Informationen zur Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung

Inhalt

Grundsätzliches

Grundsätzlich tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld (den sog. Kurzlohn bzw. das Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Dieses unterliegt also wie jedes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht.

Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Dieses beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.

Für das fiktive Arbeitsentgelt sind nur Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen (Informationen zur zeitweisen Erstattung von SV-Beiträgen). Das galt auch für den von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden zusätzlichen Beitragssatz (bis Ende 2014 den Sonderbeitrag von 0,9% und ab 2015 bis 2018 den krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz).
Den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose trägt die Bundesagentur für Arbeit pauschal.
Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet (§ 102 Abs. 4 SGB III).

In der Kurzarbeit wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht angetastet. Kurzarbeiter sind weiterhin arbeitslosenversichert, auch wenn sie dafür bei "Kurzarbeit Null" gar keine eigenen Beiträge zahlen. Besonders wichtig ist dies für Berufsanfänger, die vor der Einführung der Kurzarbeit noch gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hatten. Arbeitslosengeld gibt es in der Regel erst nach zwölfmonatiger Beschäftigungszeit. Die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird dabei mitgerechnet.

Da für die Ausfallstunden nur ein fiktives Arbeitsentgelt von 80% angesetzt wird, wirkt sich das negativ auf die zu erwartende Rente aus, wie die Deutsche Rentenversicherung informiert (Newsletter 2/2020).
Die Einbußen sind aber gering. Bei einem Jahr Kurzarbeit Null fällt die spätere Rente für einen Durchschnittsverdiener maximal um etwa sieben Euro niedriger aus (Modellrechnung der DRV unter https://www.ihre-vorsorge.de/).

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist nur das Ist-Entgelt Beitragspflichtig. Das fiktive Arbeitsentgelt wird nicht herangezogen.

Für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Insolvenzgeldumlage nicht herangezogen.

Für die Berechnung der Umlagebeiträge U1 und U2 ist auch nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlagebeiträge U1 und U2 nicht herangezogen.

Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur besteht nicht.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht in der Höhe, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte.
Dieses Entgelt ist voll beitragspflichtig. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen (Gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums).


Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben am 14. Februar 2023 ein Rundschreiben zu den Versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld erlassen.
Auszug:

In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 ist in den vorgenannten Fällen eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung zu korrigieren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest.
....

Wird in den Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb wirksam vereinbart worden ist, im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, hat der Arbeitgeber - neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen - die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung vollständig oder nur teilweise (beispielsweise bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden) zurückgefordert wird. Das bedeutet vor allem, dass in der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung die aufgrund der bei Gewährung von Kurzarbeitergeld zu beachtenden beitragsrechtlichen Sonderregelungen in § 232a Absatz 2 SGB V, § 57 Absatz 1 SGB XI und § 163 Absatz 6 SGB VI ermittelten Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der Rückforderung zu korrigieren sind und in der Arbeitslosenversicherung Beitragsansprüche nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehen können. Dies gilt für gegebenenfalls neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld entsprechend.

Ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht, ist jeweils im Einzelfall nach den arbeitsvertraglichen Regelungen durch den Arbeitgeber zu beurteilen. Anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts hat der Arbeitgeber rückwirkend die entsprechenden beitragsrechtlichen Korrekturen für den Zeitraum der Kurzarbeit, frühestens ab dem 1. Januar 2023, zu veranlassen.

Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen gegebenenfalls nachzuzahlenden Beiträge ist allerdings nur eingeschränkt gegeben. Der Arbeitgeber hat zwar nach § 28g SGB IV einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Diesen kann er jedoch grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug bei der jeweiligen Arbeitsentgeltzahlung ist regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Sofern ein Beitragsabzug innerhalb dieser Grenzen nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Damit besteht nach aktueller Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei einer vorläufigen Bewilligung von Kurzarbeitergeld kein Vertrauensschutz mehr. Das betrifft das Fälle, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht erfüllt sind, und die Leistung nach abschließender Prüfung von den Arbeitsagenturen vollständig oder teilweise zurückgefordert wird.
Die vorgenommene Beitragsabrechnung ist für Entgeltzahlungszeiträume ab 1. Januar 2023 dementsprechend zu korrigieren.

Beitragspflicht für Ist-Entgelt und Fiktives Arbeitsentgelt

Versicherungszweig Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) Fiktives Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt)
Krankenversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte Arbeitgeber allein
Pflegeversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte
(In Sachsen zahlen Arbeitnehmer einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.)
Arbeitgeber allein
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose Arbeitnehmer allein trägt die Bundesagentur für Arbeit pauschal
Rentenversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte Arbeitgeber allein
Arbeitslosenversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte ---
Unfallversicherung Arbeitgeber allein ---
Insolvenzgeldumlage Arbeitgeber allein ---
Umlagen U1/U2 Arbeitgeber allein ---

Erstattung von SV-Beiträgen

Ab Februar 2009 bis Dezember 2011 (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten) wurden die Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet. Die Erstattung erfolgte pauschaliert. Für Zeiten in Weiterbildungsmaßnahmen konnten sogar 100% erstattet werden. Als weitere Entlastung wurde beschlossen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit nach sechs Monaten voll zu erstatten.
Ab 2012 gab es keine Erstattung mehr.

