Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung - Regelung von 2011 bis 2014

Inhalt

Es soll hier nur die komplizierte Regelung für die Jahre 2011 bis 2014 vorgestellt werden. Der Sozialausgleich kam nie zum Tragen.

Wegfall der Regelungen zum Sozialausgleich ab 2015

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung hat abschließend den Bundesrat passiert (924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014).
Die pauschalen Zusatzbeiträge werden abgeschafft. Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag ab 01.01.2015 als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen.
Ein Sozialausgleich ist damit nicht mehr erforderlich.

Auszug aus dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG):

Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich werden abgeschafft. Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag zukünftig als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen. Mit diesen Maßnahmen wird die Einkommensumverteilung bei den Zusatzbeiträgen zukünftig innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung organisiert. Ein Sozialausgleich und damit verbundene Mehrbelastungen des Bundeshaushalts sind nicht mehr erforderlich.

Für die Jahre 2011 bis 2014 wurde jeweils mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von Null Euro festgelegt, da in diesen Jahren die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ausreichen werden, um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken.
Damit konnte es auch in diesen Jahren keinen Sozialausgleich geben.
Mit der Neuregelung ab 2015 kann es auch keinen Sozialausgleich mehr geben.

Grundsätzliches - Regelung von 2011 bis 2014

Der Beitragssatz ist 2011 wieder auf das Niveau vom 1. Halbjahr 2009 gestiegen. Der § 241 SGB V wurde dazu wie folgt gefasst:

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Damit gilt:

Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz:

Krankenversicherung 2009 (1. Halbjahr) 2009 (2. Halbjahr) 2010 2011 bis 2014
allgemeiner einheitlicher Beitragssatz 15,5% 14,9% 14,9% 15,5%
Arbeitnehmerbeitrag 8,2% 7,9% 7,9% 8,2%
Arbeitgeberbeitrag 7,3% 7,0% 7,0% 7,3%

Der § 243 SGB V wurde wie folgt gefasst:

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4a. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz:

Krankenversicherung 2009 (1. Halbjahr) 2009 (2. Halbjahr) 2010 2011 bis 2014
ermäßigter einheitlicher Beitragssatz 14,9% 14,3% 14,3% 14,9%
Arbeitnehmerbeitrag 7,9% 7,6% 7,6% 7,9%
Arbeitgeberbeitrag 7,0% 6,7% 6,7% 7,0%

Der Beitragssatz für 2011 wird durch die Aufnahme des Prozentsatzes in das Gesetz eingefroren. Die Klausel des § 220 Abs. 2 SGB V, wonach der Beitragssatz im Fall einer Deckungslücke von mehr als 5% zu erhöhen ist, wird gestrichen. Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen.

Kostenfrei Familienversicherte zahlen keine Zusatzbeiträge.

Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich. Damit schützt der Sozialausgleich vor finanzieller Überforderung.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine Rechengröße, die zur Berechnung des Sozialausgleichs erforderlich ist. Diese Rechengröße wird künftig in jedem Herbst vom sog. Schätzerkreis, für das Folgejahr neu festgelegt.
Der § 220 SGB V wurde dazu wie folgt geändert (nicht mehr aktuelle Fassung):

(2) Der beim Bundesversicherungsamt gebildete Schätzerkreis schätzt für jedes Jahr bis zum 15. Oktober die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen. Diese Schätzung dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a für das Folgejahr.

Die Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgte erstmalig am 03.01.2011. Für 2011 wurde der Wert auf 0,00 € festgelegt.
Auf der Basis der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird geschätzt, wie hoch der Finanzbedarf der Krankenkassen sein wird, der nicht durch Beitragszahlungen und Steuerzuschüsse gedeckt ist.
Dazu wurde der neue § 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitrag eingeführt (nicht mehr aktuelle Fassung):

(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Höhe der Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtliche um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte Zahl der Mitglieder der Krankenkassen, wiederum geteilt durch die Zahl 12. Zusätzlich werden die erforderlichen Mittel für die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage aller Krankenkassen auf den in § 261 Absatz 2 Satz 2 genannten Mindestwert berücksichtigt, soweit unerwartete außergewöhnliche Ausgabenzuwächse in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten sind.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags als Euro-Betrag für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird also aus dem Einnahmedefizit der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt und stellt damit die Deckungslücke zwischen den Ausgaben aller Krankenkassen und den Einnahmen des Gesundheitsfonds je Versicherten dar.

Bemerkenswert ist die in letzter Minute noch hinzugefügte Einflussmöglichkeit des Bundesministeriums der Finanzen.

