Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der öffentlichen Hand - Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Grundsätzliches
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) anmelden (§ 192 SGB VII). Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen haupt- oder nebenberuflich betrieben wird.
- Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist in §§ 121 und 122 SGB VII geregelt.
- Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist in § 123 SGB VII geregelt.
- Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist in §§ 125-129a SGB VII geregelt.
Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat.
UV-Mitgliedsnummer bis 2022 - Unternehmensnummer ab 2023
Innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung wurde ein einheitliches Nummernsystem zur Kennzeichnung der Mitglieder eingeführt. Die bisherigen uneinheitlichen Mitgliedsnummern der verschiedenen Unfallversicherungsträger werden
durch die einer einheitlichen Systematik folgenden Unternehmensnummern abgelöst.
Die Unternehmensnummer ist 15-stellig und verbindet die Einträge der Unternehmerinnen und Unternehmer mit Ihren Unternehmen.
Die ersten 12 Zeichen kennzeichnen die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und werden als Unternehmernummer bezeichnet. Die letzten drei Ziffern beziehen sich immer auf das zugehörige Unternehmen. Die Kennzeichnung ist wichtig.
Werden von einer Unternehmerin oder einem Unternehmer mehrere Unternehmen geführt, erfolgt die Zuordnung in numerisch aufsteigender Folge.
Seit Beginn des Jahres 2024 ist die dem Unternehmen zugeordnete Unternehmensnummer auch zur Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit notwendig
(Quelle: DGUV).
§ 18i Abs. 2 SGB IV:
Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes sowie die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten Buches elektronisch zu übermitteln.
§ 136a Abs. 1 SGB VII:
Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. ....
Auszug aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 30.03.2022:
Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 SGB IV in der vom 01.01.2023 an geltenden Fassung
1.4 Unternehmensnummer ab 01.01.2023
Bei dem elektronischen Stammdatenabruf, dem elektronischen Lohnnachweis und der UVJahresmeldung ist für den Meldezeitraum ab dem 01.01.2023 die neue Unternehmensnummer (UNRS) zu verwenden. Die UNRS setzt sich aus der zwölfstelligen Unternehmernummer und einem dreistelligen Unternehmenskennzeichen zusammen. Die UNRS ist fünfzehnstellig und verbindet die Einträge der Unternehmer mit ihren Unternehmen. An der zwölften Stelle ist eine Prüfziffer enthalten. Für das erste Unternehmen wird das Unternehmenskennzeichen mit "001" festgelegt. Weitere Unternehmen zum Unternehmer werden numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet.
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der öffentlichen Hand sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.
Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen.
Die Beiträge bemessen sich nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche dem jeweiligen Unternehmenszweig zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Unternehmenszweigen vorkommenden Arbeitsunfälle. Die Gefahrklassen werden errechnet aus dem Verhältnis der in einem Beobachtungszeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten und Versicherungssummen (Entgelte) des Beobachtungszeitraums, bezogen auf 1.000 € Entgelt.
Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zum Vorjahr sind aber der Ausnahmefall.
Arbeitsunfälle
Die Meldepflicht bei Arbeitsunfällen ist in § 193 SGB VII definiert:
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt. ....
....
(3) Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung, die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Prävention erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen.
(4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte hat das Recht, die Inhalte der Anzeige von dem anzeigenden Unternehmer in einem barrierefreien Format zu erhalten.
....
Damit besteht die Meldepflicht nur bei Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen führen. Aus Sicherheitsgründen sollte aber jeder Arbeitsunfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Dieses bekommt man von seiner Berufsgenossenschaft. Das Unfallanzeigen-Formular bekommen Sie auch auf den Web-Sites der Berufsgenossenschaften zum
Download angeboten. Bei einigen Berufsgenossenschaften können Sie den Unfall auch direkt online melden.
Mit der Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung soll das Meldeverfahren zur Anzeige von Arbeitsunfällen sowie Verdachtsfällen auf Berufskrankheiten durch
Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Ärztinnen und Ärzte vollständig digitalisiert werden. Die Verordnung wurde am 20.07.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die angepassten Musterformulare werden zum 01. Oktober 2023 bereitgestellt und können noch bis zum 31.12.2027 im Internet heruntergeladen werden. Damit gibt es eine längere Übergangszeit bis zum 31.12.2027.
Formtexte der gesetzlichen Unfallversicherung
Ab 1. Januar 2028 sind alle Anzeigen ausschließlich im Weg der elektronischen Datenübertragung zu erstatten.
Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss der Berufsgenossenschaft durch den Arbeitgeber oder den behandelnden Arzt gemeldet werden. Hier macht der § 193 Abs. 2 SGB VII genaue Vorgaben:
Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Gewerbliche Berufsgenossenschaften | Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand |
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Am 1. Januar 2015 haben die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse zur neuen Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) fusioniert.
Der dritte bundesunmittelbare Unfallversicherungsträger, die Unfallkasse Post und Telekom, fusionierte zum 01.01.2016 mit der Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) zur neuen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Die DGUV ist regional in sechs Landesverbände gegliedert. Die Landesverbände übernehmen gemeinsame regionale Aufgaben ihrer Mitglieder auf den Gebieten der Prävention und Rehabilitation.
Eine besondere Rolle spielen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Krankenkasse und Pflegekasse bilden zusammen die landwirtschaftliche Sozialversicherung.
Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung mit Europarecht vereinbar
Ein Ende des Monopols der Berufsgenossenschaften bei der gesetzlichen Unfallversicherung fordern viele Vertreter aus der Wirtschaft. Wegen der fehlenden Vergleichsangebote von Versicherern aus dem In- und Ausland ergibt sich für die Gegner des Monopols ein Einsparpotenzial von bis zu 30 Prozent gegenüber den heutigen Beiträgen.
Insgesamt hatten knapp 100 Unternehmer gegen die Pflichtmitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften geklagt. Das Landessozialgericht Sachsen
hatte die Frage schließlich dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 05.03.2009 entschieden:
"Das Monopol der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist mit dem Europarecht
vereinbar."
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