Geplante Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2026
Geplante Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.
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Der geplante Höchstzuschuss für 2026 beträgt: 508,59 € monatlich (alle Bundesländer). Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten. |
Geplante Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.
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Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent gestiegen. Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des halben Beitrag (Beispiel 1):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2026 ein Gehalt von 7.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2026 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,45%). Damit ergeben sich 8,75% (7,3% + 1,45%)
- Der Beitragssatz für 2026 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,60% (mit Elterneigenschaft) und 4,20% (ohne Elterneigenschaft).
Der bei Kinderlosigkeit zu zahlende Beitragszuschlag hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,80% bzw. in Sachsen 1,30%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind ab 1. Juli 2023 hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
(Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2026) - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 700,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 140,00 € betragen
| Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
|---|---|
| Höchstzuschuss (8,75% von 5.812,50 €) |
508,59 € |
| Hälfte des Beitrags von 700,00 € | 350,00 € |
| zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
350,00 € |
| Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
|---|---|---|
| Höchstzuschuss (1,30% bzw. 1,80% von 5.812,50 €) |
75,56 € | 104,63 € |
| Hälfte des Beitrags von 140,00 € | 70,00 € | 70,00 € |
| zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
70,00 € | 70,00 € |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des Höchstzuschuss (Beispiel 2):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2026 ein Gehalt von 7.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2026 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,45%). Damit ergeben sich 8,75% (7,3% + 1,45%)
- Der Beitragssatz für 2026 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,60% (mit Elterneigenschaft) und 4,20% (ohne Elterneigenschaft).
Der bei Kinderlosigkeit zu zahlende Beitragszuschlag hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,80% bzw. in Sachsen 1,30%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind ab 1. Juli 2023 hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil. - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 1.100,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 220,00 € betragen
| Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
|---|---|
| Höchstzuschuss (8,75% von 5.812,50 €) |
508,59 € |
| Hälfte des Beitrags von 1.100,00 € | 550,00 € |
| zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
508,59 € |
| Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
|---|---|---|
| Höchstzuschuss (1,30% bzw. 1,80% von 5.812,50 €) |
75,56 € | 104,63 € |
| Hälfte des Beitrags von 220,00 € | 110,00 € | 110,00 € |
| zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
75,56 € | 104,63 € |
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