Der neue § 242b SGB V Sozialausgleich legte fest (ab 01.01.2015 aufgehoben):

(1) Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a 2 Prozent (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich) der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, so hat das Mitglied Anspruch auf einen Sozialausgleich. Der Sozialausgleich wird durchgeführt, indem der monatliche einkommensabhängige Beitragssatzanteil des Mitglieds individuell verringert wird.
...
(2) Ein verringerter Beitragssatzanteil des Mitglieds wird von der den Beitrag abführenden Stelle ermittelt, indem die Belastungsgrenze nach Absatz 1 mit den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds vervielfacht und anschließend vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a abgezogen wird. Anschließend wird die nach Satz 1 ermittelte Überforderung vom einkommensabhängigen Beitragssatzanteil des Mitglieds abgezogen, höchstens jedoch, bis der Beitragssatzanteil des Mitglieds auf null Euro reduziert ist.
...

Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es also keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
Damit soll der Anreiz bleiben, sich für eine wirtschaftliche Krankenkasse zu entscheiden.
Der Versicherte erhält den Sozialausgleich (bei Festlegung eines durchschnittliche Zusatzbeitrags über 0 Euro) ab 2012 automatisch über seinen Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung (bei Rentnern).
Es gibt aber Ausnahmen, wo die Krankenkassen den Sozialausgleich selbst vornehmen müssen.
Die Arbeitgeber kürzen den Arbeitnehmeranteil um den Betrag, den der durchschnittliche Zusatzbeitrag die individuelle 2-%-Grenze (Belastungsgrenze) vom Einkommen des betreffenden Arbeitnehmers übersteigt.
Der Arbeitgeber überweist also diesen Betrag weniger an die Krankenkassen.
Kann der Sozialausgleich vom Arbeitgeber nicht vollständig erfüllt werden, reduziert der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung bis auf null Euro. Dies ist möglich, wenn die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der individuellen Belastungsgrenze größer ist als der sich aus dem Arbeitsentgelt ergebende Krankenversicherungsbeitragsanteil des Arbeitnehmers.
Die Erstattung des Restbetrags kann der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse beantragen.
Im Jahre 2011 sollte der Sozialausgleich zum Ende des Jahres von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt werden (§ 242b Abs. 7 SGB V). Das war mit der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für 2011 auf 0,00 € nicht notwendig. 2011 fand kein Sozialausgleich statt.

Unabhängig von der Regelung für 2011 bis 2014 (durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0,00 € und damit kein Sozialausgleich) folgen weiter unten für alle 5 möglichen Konstellationen Beispiele.

Durchführung des Sozialausgleichs durch die Krankenkasse

Wie schon weiter oben aufgeführt, muss der Sozialausgleich ab 2012 durch den Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung durchgeführt werden. Es gibt aber auch Fälle, wo der Sozialausgleich ab 2012 von der Krankenkasse durchgeführt werden muss.

Der neue § 242b SGB V Sozialausgleich legte im Absatz 4 fest (ab 01.01.2015 aufgehoben):

Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selbst, wird der Sozialausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. Für Arbeitnehmer, die auf Grund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches mehr als geringfügig beschäftigt sind, teilt die Krankenkasse den Arbeitgebern die anteiligen abzuführenden Beiträge unter Berücksichtigung des Sozialausgleichs gemäß § 28h Absatz 2a Nummer 2 des Vierten Buches mit.

Damit müssen die Kassen den Sozialausgleich bei allen so genannten Selbstzahlern durchführen.

Hat der Arbeitnehmer nur ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone, muss der Arbeitgeber den Sozialausgleich durchführen.
Wenn der Arbeitnehmer nur deshalb ein regelmäßiges Gesamtarbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone hat, weil er mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel ausübt, muss die Krankenkasse den Sozialausgleich berechnen und den Arbeitgebern die anteiligen abzuführenden Beiträge mitteilen.

Steuerliche Berücksichtigung eines Zusatzbeitrags

Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar, wenn sie ein der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung).
Von den Krankenkassen gewährte Prämienauszahlungen mindern den steuerlich absetzbaren Betrag.
An die Krankenkassen gezahlte Zusatzbeiträge erhöhen den steuerlich absetzbaren Betrag.

