Informationen zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung

Für die Beitragsberechnung sind das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt heranzuziehen.

Das ungerundete fiktive Arbeitsentgelt gilt als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Es wird nur bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Wenn tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) und fiktives Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ist das fiktive Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen.

Bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gelten ab 01.01.2010 einheitliche Regelungen. Ein Beispiel zur Erläuterung dieser Besonderheit finden Sie weiter unten.

Beispiel (Abrechnungsjahr 2021)

Berechnung Betrag
Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) 184 Stunden zu 30 € = 5.520,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 140 Stunden zu 30 € = 4.200,00 €
44 Stunden sind wegen Kurzarbeit ausgefallen. Das ergibt einen Differenzbetrag von 1.320,00 €
Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages
(1.320,00 € x 80%)
1.056,00 €

Das Ist-Entgelt (nach den normalen Grundsätzen) und das fiktive Arbeitsentgelt (nur der Arbeitgeber zahlt Beiträge) sind beitragspflichtig. Für das fiktive Arbeitsentgelt sind nur Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei.

In der Rentenversicherung sind damit das Istentgelt (4.200,00 €) und das fiktive Arbeitsentgelt (1.056,00 €) beitragspflichtig. Die Summe beider Beträge (5.256,00 €) liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung im Jahr 2021 (sowohl neue als auch alte Bundesländer).

In unserem Beispiel überschreitet aber das Istentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2021 (4.837,50 €). Damit sind nur 637,50 € des fiktiven Arbeitsentgelts beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
4.200,00 € + 637,50 € = 4.837,50 € (Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2021)

Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Überschreitet das Soll-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist es zunächst auf diese Grenze zu kürzen. Das gekürzte Soll-Entgelt ist sodann dem Ist-Entgelt gegenüberzustellen. 80% des Differenzbetrags wird als fiktives Arbeitsentgelt der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld zugrunde gelegt.
(Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009;
Punkt 8 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die bei Bezug von Kurzarbeitergeld zu zahlenden Beiträge;
Nach diesem Besprechungsergebnis ist spätestens vom 01.01.2010 an zu verfahren).

Beispiel (Abrechnungsjahr 2021):

Das Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall soll 7.500 € betragen.
Das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt soll 3.750 € betragen.
Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,3%.

In den alten Bundesländern gilt:

Berechnung Betrag
Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung alte Bundesländer) 7.100,00 €
Ist-Entgelt 3.750,00 €
Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt 3.350,00 €
Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) 2.680,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
Ist-Entgelt von 3.750 € (Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte des Beitrags)
Fiktives Entgelt von 2.680 € (Arbeitgeber trägt Beitrag allein)
6.430,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung
Ist-Entgelt von 3.750 € (normale Beitragsverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Ab 01.01.2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Damit gilt für unser Beispiel:
  • Arbeitgeber 7,95% (7,3% + 0,65%)
  • Arbeitnehmer 7,95% (7,3% + 0,65%)
Fiktives Entgelt von 1.087,50 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2021: 4.837,50 € - 3.750 € = 1.087,50 €)
Arbeitgeber trägt Beitrag allein, d.h. auch den krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag
4.837,50 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung
Ist-Entgelt von 3.750 € (Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte des Beitrags)
3.750,00 €
Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung (3.750,00 € + 2.680,00 €) 6.430,00 €

In den neuen Bundesländern gilt:

Berechnung Betrag
Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung neue Bundesländer) 6.700,00 €
Ist-Entgelt 3.750,00 €
Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt 2.950,00 €
Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) 2.360,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
Ist-Entgelt von 3.750 € (Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte des Beitrags)
Fiktives Entgelt von 2.360 € (Arbeitgeber trägt Beitrag allein)
6.110,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung
Ist-Entgelt von 3.750 € (normale Beitragsverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Ab 01.01.2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Damit gilt für unser Beispiel:
  • Arbeitgeber 7,95% (7,3% + 0,65%)
  • Arbeitnehmer 7,95% (7,3% + 0,65%)
Fiktives Entgelt von 1.087,50 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2021: 4.837,50 € - 3.750 € = 1.087,50 €)
Arbeitgeber trägt Beitrag allein, d.h. auch den krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag
4.687,50 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung
Ist-Entgelt von 3.750 € (Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte des Beitrags)
3.750,00 €
Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung (3.750,00 € + 2.360,00 €) 6.110,00 €

Da der Arbeitnehmer ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld ist, erhält er folgenden Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (gilt für das Beispiel in den alten und neuen Bundesländern):

Berechnung Betrag
vom Ist-Entgelt wird nach den normalen Grundsätzen der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung berechnet
7,95% (Arbeitgeberanteil für unser Beispiel: 7,3% + halber krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 0,65%) von 3.750 €
298,13 €
vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der volle Krankenversicherungsbeitrag (einschließlich der 1,3% krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag) berechnet
15,9% (Krankenversicherungsbeitrag für unser Beispiel: 14,6% + angenommener krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag von 1,3%) von 1.087,50 €
172,91 €

Ab März 2020 gibt es eine befristete Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" wurde am 14.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Es wird auch rückwirkend ausgezahlt.
Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit vor Ort.


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