Kindergeld und Kinderzuschlag

Aktuelles

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs
Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz; bisher: zweites Jahressteuergesetz 2024) beschlossen (Quelle: Pressemitteilung 14/2024 des Bundesministeriums der Finanzen).
Das Kindergeld soll ab 1. Januar 2025 um fünf Euro auf 255 Euro angehoben werden. Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz verankert, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden (Höhe des Kindergeldes).

Beide Gesetzentwürfe wurden am 26. September 2024 erstmals im Bundestag beraten. Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten die beiden Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss.
Beide Gesetzentwürfe standen auf der Tagesordnung der 1047. Sitzung des Bundesrates am 27. September 2024.
Der Bundesrat hatte zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 keine Einwendungen.
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs gab es eine Stellungnahme.
Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 angenommen.
Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes mit den Regelungen ab 2025 stand nicht auf der Tagesordnung.


Jahressteuergesetz 2024 - Änderung des § 67 EStG - Die elektronische Beantragung von Kindergeld wird zum Regelfall.
Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden.
§ 67 Satz 1 EStG wird wie folgt gefasst:

Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine elektronische Antragstellung ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein.


Familienkasse beschreitet neue Wege der Erleichterung für Familien (Quelle: Presseinfo Nr. 30 der Bundesagentur für Arbeit vom 02.07.2024)
Familien brauchen nach der Geburt ihres Kindes ab sofort nicht mehr selbst die Initiative für die Beantragung von Kindergeld ergreifen.
Auszug aus der Presseinfo Nr. 30 der Bundesagentur für Arbeit vom 02.07.2024:

Seit Anfang des Jahres 2024 erhalten Familien direkt nach Geburt ihres Kindes ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code. Dieser führt über einen persönlichen Zugangscode direkt zu dem bereits größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld. Der Antrag kann dann komplett papierlos eingereicht werden. Die Beifügung von Nachweisen ist nicht erforderlich.

Kinderzuschlag steigt ab Januar 2024 auf 292 Euro pro Kind und Monat
Informationen zum Kinderzuschlag


Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zu
Der Bundestag hatte am 10. November 2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2023 monatlich für jedes Kind 250 Euro.

Im ursprünglichen Entwurf stand: Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 237 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.
Beim Kinderfreibetrag erfolgt für 2022 eine rückwirkende Anhebung von 2.730 Euro auf 2.810 Euro. Im Jahr 2023 erfolgt eine Anhebung von 2.810 Euro auf 3.012 Euro. Im Jahr 2024 erfolgt eine Anhebung von 3.012 Euro auf 3.192 Euro.
Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wird ab dem 1. Januar 2023 auf 250 Euro monatlich je Kind erhöht. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.

Überblick

Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt - in einigen Fällen auch darüber hinaus. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.

Kindergeld kann nach der Geburt eines Kindes mittels ELSTER-Zertifikat rein elektronisch beantragt werden (Presseinfo Nr. 25 vom 18.05.2022 der Bundesagentur für Arbeit).

Ab 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Ab 2012 wird das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt.

In dem BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (IV C 4 - S 2282/07/0001-01) hat das Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Stellung genommen.
Die Finanzverwaltung hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das BMF-Schreiben am 08.02.2016 ersetzt. Auszug:

Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind ab 2012 dessen eigene Einkünfte und Bezüge unbeachtlich. Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt und keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG), sowie für behinderte Kinder, die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen sind.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG) und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV darstellt. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d EStG.

Weitere wichtige Inhalte des BMF-Schreibens vom 08.02.2016:

  • Unter dem Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG ist eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen.
  • Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.
  • Ein Studium stellt ein Erststudium im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung im Sinne der Randziffern 4 bis 7 vorangegangen sein.
  • Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit auf Grund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.
  • Dem Promotionsstudium und der Promotion durch die Hochschule geht regelmäßig ein abgeschlossenes Studium voran, sodass die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich bereits abgeschlossen ist. Wird die Vorbereitung auf die Promotion jedoch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erststudium durchgeführt, ist sie noch Teil der erstmaligen Ausbildung.

§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG:

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.09.2017 (III R 19/16) zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht
Leitsatz: "Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist."

Urteile des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung (Urteil vom 20.02.2019, III R 42/18 und Urteil vom 21.03.2019, III R 17/18)
Leitsatz: "Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen."

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 18. Dezember 2014 (III R 9/14) entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an.

Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2016 unabhängig von dem Geburtsdatum des Kindes.
Hintergrund: Kindergeld wird für jedes Kind nur einmal ausgezahlt. Durch die Steuer-Identifikationsnummer wird sichergestellt, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.

Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wird mit Wirkung ab 2018 (Anträge auf Kindergeld, die nach dem 31.12.2017 bei der Familienkasse gestellt werden) das Kindergeld rückwirkend nur noch maximal für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten und nicht mehr für bis zu vier Jahre gezahlt. Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde am 24.06.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch - Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17.07.2019
Das Gesetz enthält auch Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld.

  • Erweiterung des Prüfungsauftrages der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Hinblick auf Anhaltspunkte für unberechtigten Kindergeldbezug und Schaffung einer Sofortmitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Familienkassen, um die Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezuges sicherzustellen.
  • Verbesserung des Datenaustausches zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und den übrigen beteiligten Behörden, insbesondere den Jobcentern und Familienkassen, den Finanzämtern sowie den Strafverfolgungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden.
  • Für die Familienkasse wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen.

Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich. Im Rahmen der Fachaufsicht stellt es sicher, dass die Familienkassen die Vorschriften zum Kindergeld einhalten und ihre Aufgaben zweckmäßig erfüllen. Dazu hat das BZSt eine Dienstanweisung erlassen.
Auszug aus der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz":

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG wenigstens an einem Tag im Kalendermonat vor, besteht nach § 66 Abs. 2 EStG für diesen Monat Anspruch auf Kindergeld. Hat ein Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und erfüllt es weiterhin einen Anspruchstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, entfällt der Kindergeldanspruch nur in den Monaten, in denen die anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit den gesamten Monat umfasst.

Definition der erstmaligen Berufsausbildung

Die Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre bei Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder einer Wartezeit ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BFH, Urteil vom 17.06.2010 - III R 35/09). Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.

Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG - Beschluss des Bundesfinanzhof vom 22. September 2022, III R 21/21 (am 17.11.2022 veröffentlicht)
Die rückwirkende Gewährung des Kindergeldes nur für die letzten sechs Monate vor der Antragstellung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG) ist damit verfassungsgemäß.

Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Das Kindergeld wird von der Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt.
Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.
Seit dem 1. Januar 2017 können über 17.000 Familienkassen in deutschen Behörden die Bearbeitung ihrer Kindergeldfälle an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (FamKa BA) übertragen. Im Juli 2020 wurde nun ein wichtiger Meilenstein erreicht: Für über eine Million Kinder wechselte die Zahlung des Kindergeldes in die Verantwortung der FamKa BA.
Familienkassen des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene müssen ihre Kindergeldbearbeitung verbindlich bis Ende 2021 abgeben.
Im Bereich der Länder und Kommunen können Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auch nach Ende des Jahres 2021 ihre Kindergeldfälle übertragen (Quelle: Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit vom 07.08.2020).

Das Bundesverfassungsgerichts hat mit dem am 21.07.2015 verkündetem Urteil (1 BvF 2/13) entschieden, dass dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehlt.

Informationen der Arbeitsagentur zum Kindergeld

Das Bundeszentralamt für Steuern bietet Merkblätter, Formulare, Dienstanweisungen und Einzelweisungen an.

Höhe des Kindergeldes

Jahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind Jedes weitere Kind
2002 - 2008 154 € 154 € 154 € 179 €
2009 164 € 164 € 170 € 195 €
2010 - 2014 184 € 184 € 190 € 215 €
2015 188 € 188 € 194 € 219 €
2016 190 € 190 € 196 € 221 €
2017 192 € 192 € 198 € 223 €
2018 - 2019 (1. Halbjahr) 194 € 194 € 200 € 225 €
2019 (2. Halbjahr) - 2020 204 € 204 € 210 € 235 €
2021 und 2022 219 € 219 € 225 € 250 €
2023 und 2024
(vollständige betragsmäßige Angleichung der Kindergeldhöhe für alle Kinder und die Abschaffung der bisherigen Kindergeldstaffelung)
250 € 250 € 250 € 250 €
2025 (geplant) 255 € 255 € 255 € 255 €
ab 2026 (geplant) 259 € 259 € 259 € 259 €

