Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung (§ 23c SGB IV)

Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit) gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 wurde der § 23c SGB IV eingefügt. Mit Wirkung vom 30.05.2005 galt:
Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit) gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Zum 01.01.2008 änderte sich folgendes:

  • Der Bezug von Elterngeld gehört mit zu den laufenden Sozialleistungen.
  • Einführung einer Bagatellgrenze von 50 € monatlich. Bis zu diesem Betrag bleiben laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen, die das Nettoarbeitsentgelt übersteigen, beitragsfrei.
    Wird der Wert von 50 € überschritten, ist der gesamte Betrag, der das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt überschreitet, beitragspflichtig. Damit handelt es sich um eine Freigrenze.
  • Festlegung, dass bei freiwillig und privat Krankenversicherten sich das Nettoarbeitsentgelt auch um den für Familienangehörige zu zahlenden Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung vermindert.
  • Für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird das Nettoarbeitsentgelt um den Beitrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung gekürzt.

§ 23c SGB IV - Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
§ 47 SGB V - Festlegungen zum Nettoarbeitsentgelt

Die Vorschrift des § 23c SGB IV gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.

Notwendige Arbeitsschritte:

  1. Ermittlung der Sozialleistungen
  2. Arbeitgeberseitigen Leistungen bestimmen
  3. Ermitteln des Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt)
  4. Berechnung des SV-Freibetrages

Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (gezahlt durch Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Es wird meistens von den Krankenkassen im Auftrag der Berufsgenossenschaft an den Verletzten ausbezahlt),
  • Übergangsgeld (Bundesagentur für Arbeit/Rentenversicherungsträger/Unfallversicherungsträger/Träger der Kriegsopferfürsorge),
  • Pflegeunterstützungsgeld bei Pflege eines Angehörigen (Pflegekassen),
  • Krankentagegeld (gezahlt durch private Krankenversicherungsunternehmen),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bundesversicherungsamt),
  • Elterngeld (Bund).

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen:

Das Rundschreiben vom 13. November 2007 definiert das Nettoarbeitsentgelt:

3.1.3.1 Allgemeines

Zur Feststellung des SV-Freibetrages (vgl. Ziffer 3.1) wird ein zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) benötigt. Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung.

Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung mitteilen muss. Die Ermittlung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts erfolgt - auch bei Verwendung abweichender Entgeltbescheinigungen - nach den Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der als Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld (in der jeweils gültigen Fassung). Hiernach ist u. a. zu beachten, dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach § 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen ist.

Das ermittelte Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen unverändert.

3.1.3.2 Privat Krankenversicherte

Für privat Krankenversicherte hat der Arbeitgeber das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ebenfalls entsprechend den Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zu ermitteln. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist nach § 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV - wie bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung - der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Hierfür ist höchstens der nach § 257 Abs. 2 SGB V/§ 61 Abs. 2 SGB XI zuschussfähige Betrag abzusetzen. Darüber hinaus sind die für die nicht selbstversicherten Angehörigen des Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge der Versicherung für das Krankentagegeld abzuziehen.

Wird ein Krankentagegeld nicht gewährt, findet § 23c SGB IV keine Anwendung. Die vom Arbeitgeber weitergezahlten Leistungen unterliegen dann in voller Höhe der Beitragspflicht.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer hat ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt von 2.100 €. Er erhält Krankengeld in Höhe von monatlich 1.630 €.
Während er das Krankengeld bezieht, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 500 €/Monat.
SV-Freibetrag: 2.100 € - 1.630 € = 470 €
500 € - 470 € = 30 €

Der SV-Freibetrag wird um 30 € monatlich überschritten. Dieser Betrag übersteigt aber nicht die Freigrenze von 50 €. Es liegt somit keine beitragspflichtige Einnahme vor.

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer hat ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt von 2.100 €. Er erhält Krankengeld in Höhe von monatlich 1.630 €.
Während er das Krankengeld bezieht, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 600 €/Monat.
SV-Freibetrag: 2.100 € - 1.630 € = 470 €
600 € - 470 € = 130 €

Der SV-Freibetrag wird um 130 € monatlich überschritten. Dieser Betrag übersteigt die Freigrenze von 50 €. Die Arbeitgeberzuschüsse sind daher in Höhe von 130 € beitragspflichtig.


Bei Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug wird für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs 1/30 vom SV-Freibetrag bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

Die Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung sind nicht steuerfrei. Werden vom Arbeitgeber zur Gewährleistung eines bisherigen Nettoarbeitsentgeltniveaus die Steuern übernommen, gilt Folgendes:

Wenn sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag ergibt, wird dieser übersteigende Betrag nicht der Beitragspflicht unterworfen. Dies gilt nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden. In so einem Fall unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag (einschließlich der übernommenen Steuern für den Arbeitgeberzuschuss) der Beitragspflicht. Für Zeiten ab 01.01.2008 trifft dies nur dann zu, wenn dieser Betrag die Freigrenze von 50 € übersteigt.


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