Eckdaten bei Arbeitsverhältnissen


 

Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte). Die Beitragsbemessungsgrenze markiert damit das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungszweigen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Arbeitseinkommens ist beitragsfrei.
Seit 2001 ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert. Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.

Übersicht der Arbeitsverhältnisse

Arbeitnehmer zahlt Job Arbeitgeber zahlt
keine Steuern bei Steuerklasse I bis IV (nur bei Steuerklasse V würden Steuern anfallen) und
keine Sozialversicherungsbeiträge
Geringverdiener
Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 € im Monat verdienen
Wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende kaum noch von Bedeutung

Die Minijob-Grenze und die Gleitzonenregelung ist für Auszubildende ausgeschlossen.
Der AG hat die vollen SV-Beiträge zu übernehmen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile)
keine Steuern und
keine Sozialversicherungsbeiträge
nur wenn der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht wählt (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer), werden Beiträge fällig.
Für 2018 bis 2026 sind das 13,6%.
Minijob im Privathaushalt
 
bis 520 € pro Monat (01.10.2022 bis 31.12.2023)
bis 538 € pro Monat (01.01.2024 bis 31.12.2024)
bis 556 € pro Monat (01.01.2025 bis 31.12.2025)
bis 603 € pro Monat (01.01.2026 bis 31.12.2026)
bis 633 € pro Monat (ab 01.01.2027)
 
Pauschalabgaben: 5% Krankenversicherung, 5% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer
keine Steuern und
keine Sozialversicherungsbeiträge
nur wenn der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht wählt (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer), werden Beiträge fällig.
Für 2018 bis 2026 sind das 3,6%.
Minijob im Unternehmen
 
bis 520 € pro Monat (01.10.2022 bis 31.12.2023)
bis 538 € pro Monat (01.01.2024 bis 31.12.2024)
bis 556 € pro Monat (01.01.2025 bis 31.12.2025)
bis 603 € pro Monat (01.01.2026 bis 31.12.2026)
bis 633 € pro Monat (ab 01.01.2027)
 
Pauschalabgaben: 13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer
Im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Gesetzentwurf der Bundesregierung) ist die Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ab 1. Januar 2027 vorgesehen.
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6% zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhöht (das wären zur Zeit 17,5%).
Der pauschale Beitragssatz wird somit an den durchschnittlich bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis geltenden Beitragssatz angeglichen.
normalen Steuersatz
aber einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung
Midijob
Übergangsbereich (früherer Name: Gleitzone)

 
Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 €.
Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von 538,01 € bis 2.000,00 €.
Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €.
Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 von 603,01 € bis 2.000,00 €.
Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 von 633,01 € bis 2.000,00 €.
 
bis September 2022 normale Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
ab Oktober 2022 gilt:
Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
normalen Steuersatz
und normale Beitragsanteile zur Sozialversicherung
Verdienst über dem Übergangsbereich
 
ab 2.000,01 € (ab 01.01.2023)
normale Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich ist.

Jeder Arbeitnehmer sollte generell auf einer Pauschalbesteuerung bestehen, da die so besteuerten Beträge bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt bleiben. Auch wenn das für bestimmte Arbeitnehmer im Moment unerheblich sein kann (da zu geringes Familieneinkommen), sollte man darauf bestehen, da Verhältnisse sich ändern können.


 

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