Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige
Besonderheiten durch die Entgelthöhe
325,00 €
= Geringverdienergrenze
Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen (= Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung), müssen keine eigenen Beiträge zahlen.
Wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende ist die Regelung kaum noch von Bedeutung.
450,00 € (01.01.2013 bis 30.09.2022)
520,00 € (01.10.2022 bis 31.12.2023)
538,00 € (01.01.2024 bis 31.12.2024; beim ab 01.01.2024 gültigen Mindestlohn von 12,41 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro)
556,00 € (ab 01.01.2025; beim ab 01.01.2025 gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro)
= Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Bis zu dieser Grenze (pro Monat) besteht Versicherungsfreiheit. Diese Grenze gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
1.300,00 € (01.07.2019 bis 30.09.2022)
1.600,00 € (01.10.2022 bis 31.12.2022)
2.000,00 € (ab 01.01.2023)
= Grenze für die Gleitzonenregelung (Ab Juli 2019 Übergangsbereich)
Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) geht vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 von 450,01 € bis 1.300,00 €.
Der Übergangsbereich geht vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 von 520,01 € bis 1.600,00 €.
Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 €.
Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von 538,01 € bis 2.000,00 €.
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €.
Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung. Diese Grenze gilt nicht für Personen, die
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
4.987,50 €
= Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2023
5.175,00 €
= Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2024
5.512,50 €
= Geplante Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2025
Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.
7.100,00 €
= Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2023 (neue Länder)
7.300,00 €
= Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2023 (alte Länder)
7.450,00 €
= Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2024 (neue Länder)
7.550,00 €
= Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2024 (alte Länder)
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.
8.050,00 €
= Geplante Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2025 (bundeseinheitlich)
66.600 €
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023
59.850 €
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023
69.300 €
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024
62.100 €
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024
73.800 €
Geplante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025
66.150 €
Geplante besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Versicherungspflichtgrenze. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei.
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Der Gesetzentwurf wurde am 15. Februar 2017 im Kabinett beschlossen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 1. Juni 2017. Am 7. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden
Westwerte angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Territoriale Besonderheiten
Die Arbeitskammer des Saarlandes und die Arbeitnehmerkammer Bremen sind nur aus Gründen der Vollständigkeit aufgeführt. Die Kammerbeiträge gehören eigentlich nicht zur Sozialversicherung.
Alte Bundesländer / Neue Bundesländer
Es gelten noch bis Ende 2024 unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Sachsen
Im Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit in der Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer zahlen hier einen höheren Beitrag als die Arbeitgeber.
Saarland
Im Saarland gibt es eine Arbeitskammer.
Mitglieder sind alle im Saarland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen.
Bremen
In Bremen gibt es eine Arbeitnehmerkammer.
Mitglieder sind alle in Bremen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen.
Persönliche Besonderheiten / Arbeitsverhältnis
Auszubildende
Für Auszubildende gilt die Geringverdienergrenze.
Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Das Ausbildungsverhältnis kann also nicht als geringfügige Beschäftigung abgerechnet werden. Die Gleitzone darf bei Auszubildenden auch nicht
angewendet werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung in diesem Bereich liegt.
Schüler
Schüler von allgemein bildenden Schulen, die eine Beschäftigung neben der Schule oder in den Ferien ausüben, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.
Student
Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und die Rentenversicherung andererseits bestehen unterschiedliche Regelungen bei der Beschäftigung von Studenten.
Praktikant
Für Vor- und Nachpraktika gelten andere Regelungen als für Zwischenpraktika.
Übersicht zur Behandlung des Praktikums.
Rentner
Weiter beschäftigte Altersrentner unterliegen nach dem bis 2016 geltenden Recht nicht der Rentenversicherungspflicht.
Ab 2017 sind Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Vollrente
versicherungspflichtig.
Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die
Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden.
Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Der Arbeitgeber
hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil (Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten. Vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021 gibt es eine befristete Abschaffung der
Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze.
Elterneigenschaft
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose
eingeführt.
Zum 1. Januar 2022 gab es eine Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose trägt der Arbeitnehmer allein.
Das Bundesverfassungsgericht hatte es für verfassungswidrig erklärt, dass die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wird.
Der Gesetzgeber war verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen (1 BvR 717/16, 1 BvL 3/18).
Ab 1. Juli 2023 werden Eltern mit mehr als einem Kind entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei
einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Besondere Lohnarten
Hier sind nur die wichtigsten Besonderheiten aufgeführt.
- Einmalige Zuwendungen
Einmalige Zuwendungen sind Entgeltbestandteile die nicht einem einzelnen Abrechnungszeitraum (Monat) zugeordnet werden können. Sie werden also nicht monatlich gezahlt. Für einmalige Zuwendungen gibt es Besonderheiten bei der Beitragsberechnung. - Mutterschaftsgeld/ Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist steuer- und beitragsfrei. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers ist steuer- und beitragsfrei. - Kurzarbeitergeld/ Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig (außer im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2022). Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt.
Ausnahmeregelung vom 01.03.2020 bis 30.06.2022: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Es wird zwischen Zuschlägen und Zulagen unterscheiden. Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei. - Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit)
Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.
Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt
Nicht in jedem Fall erfolgt die Beitragsberechnung vom Arbeitsentgelt. In folgenden Fällen wird ein fiktives Entgelt herangezogen:
- Kurzarbeitergeld
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Dieses beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Für das fiktive Arbeitsentgelt sind nur Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei. - Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Haben Arbeitnehmer ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (früher Gleitzone), wird für die Berechnung der Beiträge nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt genommen, sondern ein fiktives Arbeitsentgelt mittels einer Formel berechnet. - Für das vorgeschriebene unentgeltliche Vor- bzw. Nachpraktikum gilt die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Wenn kein Entgelt gezahlt wird und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, erfolgt die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt.
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