den Zellen C8 und D8.
Wenn in Spalte F die Arbeitslosenversicherungspflicht auf nein steht, dann zahlt der Arbeitnehmer keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil weiter zahlen (Ausnahme vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021).
Beachten Sie außerdem die Beitragsbemessungsgrenze in B4. Wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt größer als die Beitragsbemessungsgrenze ist, erfolgt die Beitragsberechnung nur von der Beitragsbemessungsgrenze. Sie brauchen
damit bei der Formel in H15 eine verschachtelte WENN-Funktion. Die Formeln aus Zeile 15 müssen kopierfähig bis Zeile 21 sein. Damit die Summen in Zeile 23 stimmen müssen Sie die Funktion RUNDEN (2 Dezimalstellen) in den Formeln in
H15 und I15 verwenden.
Die Formel in H15 sieht so aus:
=WENN(F15="nein";0;RUNDEN(WENN(G15>$B$4;$B$4*$C$8;G15*$C$8);2))
Die Formel in I15 sieht so aus:
=RUNDEN(WENN(G15>$B$4;$B$4*$D$8;G15*$D$8);2)
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