Zeitraum ab März 2020

  • Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wurde eine befristete vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beschlossen.
    Das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" wurde am 14.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
    Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor. Aufgrund der zwei zeitlich befristeten Verordnungsermächtigungen verordnet die Bundesregierung Erleichterungen der Kurzarbeit (Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit - Kurzarbeitergeldverordnung). Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Es wird auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
    Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dem Arbeitgeber in pauschalierter Form erstattet.
    Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
    20% (Sozialversicherungspauschale) - 1,2% (Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung) = 18,8%
    Dieser Betrag muss noch verdoppelt werden.
    Das ergibt 37,6% Erstattung. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden SV-Beiträge betragen 36,25% + den krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.
  • Verlängerung der Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
    • Die erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
      Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.06.2021 vollständig erstattet. Vom 01.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
    • Die dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 22.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
      Bis zum 30. September 2021 werden weiterhin 100 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich befristet bis zum 31. Dezember 2021 die Erstattung auf 50 Prozent für alle Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1. Oktober 2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr.
      Werden die Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifiziert, können bis 31. Juli 2023 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III erstattet werden.
      Es erfolgt auch eine Ergänzung einer Regelung zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzfall. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem Kalendermonat, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Dies soll bis einschließlich des Kalendermonats gelten, in dem das Insolvenzgericht über den Insolvenzantrag entschieden hat oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wurde (Quelle: Regierungsentwurf der Dritten Änderungsverordnung).
    • Die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
      Bis zum 31. Dezember 2021 werden weiterhin 100 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
    • Die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
      Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Hälfte reduziert. Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form bis zum Ablauf des 31. März 2022 erstattet.
      Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.
    • Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht verlängert.
      Der Bundesrat bedauert, dass die seit dem 1. Januar 2022 zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig auslaufen soll. Die gesetzlich vorgesehene Verknüpfung einer hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar. Der Bundesrat befürwortet ergänzend, zur Sicherstellung der weiteren Fortführung der Beschäftigungsverhältnisse die 100-prozentige und nicht an Qualifizierungsmaßnahmen gebundene Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge; hilfsweise eine anteilige - mindestens jedoch 50 Prozent umfassende - und nicht an Qualifizierungsmaßnahmen gebundene Erstattung der von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
    • Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) wird die Geltungsdauer des § 106a SGB III (Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit) um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert.
      Nach § 106a erhalten Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten entsprechende Weiterbildungen anbieten, eine hälftige Erstattung der von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und eine vollständige oder teilweise Erstattung der Lehrgangskosten. Diese Regelung konnte wegen der pandemiebedingten Sonderregelungen (vor allem der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) ihre volle Anreizwirkung bis zum 31. März 2022 nicht entfalten. Die Anreizwirkung der Regelung außerhalb von Krisenzeiten kann mit der bisher geltenden Befristung bis zum 31. Juli 2023 nicht ermittelt werden. Deshalb wird die Geltungsdauer um ein Jahr verlängert (Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung).

Damit ergibt sich folgendes:

Jahr Pauschalierte Erstattung 50% Pauschalierte Erstattung 100% Vom Arbeitgeber auf das fiktive Arbeitsentgelt zu zahlender Betrag
2010 19,6%
(21% minus 1,4%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,8% zur Arbeitslosen­versicherung)
39,2%
(19,6% * 2)
36,75%
(19,9% RV + 14,9% KV + 1,95% PV)
2011 19,5%
(21% minus 1,5%; die Hälfte vom Beitragssatz von 3,0% zur Arbeitslosen­versicherung)
39,0%
(19,5% * 2)
37,35%
(19,9% RV + 15,5% KV + 1,95% PV)
2012 ---
---
37,05%
(19,6% RV + 15,5% KV + 1,95% PV)
2013 ---
---
36,45%
(18,9% RV + 15,5% KV + 2,05% PV)
2014 ---
---
36,45%
(18,9% RV + 15,5% KV + 2,05% PV)
2015 ---
---
35,65% + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz
(18,7% RV + 14,6% KV + 2,35% PV + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz)
2016 ---
---
35,65% + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz
(18,7% RV + 14,6% KV + 2,35% PV + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz)
2017 ---
---
35,85% + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz
(18,7% RV + 14,6% KV + 2,55% PV + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz)
2018 ---
---
35,75% + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz
(18,6% RV + 14,6% KV + 2,55% PV + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz)
2019 ---
---
36,25% + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz
(18,6% RV + 14,6% KV + 3,05% PV + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz)
2020 ---
Ab März 2020
37,6%
(20% minus 1,2%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung ergibt 18,8%
18,8% * 2 = 37,6%)
36,25% + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz
(18,6% RV + 14,6% KV + 3,05% PV + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz)
2021 ---
37,6%
(20% minus 1,2%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung ergibt 18,8%
18,8% * 2 = 37,6%)
36,25% + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz
(18,6% RV + 14,6% KV + 3,05% PV + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz)
2022 Januar bis März 2022
ab April nur noch bei Weiterbildung während Kurzarbeit
18,8%
(20% minus 1,2%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosen­versicherung)
Januar bis März 2022 nur bei Weiterbildung während Kurzarbeit
37,6%
(20% minus 1,2%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung ergibt 18,8%
18,8% * 2 = 37,6%)
36,25% + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz
(18,6% RV + 14,6% KV + 3,05% PV + krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz)
2023 Nur bei Weiterbildung während Kurzarbeit.
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird.
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2024 Januar bis Juli 2024 (Nur bei Weiterbildung während Kurzarbeit)
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird.
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Da die Erstattung für 2010 und 2011 pauschaliert erfolgte, war es etwas mehr als die Hälfte (bei SV-Erstattung 50%) bzw. etwas mehr als die zu zahlenden SV-Beiträge (bei SV-Erstattung 100%).
Ähnlich verhält es sich ab März 2020.

 

Bis Januar 2009 Februar 2009 bis Dezember 2011 Ab Januar 2012 Ab März 2020 bis März 2022 Ab April 2022 bis Juli 2024
Es waren auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts Sozialbeiträge zu zahlen. Diese Sozialbeiträge hatte der Arbeitgeber allein aufzubringen und bekam sie nicht erstattet. Nur in der Arbeitslosen­versicherung war auf den ausgefallenen Arbeitslohn kein Beitrag zu zahlen. Die Arbeitgeber wurden bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet. Für Zeiten in Weiterbildungs­maßnahmen konnten sogar 100% erstattet werden. Rückkehr zur Regelung die bis Januar 2009 galt.
Es müssen auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts Sozial­beiträge gezahlt werden. Diese Sozial­beiträge hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und bekommt sie nicht erstattet. Nur in der Arbeitslosen­versicherung ist auf den ausgefallenen Arbeits­lohn kein Beitrag zu zahlen.
Der Bundesrat hat am 13. März 2020 das Gesetz zur krisen­bedingten Verbesserung beim Kurz­arbeiter­geld gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundes­regierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen.
Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungs­ermächtigungen für die Bundes­regierung vor.

Es gibt eine voll­ständige Erstattung der Sozial­versicherungs­beiträge vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 durch die Bundesagentur für Arbeit.
Vom 01. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 werden den Arbeitgebern die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet.
Ab 01. Januar 2022 werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozial­versicherungs­beiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraus­setzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.
Ab 01. April 2022 werden den Arbeit­gebern 50 Prozent der Sozial­versicherungs­beiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraus­setzungen geförderten beruflichen Weiter­bildung teilnehmen.
Ab 01.07.2009 in Kraft:
Wenn im Unternehmen bereits 6 Monate Kurzarbeit stattfand, wurde der Betrieb danach vollständig von den Sozial­versicherungs­beiträgen entlastet. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reichte es, dass Kurzarbeit im Unternehmen durchgeführt wurde (also keine separate Betrachtung jedes einzelnen Arbeitnehmers). Damit konnten die Sozial­versicherungs­beiträge für ab dem 01.01.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Eine volle Erstattung der Sozial­versicherungs­beiträge war damit bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Juli 2009 möglich.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Beispiel

Berechnung Betrag
Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 1.200,00 €
Das ergibt einen Differenzbetrag von 1.300,00 €
Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages
(1.300,00 € x 80%)
1.040,00 €

Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag zu bescheinigen, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Also das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt.


Beitragsverteilung für 2024:
Eltern mit mehr als einem Kind werden in der Pflegeversicherung entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.
Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der Abschlag ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind wird in der Übersicht nicht dargestellt.

