Beitragszeit - Beitragsberechnung
Grundsätzlich besteht für die Dauer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beitragspflicht. Davon ausgenommen sind beitragsfreie Zeiten. Der Abrechnungszeitraum für die Entgeltabrechnung ist grundsätzlich der Kalendermonat.
Besteht für den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragspflicht, so sind für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge die Woche mit sieben und der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
Festlegungen zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen liefert der § 7 Abs. 3 SGB IV:
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
Zu beachten ist weiterhin der § 23c Abs. 1 SGB IV:
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.
Damit besteht Beitragsfreiheit für laufende Zahlungen des Arbeitgebers zum
- Krankengeld,
- Verletztengeld,
- Übergangsgeld,
- Pflegeunterstützungsgeld,
- Krankentagegeld,
- Versorgungskrankengeld (bei nach dem Versorgungsrecht entschädigungspflichtigen Krankheiten),
- Mutterschaftsgeld und
- Elterngeld,
wenn die (Brutto-)Einnahmen zusammen mit den (Netto-)Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR monatlich überschreiten.
Ausführliche Informationen zu Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung.
Während der Zeiten einer Arbeitsunterbrechung ohne Arbeitsentgelt und ohne Entgeltersatzleistungen besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis längstens bis zu einem Monat weiter. Zu den Zeiten gehören:
- unbezahlter Urlaub,
- unentschuldigtes Fehlen,
- Streik und Aussperrung
Im Fall eines rechtmäßigen Arbeitskampfs bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dessen Beendigung erhalten (§ 192 SGB V und § 49 SGB XI).
Das Rundschreiben vom 12.03.2013 enthält eine Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Dort ist die Berechnung der Monatsfrist geregelt (Auszug):
Nach § 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Berechnung der Monatsfrist § 187 Abs. 2 Satz 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tags des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008 im Rundschreiben vom 28. Dezember 2007.
Dort finden Sie die Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
zum 1.1.2008. Wichtig im Zusammenhang mit der Beitragszeit sind die Einbeziehung des Krankentagegelds in die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2
SGB IV und die Schaffung einer Freigrenze von monatlich 50 EUR bei der beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des
Bezugs von Entgeltersatzleistungen.
Auszug aus dem Dokument zum Bezug von Einnahmen im Sinne von § 23c SGB IV:
Unterliegen Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen während des Bezugs von Krankentagegeld nach § 23c SGB IV der Beitragspflicht, weil das Vergleichsnettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR überschritten wird (vgl. Abschnitt II Nr. 5), besteht weiterhin Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Diese beitragspflichtigen Zeiten gelten als Zeiten der regulären Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV findet keine Anwendung. Diese Zeiten der Versicherungspflicht sind auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als SV-Tage anzusetzen.
Dort finden Sie die versicherungsrechtlichen Auswirkungen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Punkt 2).
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