Sanktionsregelung für die zuständige Krankenkasse (Säumniszuschlag)

Da die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV alleine bezüglich der Zusatzbeiträge kein wirksames Sanktionsinstrument darstellen, wurde dem § 242 SGB V folgender Absatz 6 angefügt (ab 01.01.2015 aufgehoben):

(6) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags für jeweils sechs Kalendermonate säumig, so hat es der Krankenkasse zusätzlich einen Verspätungszuschlag zu zahlen, der in der Höhe auf die Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge begrenzt ist und mindestens 20 Euro beträgt. Das Nähere, insbesondere die Höhe des Verspätungszuschlags nach Satz 1, regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. § 24 des Vierten Buches ist neben Satz 1 nicht anzuwenden. § 242b ist für die in Satz 1 genannten Fälle bis zur vollständigen Entrichtung der ausstehenden Zusatzbeiträge und Zahlung des Verspätungszuschlags durch das Mitglied nicht anzuwenden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Sozialausgleich nach § 242b, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Die Krankenkasse teilt den beitragsabführenden Stellen ohne Angaben von Gründen Beginn und Ende des Zeitraums mit, in dem der Sozialausgleich nach § 242b gemäß Satz 4 und 5 nicht durchzuführen ist.

Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist gleich dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag

Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse gleich dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, so bezahlt der Versicherte max. 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag. Wenn der Zusatzbeitrag größer als 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ist, wird der übersteigende Teil ausgeglichen.

Beitrags­pflichtiges Einkommen 2 Prozent des beitrags­pflichtigen Einkommens Durch­schnittlicher Zusatz­beitrag (angenommen) Zusatz­beitrag der Krankenkasse (angenommen) Zusatz­beitrag des Mitglieds nach Sozial­ausgleich
600 € 12 € 20 € 20 € 12 €
800 € 16 € 20 € 20 € 16 €
1.000 € 20 € 20 € 20 € 20 €
1.200 € 24 € 20 € 20 € 20 €
1.400 € 28 € 20 € 20 € 20 €

Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist kleiner als der durchschnittliche Zusatzbeitrag

Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kleiner als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, so bezahlt der Versicherte immer weniger als 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.

Beitrags­pflichtiges Einkommen 2 Prozent des beitrags­pflichtigen Einkommens Durch­schnittlicher Zusatz­beitrag (angenommen) Zusatz­beitrag der Krankenkasse (angenommen) Zusatz­beitrag des Mitglieds nach Sozial­ausgleich
600 € 12 € 20 € 18 € 10 €
800 € 16 € 20 € 18 € 14 €
1.000 € 20 € 20 € 18 € 18 €
1.200 € 24 € 20 € 18 € 18 €
1.400 € 28 € 20 € 18 € 18 €

Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist größer als der durchschnittliche Zusatzbeitrag

Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse größer als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, so bezahlt der Versicherte bei niedrigem Einkommen mehr als 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt. Damit ist der Anreiz zum Kassenwechsel sehr hoch.

Beitrags­pflichtiges Einkommen 2 Prozent des beitrags­pflichtigen Einkommens Durch­schnittlicher Zusatz­beitrag (angenommen) Zusatz­beitrag der Krankenkasse (angenommen) Zusatz­beitrag des Mitglieds nach Sozial­ausgleich
600 € 12 € 20 € 22 € 14 €
800 € 16 € 20 € 22 € 18 €
1.000 € 20 € 20 € 22 € 22 €
1.200 € 24 € 20 € 22 € 22 €
1.400 € 28 € 20 € 22 € 22 €

Die Krankenkasse erhebt keinen Zusatzbeitrag

Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.

Hier steckt der größte Sprengstoff drin. Ausgleichen kann man eigentlich nur eine zuvor entstandene Belastung. Hier gibt es aber eine Möglichkeit zur Mitnahme von Steuergeldern durch Versicherte, die gar keinen Zusatzbeitrag entrichten.

Beitrags­pflichtiges Einkommen 2 Prozent des beitrags­pflichtigen Einkommens Durch­schnittlicher Zusatz­beitrag (angenommen) Zusatz­beitrag der Krankenkasse (angenommen) Veränderung der Beitrags­last des Mitglieds nach Sozial­ausgleich
600 € 12 € 20 € 0 € -8 €
800 € 16 € 20 € 0 € -4 €
1.000 € 20 € 20 € 0 € 0 €
1.200 € 24 € 20 € 0 € 0 €
1.400 € 28 € 20 € 0 € 0 €

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde auf 0,00 € festgelegt

Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 0,00 € findet kein Sozialausgleich statt. Diesen Fall hatten wir in allen Jahren des Sozialausgleichsverfahrens von 2011 bis 2014.

Sozialausgleich bei Einmalzahlungen

Bei einmaligen Zuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien usw.) wird für den Sozialausgleich eine anteilige Belastungsgrenze für Beschäftigungszeiträume bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr gebildet.

Beispiel:
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen): 22 €
Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt. Wir setzen die 22 € gleich 2% und ermitteln 100%. Das wären 1.100 € (22 € / 2 * 100).
Wenn die einmalige Zuwendung im Juli gezahlt wird, ergeben sich 7.700 € anteilige Belastungsgrenze (7 * 1.100 €).