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Die Eltern erhalten unabhängig vom Einkommen Kindergeld. Es wird im laufenden Jahr zunächst als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuererklärung (= Veranlagung zur Einkommensteuer) prüft das Finanzamt anschließend, ob der Steuervorteil durch Kinder- und Erziehungsfreibetrag höher ist als das Kindergeld (Vergleichsrechnung nach § 31 EStG). Wenn das der Fall ist, mindert das bereits gezahlte Kindergeld den Steuerbonus. Es kann also niemals Freibetrag und Kindergeld gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Dazu existiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.4.2010 (III R 86/07).
Gesonderte Vergleichsrechnung nach § 31 EStG für jedes einzelne Kind - Kein Wahlrecht für Zusammenfassung von Kinderfreibeträgen - Außerordentliche Einkünfte
Leitsätze:

Die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, wird für jedes Kind einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) günstiger wäre.

Kindergeld für verheiratete Kinder

Die Verheiratung des Kindes hindert den Anspruch auf Kindergeld nicht (Änderung der Rechtsprechung).
Bundesfinanzhof Urteil vom 17.10.2013, III R 22/13
Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog. Mangelfallrechtsprechung auf die neue Rechtslage
Leitsätze:

Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Versagung der Berücksichtigung eines verheirateten Kindes ist zudem dann nicht zu rechtfertigen, wenn das Kind --wie im Streitfall-- die nach Verwaltungsauffassung insoweit "fortgeltende" Einkünfte- und Bezügegrenze nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen seines Ehegatten, sondern allein aufgrund eigener Einkünfte überschreitet. Denn die Entlastung der Eltern beruht dann nicht auf der Heirat und den dadurch erlangten Unterhaltsansprüchen des Kindes, sondern lediglich auf den Einkünften des Kindes, die nach der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Gesetzeslage ab 2012 nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Weitere Urteile bestätigen die neue Rechtsprechung:

Bundesfinanzhof Urteil vom 18.12.2013, III R 34/13
Kindergeld für verheiratete Kinder
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn trotz seiner Verheiratung zu berücksichtigen ist.

Bundesfinanzhof Urteil vom 27.2.2014, III R 47/13
Kindergeld für verheiratete Kinder
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Tochter trotz ihrer Verheiratung zu berücksichtigen ist.

Bundesfinanzhof Urteil vom 27.2.2014, III R 44/13
Kindergeld für verheiratete Kinder
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn der Klägerin trotz seiner Verheiratung zu berücksichtigen ist.

Bundesfinanzhof Urteil vom 27.2.2014, III R 43/13
Kindergeld für verheiratete Kinder
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Tochter trotz ihrer Verheiratung zu berücksichtigen ist.

Kinderzuschlag

Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben. Die Regelungen zum Kinderzuschlag sind zeitgleich mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Januar 2005 in Kraft getreten. Gesetzliche Neuregelungen zum Kinderzuschlag sind ab 01.10.2008 in Kraft getreten.

Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf nach dem SGB II durch Erwerbseinkommen grundsätzlich selbst decken können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Der Höhe nach soll der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld den durchschnittlichen Bedarf des Kindes decken.
Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; der Betrag ist ein Höchstbetrag pro Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.
Der Kinderzuschlag wurde ab 01.07.2016 von 140 Euro auf 160 Euro pro Monat angehoben.
Zum 01.01.2017 erfolgte eine Anhebung um 10 Euro auf 170 Euro pro Monat.

Der Bundesrat hat am 12. April 2019 dem Starke-Familien-Gesetz zugestimmt. Es erhöht Sozialleistungen für Kinder und soll einkommensschwache Familien dadurch stärker unterstützen
Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags wird in einem ersten Schritt für einen Übergangszeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 einheitlich auf 185 Euro erhöht. Zum 01.01.2020 entfallen die oberen Einkommensgrenzen für den Bezug des Kinderzuschlags. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45%, statt heute 50%, auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Ab dem 1. Januar 2021 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag um 20 Euro auf 205 Euro pro Kind und Monat.

Ab dem 1. Januar 2022 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag um vier Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat.

Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag ist zum 1. Juli 2022 durch den Sofortzuschlag für Kinder auf bis zu 229 Euro pro Kind und Monat gestiegen.

Ab dem 1. Januar 2023 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag auf 250 Euro pro Kind und Monat.

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag auf 292 Euro pro Kind und Monat.

Informationen der Arbeitsagentur zum Kinderzuschlag

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten

Die Eltern volljähriger Kinder, deren Übergangszeit zum nächsten Ausbildungsabschnitt länger als 4 Monate beträgt, haben nach dem § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf eine Fortzahlung des Kindergeldes.

