Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2014
Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wurde die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt auf 850 Euro angepasst. Die Gleitzone geht ab 2013 von 450,01 bis 850,00 Euro.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, wurden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum
31. Dezember 2014 weiter.
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, bleibt es bei der Anwendung des
bis dahin geltenden Rechts. Die Gleitzonenregelung wird nicht angewendet und die Beiträge werden weiterhin aus dem tatsächlichen
Arbeitsentgelt ermittelt. Im Gesetzentwurf ist ein Ablauf dieser Regelung nicht enthalten. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014
die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen. Die Erklärung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Es gilt also für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, die alte Formel und der neue Faktor (Ausführliche Informationen zur Bestandsschutzregelung für Bestandsfälle mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro).
Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro kann der Arbeitnehmer die neue Gleitzonenregelung wählen. Macht er das nicht, kommt es im Bereich von 800,01 bis 850 Euro zu keiner Ermäßigung des Arbeitnehmeranteils. Die Beitragsberechnung erfolgt also nach den allgemeinen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung (Ausführliche Informationen zur Übergangsregelung für Bestandsfälle mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800,01 Euro und 850 Euro).
Berechnung des Faktor F im Jahr 2014
Berechnung | 2014 |
---|---|
Rentenversicherung | 18,90% |
Arbeitslosenversicherung | 3,00% |
Pflegeversicherung | 2,05% |
Krankenversicherung | 15,50% |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe) | 39,45% |
Faktor F (30% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz; gerundet auf vier Dezimalstellen) |
0,7605 (30%/39,45% oder 0,3/0,3945) |
Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone:
- Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme nach der Formel:
F * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
vereinfacht:
F * 450 + ([850/400] - [450/400] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
vereinfacht:
F * 450 + (2,125 - 1,125 * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
Bei einem Faktor F von 0,7605:
0,7605 * 450 + (2,125 - 1,125 * 0,7605) * (Arbeitsentgelt - 450)
ergibt zusammengefasst:
342,225 + 1,2694375 * (Arbeitsentgelt - 450)
ergibt ausmultipliziert:
342,225 + 1,2694375 * Arbeitsentgelt - 571,246875
ergibt zusammengefasst:
1,2694375 * Arbeitsentgelt - 229,021875 - Von dieser fiktiven Einnahme berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25% gezählt.
Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist wegen der Besonderheiten der Beitragsverteilung eine modifizierte Form anzuwenden. Danach wird der für den Arbeitnehmer insgesamt zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag durch Addition der getrennt berechneten gerundeten Anteile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt. - Dann bestimmt man die AG-Beitragsanteile und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen (AG-Anteil nur 0,525%). - Von den Gesamt-Beiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die AG-Beitragsanteile (die unter Punkt 3 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die AN-Beitragsanteile.
Gleitzonenrechner 2013 und 2014
Beispiel für 2014:
- Abrechnungsmonat ist der Januar 2014
- Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 600,00 €
- Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
- Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen
Abarbeitung der obigen vier Schritte:
- Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme: 1,2694375 * Arbeitsentgelt - 229,021875 = 532,64
- Berechnung der Gesamtbeiträge (siehe Tabelle)
- Berechnung der AG-Anteile (siehe Tabelle)
- Berechnung der AN-Anteile (siehe Tabelle)
Beispiel | Gesamtbeitrag Bemessungsgrundlage 532,64 € (Schritt 2) |
AG-Anteil Bemessungsgrundlage 600,00 € (Schritt 3) |
AN-Anteil Gesamtbeitrag minus AG-Anteil (Schritt 4) |
---|---|---|---|
Krankenversicherung 15,5% (einschl. Sonderbeitrag von 0,9%) AG-Anteil: 7,3% |
82,56 € | 43,80 € | 38,76 € |
Pflegeversicherung 2,05% AG-Anteil: 1,025% |
10,92 € | 6,15 € | 4,77 € |
Rentenversicherung 18,9% AG-Anteil: 9,45% |
100,66 € | 56,70 € | 43,96 € |
Arbeitslosenversicherung 3,0% AG-Anteil: 1,50% |
15,98 € | 9,00 € | 6,98 € |
Summen | 210,12 € | 115,65 € | 94,47 € |
Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
In der Rentenversicherung z. B. ergeben 18,9% von 532,64 € einen Betrag von 100,67 €.
Gerechnet wird aber mit 9,45% (halber Beitragssatz) von 532,64 €. Das ergibt gerundet 50,33 €.
Dieser Betrag wird verdoppelt.
Es ergeben sich 100,66 €.
Drei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:
- Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 10,92 €.
Der AG-Anteil wäre aber nur 3,15 € (0,525% AG-Anteil * 600 €).
Der AN-Anteil wäre dann aber 7,77 € (10,92 - 3,15). - Würde der AN keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung
0,25% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Da der AG-Anteil gleich berechnet würde,
schlägt die Erhöhung voll beim AN durch.
Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 12,25 €.
Der AG-Anteil wäre immer noch 6,15 €.
Der AN-Anteil wäre dann aber 6,10 €. - Der AN kann in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
verzichten und den vollen AN-Anteil zahlen (§ 163 Abs. 10 SGB VI).
Der AN muss das schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden. Sie ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Hintergrund: Verminderte Rentenversicherungsbeiträge führen auch zu einer verminderten Rente.
Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung dann 113,40 €.
Der AG-Anteil wäre immer noch 56,70 €.
Der AN-Anteil wäre dann auch 56,70 €.
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