Lehrgang der Lohnabrechnung

4. Die gesetzliche Sozialversicherung

Hier finden Sie Testaufgaben zur Wissensüberprüfung in der Sozialversicherung!
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4.1 Überblick zur gesetzlichen Sozialversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen sind im System der Sozialversicherung als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag definiert. Die Einzugsstelle hat die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu überwachen. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
Unter dem Begriff Gesamtsozialversicherungsbeitrag versteht man die Summe der Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung. (weiter ...)

4.2 Sozialgesetzgebung

Im Rahmen der Sozialgesetzgebung Bismarcks entstand die deutsche Sozialversicherung. Hier hatte Deutschland eine Vorreiterrolle, denn diese Sozialversicherung war das erste umfassende Gesetzeswerk der Welt zur Absicherung der Arbeitnehmer. (weiter ...)

4.3 Gesetzliche Krankenversicherung

Laut § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

In der Krankenversicherung gibt es aber eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auf eine Krankenversicherung zu verzichten, ist mit der Gesundheitsreform 2007 gestrichen worden. Ab dem 01.01.2009 besteht für alle Einwohnerinnen und Einwohner Deutschlands die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen, wenn kein ausreichender anderer Schutz besteht. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, kehrt in seine letzte Versicherung zurück. Dies gilt gleichermaßen für die gesetzliche wie die private Krankenversicherung. Für Versicherte, die dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, gilt die Versicherungspflicht bereits ab dem 01.04.2007.

Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind ca. 90% aller Deutschen. (weiter ...)

Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen
Informationen zur Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze).

Berechnungen zur Krankenversicherung in EXCEL

4.4 Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung.

Laut § 20 SGB XI besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Darüber hinaus sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". (weiter ...)

Berechnungen zur Pflegeversicherung in EXCEL

4.5 Private Kranken- und Pflegeversicherung

Arbeitnehmer die versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. (weiter ...)

Berechnungen zur Privaten Kranken- und Pflegeversicherung in EXCEL

4.6 Rentenversicherung

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht bei jeder Entgelthöhe. Versicherungsfreiheit gibt es nur noch für kurzfristige Beschäftigungen (§ 5 Abs. 2 SGB VI). Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs), die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Minijobber können sich aber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.

Seit 01.01.2005 wird in der Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden (einheitlicher Arbeitnehmerbegriff). (weiter ...)

Berechnungen zur Rentenversicherung in EXCEL

4.7 Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht (außer bei einer geringfügigen Beschäftigung) Versicherungspflicht bei jeder Entgelthöhe. Nach § 27 Abs. 2 SGB III ist in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. (weiter ...)

Berechnungen zur Arbeitslosenversicherung in EXCEL

4.8 Beitragsgruppenschlüssel, Personengruppenschlüssel und Tätigkeitsschlüssel

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.

Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). (weiter ...)

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich. (weiter ...)

Die Meldungen zur Sozialversicherung enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel (§ 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV) verschlüsselt. (weiter ...)

Übungsaufgaben zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung

Übungsaufgaben zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung (Fortsetzung)

4.9 Insolvenzgeldumlage

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat.

Das Insolvenzgeld dient also zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse.

Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. (weiter ...)

Berechnungen zur Insolvenzgeldumlage in EXCEL

4.10 Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind nicht mit geringfügig Beschäftigten zu verwechseln.

  • Geringfügig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei
  • Geringverdiener sind sozialversicherungspflichtig

Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen (Geringverdiener), müssen keine eigenen Beiträge zahlen (§ 20 Abs. 3 SGB IV). (weiter ...)

4.11 Geringfügige Beschäftigungen

Die Behandlung geringfügiger Beschäftigungen ist in § 8 SGB IV geregelt. Außerdem gilt die Regelung über die geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 a SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten.
Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch den Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. (weiter ...)

Hier finden Sie Testaufgaben zu geringfügigen Beschäftigungen!
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4.12 Gleitzone (Übergangsbereich)

Mit der Einführung der 400-€-Jobs (Minijobs) am 01.04.2003 wurde auch die Gleitzonenregelung eingeführt.
Die Gleitzone geht vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2012 von 400,01 € bis 800,00 € (§ 20 SGB IV; Fassung bis 31.12.2012).
Die Gleitzone geht vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2019 von 450,01 € bis 850,00 € (§ 20 SGB IV; Fassung ab 01.01.2013).
Die Gleitzone geht ab 01.07.2019 von 450,01 bis 1.300 Euro. Die Neuausrichtung der Gleitzone zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Im Gesetz wird von einem Übergangsbereich gesprochen.

Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung. (weiter ...)

Übungsaufgaben zur Gleitzone im Niedriglohnbereich

Berechnungen zur Gleitzone in EXCEL

4.13 Mehrfachbeschäftigung

Wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten. Eine Mehrfachbeschäftigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen. Wenn Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben, wird ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, sind grundsätzlich alle Arbeitsentgelte hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu addieren und die Versicherungspflicht zu überprüfen. (weiter ...)

4.14 Einmalige Zuwendungen

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. (weiter ...)

4.15 Beitragsberechnung bei Teillohnzahlungszeiträumen

Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer immer dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für einen vollen Monat besteht. (weiter ...)

Hier finden Sie Testaufgaben zum Lohnsteuerabzug und zur Beitragsberechnung bei Teillohnzahlungszeiträumen!
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4.16 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Umlageverfahren U1 und U2)

Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Die gesetzliche Regelung ist im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) festgehalten. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.2006 mit zahlreichen Neuerungen eingeführt. (weiter ...)

4.17 Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen. Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das SGB VII. (weiter ...)

4.18 Meldungen und Beitragsnachweis

Seit dem 01.01.2006 können Meldungen und Beitragsnachweise ausschließlich vollautomatisch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschinell erstellten Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermittelt werden. Die Bereitstellung der Daten auf Papier oder auf Datenträgern wie CD bzw. Diskette entfällt.

Diese Regelung gilt für alle Unternehmen. Der Gesetzgeber hat keine Ausnahmen wie im Steuerrecht für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung vorgesehen. Nur für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt weiterhin das Haushaltsscheckverfahren. (weiter ...)

Hier finden Sie eine Übersicht zum Abgabenfluss in der Lohnabrechnung

Übersicht der wichtigsten Grenzwerte zur Beurteilung von Arbeitsverhältnissen.

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen.

Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) regelt unter anderem die praktische Durchführung des Meldeverfahrens von Beschäftigten durch den Arbeitgeber.

Gesamtübersicht der aktuellen Sozialversicherungswerte (Beitragssätze, Rechengrößen und Grenzwerte).

Gesamtübersicht zur Beitragsberechnung.


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