§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG:

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
....
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
  1. für einen Beruf ausgebildet wird oder
  2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
  3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
  4. ....
....

Mit den Urteilen III R 5/07 und III R 41/07 vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der anspruchsberechtigte Elternteil für ein Kind, das nach Beendigung seiner Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst wartet, während dieser Übergangszeit kein Kindergeld erhält.

Mit dem Urteil vom 09.02.2012 (III R 68/10) bestätigt der Bundesfinanzhof seine Auffassung.
Leitsätze:

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das GG (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07).

Zu der gleichen Auffassung ist der Bundesfinanzhof im Urteil vom 24.05.2012 (III R 4/06) gekommen. Zur Begründung wird auf die jüngst ergangenen Senatsurteile verwiesen.

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13 entschieden, dass Eltern unter bestimmten Umständen für ein Kind, das freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird.

Kindergeld und Kinderfreibeträge - Entwicklung

Bis Ende 1995 gab es Kindergeld und die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuer. Im Jahr 1996 erfolgte eine starke Anhebung des Kindergeldes. Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Mit dieser Regelung wollte man eine starke soziale Ungerechtigkeit beseitigen. Von einem Kinderfreibetrag hatten gut verdienende Eltern mehr als andere. Die neue Regelung sorgt angeblich für mehr soziale Gerechtigkeit. Mit der Erhöhung des Kindergeldes entstand aber ein neues Problem: Viele Kinder in einer Familie machen es bestimmten Personenkreisen leichter, das Leben ohne reguläre Arbeit zu gestalten. Die Geldleistungen für Kinder werden dort für den Lebensstandard der Erwachsenen verwendet.

Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu den Kinderfreibeträgen).

Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland waren gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld laut vorgelegter Kindergeldbescheinigung der Familienkasse auszuzahlen. Von dieser Verpflichtung konnten sich bestimmte Arbeitgeber (z. B. Betriebe unter 50 Mitarbeiter) auf Antrag vom Arbeitsamt befreien lassen. In diesem Fall wurde das Kindergeld wie bisher von der Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt.

Diese Regelung wurde ab 01.01.1999 wieder geändert. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgte wieder von den Familienkassen der Arbeitsämter (außer bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern).

Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.07.2019 - III R 34/18 eine für das Kindergeldrecht bedeutsame Grundsatzfrage zu Lasten polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland entschieden.

Bundesfinanzhof Urteil vom 25.07.2019, III R 34/18
Leitsätze:

1. Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. 500+) sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen.
2. Es handelt sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art.
3. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat Bindungswirkung für die Familienkasse (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2017 - III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237). Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, so stellt diese eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar.

Bonuszahlungen in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen

Kinderbonus von 300 Euro für 2020 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Der Bonus wird versteuert, jedoch nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Für den Monat September 2020 wird ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz). Das Gesetz wurde am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Dem § 66 Absatz 1 EStG werden die folgenden Sätze angefügt:

Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Einmalbeträge nach den Sätzen 2 und 3 werden als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt.

Kinderbonus von 150 Euro für 2021 - Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Für jedes im Mai 2021 kindergeldberechtigte Kind wird das Kindergeld für den Monat Mai 2021 um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz). Das Gesetz wurde am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Dem § 66 Absatz 1 EStG werden die folgenden Sätze angefügt:

Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt.

Kinderfreizeitbonus 2021
Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen.
Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
Auszug aus der Presseinfo Nr. 24 vom 22.06.2021 der Bundesagentur für Arbeit:

Den Kinderfreizeitbonus gibt es für jedes Kind, für das im August 2021 Kinderzuschlag bezogen wird und das am 1. August 2021 noch nicht volljährig ist. Familien, die der Familienkasse bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August - hier muss daher KEIN Antrag gestellt werden. Auch bei parallelem Bezug von KiZ und Wohngeld bzw. KiZ und Leistungen der Grundsicherung (SGB II) wird der Kinderfreizeitbonus automatisch von der Familienkasse ausgezahlt.

Kinderbonus von 100 Euro für 2022 - Steuerentlastungsgesetz 2022
Es handelt sich um eine Sonderzahlung, für die dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen wie für das Kindergeld gelten.
Der Kinderbonus 2022 beträgt 100 Euro pro Kind und wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht.
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Fassung des § 66 Absatz 1 EStG:

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Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt.

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