EXCEL-Aufgaben zur Pflegeversicherung


 

Berechnungen zur Pflegeversicherung im Jahr 2025

Erstellen Sie folgende Tabelle. Die grauen Zellen enthalten Formeln. Die gelben Zellen sind Eingabefelder.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Jahr 2025

 
Die Zeile 7 (Eltern mit einem Kind) gilt bei Elterneigenschaft und damit unabhängig vom Alter der Kinder.
In den Zeilen darunter wird der Beitragsabschlag ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind berechnet.
Für Mitglieder mit Elterneigenschaft reduziert sich nach § 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Regelung gilt ab dem 1. Juli 2023).
Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.
Sind alle Kinder älter als 25 Jahre, gilt dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag.
Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023

Mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25 Prozent für Kinderlose eingeführt (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI).
Der Beitragszuschlag wurde ab 01.01.2022 auf 0,35% erhöht.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen.
Dieser Fall wird in der Zeile 6 berechnet (Kinderlose).
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose

Die Formeln in den grauen Zellen nehmen Bezug auf die gelben Zellen in B2 und B3 sowie auf B7 bis B11.

Spalte C (Gesamtbeitrag):
In C6 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in B2 und der Beitragszuschlag für Kinderlose in B3 addiert.
In C7 erstellen wir eine kopierfähige Formel. Vom Beitragssatz zur Pflegeversicherung in B2 (absoluter Bezug) ziehen wird den Beitragsabschlag in B7 ab: =$B$2-B7
Diese Formel können wir bis Zeile 11 kopieren.


Berechnung für das Bundesgebiet außer Sachsen

Spalte D (Arbeitnehmer außer Sachsen):
In D6 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in B2 durch 2 geteilt und der Beitragszuschlag für Kinderlose in B3 addiert.
Vom Beitragssatz zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte (außer in Sachsen). Den Beitragszuschlag für Kinderlose zahlt der Arbeitnehmer allein.
In D7 erstellen wir eine kopierfähige Formel. Vom halben Beitragssatz zur Pflegeversicherung in B2 (absoluter Bezug) ziehen wird den Beitragsabschlag in B7 ab: =$B$2/2-B7
Diese Formel können wir bis Zeile 11 kopieren.

Spalte E (Arbeitgeber außer Sachsen):
In E6 erstellen wir eine kopierfähige Formel. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in B2 (absoluter Bezug) wird durch 2 geteilt: =$B$2/2
Diese Formel können wir bis Zeile 11 kopieren. Der Beitragszuschlag für Kinderlose und der Beitragsabschlag haben keinen Einfluss auf den Beitragssatz des Arbeitgebers.
Der Beitragssatz des Arbeitgebers ist damit in allen Zeilen gleich.


Berechnung für das Bundesland Sachsen
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.
Zum Ausgleich der Arbeitgeberbeiträge sollten die Bundesländer einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. In Bundesländern die den Feiertag gestrichen haben (alle außer Sachsen) wurde der Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (je 0,5%) getragen.
In Sachsen hatten die Arbeitnehmer den Beitrag damit allein zu tragen (Arbeitnehmer 1% und Arbeitgeber 0%).
Die folgenden Beitragserhöhungen wurden ohne weitere Bedingungen je zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung in Sachsen

Spalte F (Arbeitnehmer in Sachsen):
In F6 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in B2 durch 2 geteilt. Dazu müssen beim Arbeitnehmer in Sachsen 0,5% addiert werden (der Arbeitnehmer zahlt das erste Prozent vom Beitrag allein).
Zu diesem Wert wird der Beitragszuschlag für Kinderlose in B3 addiert: =$B$2/2+0,5%+B3
In F7 erstellen wir eine kopierfähige Formel. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in B2 (absoluter Bezug) wird durch 2 geteilt. Dazu müssen beim Arbeitnehmer in Sachsen 0,5% addiert werden.
Von diesem Wert wird der Beitragsabschlag in B7 abgezogen: =$B$2/2+0,5%-B7
Diese Formel können wir bis Zeile 11 kopieren.

Spalte G (Arbeitgeber in Sachsen):
In G6 erstellen wir eine kopierfähige Formel. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in B2 (absoluter Bezug) wird durch 2 geteilt. Danach müssen beim Arbeitgeber in Sachsen 0,5% abgezogen werden (der Arbeitgeber hat vom ersten Prozent des Beitrags keinen Anteil).
=$B$2/2-0,5%
Diese Formel können wir bis Zeile 11 kopieren. Der Beitragszuschlag für Kinderlose und der Beitragsabschlag haben keinen Einfluss auf den Beitragssatz des Arbeitgebers.
Der Beitragssatz des Arbeitgebers ist damit in allen Zeilen gleich.


Zur Überprüfung der Formeln, stellen wir in B2 und B3 die Werte für 2024 ein.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für 2024 war 3,40%.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose für 2024 war 0,60% (gleicher Wert wie 2025).

Wenn diese Änderungen in B2 und B3 eingetragen wurden, ergibt sich folgendes Bild:

Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Jahr 2024

 

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