Beitrags­verteilung 2024 Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes beitrags­pflichtiges Arbeits­entgelt) Fiktives Arbeits­entgelt (80% des Unterschieds­betrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt)
Arbeit­nehmer Arbeit­geber Arbeit­nehmer Arbeit­geber
Kranken­versicherung 7,30%
+ halber kranken­kassen­individueller Zusatz­beitragssatz
7,30%
+ halber kranken­kassen­individueller Zusatz­beitragssatz
 - - -  14,60%
+ kranken­kassen­individueller Zusatz­beitragssatz
Pflege­versicherung (außer Sachsen) 1,70% 1,70%  - - -  3,40%
Pflege­versicherung (Sachsen) 2,20% 1,20%  - - -  3,40%
Beitrags­zuschlag Kinderlose (Pflege­versicherung) 0,60%  - - -   - - -   - - - 
Renten­versicherung 9,30% 9,30%  - - -  18,60%
Arbeits­losen­versicherung 1,30% 1,30%  - - -   - - - 
Umlage U1 (Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall)  - - -  ent­sprechend Satzung der Kranken­kasse  - - -   - - - 
Umlage U2 (Mutter­schafts­aufwendungen)  - - -  ent­sprechend Satzung der Kranken­kasse  - - -   - - - 
Insolvenz­geld­umlage  - - -  0,06%  - - -   - - - 

Beitragsverteilung für 2023:
Ab 01.01.2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Der Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.
Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der Abschlag ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind wird in der Übersicht nicht dargestellt.

Beitrags­verteilung 2023 Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes beitrags­pflichtiges Arbeits­entgelt) Fiktives Arbeits­entgelt (80% des Unterschieds­betrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt)
Arbeit­nehmer Arbeit­geber Arbeit­nehmer Arbeit­geber
Kranken­versicherung 7,300%
+ halber kranken­kassen­individueller Zusatz­beitragssatz
7,300%
+ halber kranken­kassen­individueller Zusatz­beitragssatz
 - - -  14,600%
+ kranken­kassen­individueller Zusatz­beitragssatz
Pflege­versicherung (außer Sachsen) 1. Halbjahr: 1,525%
2. Halbjahr: 1,700%
1. Halbjahr: 1,525%
2. Halbjahr: 1,700%
 - - -  1. Halbjahr: 3,050%
2. Halbjahr: 3,400%
Pflege­versicherung (Sachsen) 1. Halbjahr: 2,025%
2. Halbjahr: 2,200%
1. Halbjahr: 1,025%
2. Halbjahr: 1,200%
 - - -  1. Halbjahr: 3,050%
2. Halbjahr: 3,400%
Beitrags­zuschlag Kinderlose (Pflege­versicherung) 1. Halbjahr: 0,350%
2. Halbjahr: 0,600%
 - - -   - - -   - - - 
Renten­versicherung 9,300% 9,300%  - - -  18,600%
Arbeits­losen­versicherung 1,300% 1,300%  - - -   - - - 
Umlage U1 (Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall)  - - -  ent­sprechend Satzung der Kranken­kasse  - - -   - - - 
Umlage U2 (Mutter­schafts­aufwendungen)  - - -  ent­sprechend Satzung der Kranken­kasse  - - -   - - - 
Insolvenz­geld­umlage  - - -  0,060%  - - -   - - - 

Beitragsverteilung für 2022:
Ab 01.01.2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Der Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022.

Beitrags­verteilung 2022 Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes beitrags­pflichtiges Arbeits­entgelt) Fiktives Arbeits­entgelt (80% des Unterschieds­betrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt)
Arbeit­nehmer Arbeit­geber Arbeit­nehmer Arbeit­geber
Kranken­versicherung 7,300%
+ halber kranken­kassen­individueller Zusatz­beitragssatz
7,300%
+ halber kranken­kassen­individueller Zusatz­beitragssatz
 - - -  14,600%
+ kranken­kassen­individueller Zusatz­beitragssatz
Pflege­versicherung (außer Sachsen) 1,525% 1,525%  - - -  3,050%
Pflege­versicherung (Sachsen) 2,025% 1,025%  - - -  3,050%
Beitrags­zuschlag Kinderlose (Pflege­versicherung) 0,350%  - - -   - - -   - - - 
Renten­versicherung 9,300% 9,300%  - - -  18,600%
Arbeits­losen­versicherung 1,200% 1,200%  - - -   - - - 
Umlage U1 (Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall)  - - -  ent­sprechend Satzung der Kranken­kasse  - - -   - - - 
Umlage U2 (Mutter­schafts­aufwendungen)  - - -  ent­sprechend Satzung der Kranken­kasse  - - -   - - - 
Insolvenz­geld­umlage  - - -  0,090%  - - -   - - - 

Beitragszuschuss von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beziehern von Kurzarbeitergeld

Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld erhält folgenden Beitragszuschuss:

  • vom Ist-Entgelt wird nach den normalen Grundsätzen der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung berechnet
    7,3% + halber krankenkassen­individueller Zusatz­beitragssatz (Der Zusatzbeitrag wird ab 2019 paritätisch finanziert)
  • vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der volle Krankenversicherungsbeitrag (einschließlich krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag) berechnet
    14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag

Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen.

Beispiele finden Sie auf der Seite Informationen zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Kurzarbeitergeld.


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