Probleme bei mehreren beitragspflichtigen Einkommen

Wenn ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsentgelt kein weiteres sozialversicherungspflichtiges Einkommen hat, wird der Sozialausgleich automatisch mit der Beitragsabrechnung vorgenommen. Probleme gibt es immer dann, wenn jemand mehrere beitragspflichtige Einkommen hat. Die häufigsten Fälle dazu sind:

  • Ein Arbeitnehmer ist bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt (Mehrfachbeschäftigung über der 450-Euro-Grenze)
  • Weiter beschäftigte Altersrentner (mehr als geringfügige Beschäftigung)
  • Ein Rentner erhält neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente des Arbeitgebers.

Da der Versicherte den Sozialausgleich automatisch über seinen Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung (bei Rentnern) erhalten soll, müssen Informationen zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeber und Rentenversicherung ausgetauscht werden.
Der neue § 242b SGB V Sozialausgleich legte im Absatz 3 fest (ab 01.01.2015 aufgehoben):

Hat ein Mitglied zeitgleich mehrere beitragspflichtige Einnahmen, so prüft die Krankenkasse im Hinblick auf die Summe dieser Einnahmen, ob ein Anspruch auf Sozialausgleich nach Absatz 1 besteht und teilt dies den Beitrag abführenden Stellen mit. Besteht dieser Anspruch, teilt die Krankenkasse der den Beitrag abführenden Stelle, die den höchsten Bruttobetrag der Einnahmen gewährt, mit, dass von ihr ein verringerter Beitragssatzanteil des Mitglieds nach Absatz 2 abzuführen ist. Handelt es sich bei einer beitragspflichtigen Einnahme im Falle des Satzes 1 um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228, deren Höhe 260 Euro übersteigt, so führt abweichend von Satz 2 stets der Rentenversicherungsträger den verringerten Mitgliedsbeitrag ab. Den weiteren beitragsabführenden Stellen hat die Krankenkasse mitzuteilen, dass sie im Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag abzuführen haben, der sich aus der Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds und der Belastungsgrenze nach Absatz 1 vervielfacht mit den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds ergibt. Abweichend von Satz 4 ergibt sich für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld der zusätzlich abzuführende Betrag, um den der Zahlbetrag der Bundesagentur für Arbeit verringert wird, aus der Belastungsgrenze vervielfacht mit den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Für Mitglieder nach Satz 1 führt die Krankenkasse eine Überprüfung des über das Jahr durchgeführten Sozialausgleichs durch und erstattet dem Mitglied zu viel gezahlte Beiträge oder fordert zu wenig gezahlte Beiträge vom Mitglied zurück. Bei einem rückständigen Betrag unter 20 Euro ist die Nachforderung nicht zu erheben. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führen die beitragsabführenden Stellen im laufenden Kalenderjahr im Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag ab, der sich aus der Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds und der Belastungsgrenze nach Absatz 1 ergibt.

Monatliche Meldung des Arbeitgebers (GKV-Monatsmeldung) ab 2012

Das Bundesministerium für Gesundheit hat klargestellt, dass die GKV-Monatsmeldung in Jahren mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gleich Null nur bei Mehrfachbeschäftigungen (unabhängig von der Entgelthöhe) abzugeben ist. Für 2012 bis 2014 ist das der Fall.

Die Krankenkassen haben vom 01.01.2012 an dem Arbeitgeber grundsätzlich die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen mitzuteilen, sofern ihnen entsprechende Informationen vorliegen.

Erfährt der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden.

Die GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) wird mit der ersten Entgeltabrechnung nach Aufnahme einer weiteren Beschäftigung abgegeben und danach monatlich, bis der Arbeitnehmer keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen mehr erzielt.

Die GKV-Monatsmeldung ist auch abzugeben, soweit nur in der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung Beitragspflicht besteht, da die Krankenkassen auf Grundlage der GKV-Monatsmeldungen die Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone sowie in den Fällen von § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV (Verhältnisberechnung bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) durchführen.

Die Krankenkasse hat im Gegenzug dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und ab welchem Zeitpunkt sowie welches Verfahren für die Beitragsbemessung anzuwenden ist.
Bei Mehrfachbeschäftigten, deren Entgelte insgesamt innerhalb der Gleitzone liegen, meldet die Krankenkasse den Unternehmen die Höhe der anteilig abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge.

Für Zeiträume ab 1. Januar 2013 erhalten Arbeitgeber eine maschinelle Meldung der Krankenkasse, sobald das laufende Entgelt der Mehrfachbeschäftigten mindestens eine Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.


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