Beitragsbemessungsgrenzen 2017

Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 stand auf der Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen.

Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.

Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).

In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nach den alten und neuen Bundesländern differenziert.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.

2017 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 76.200,00 € 68.400,00 € 52.200,00 €
Monat 6.350,00 € 5.700,00 € 4.350,00 €
Woche 1.481,67 € 1.330,00 € 1.015,00 €
Kalendertag 211,67 € 190,00 € 145,00 €

Beispiele für 2017

Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert bzw. freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die folgenden 3 angenommenen Bruttomonatslöhne ergeben sich im Jahr 2017 folgende Berechnungsgrundlagen:

Bruttomonatslohn: 3.000,00 € 4.500,00 € 7.000,00 €
SV-Brutto in der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.000,00 € 4.350,00 € 4.350,00 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den alten Bundesländern):
3.000,00 € 4.500,00 € 6.350,00 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern):
3.000,00 € 4.500,00 € 5.700,00 €

Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei (Sozialversicherungsbeiträge 2017).

Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale, ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

Grundlage der Ermittlung der Insolvenzgeldumlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Die Kosten der Entgeltfortzahlungsversicherung werden durch Umlagebeiträge erhoben. Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse in Prozentsätzen festgelegt. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung. Es gilt damit die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Knappschaftliche Rentenversicherung - Beitragsbemessungsgrenzen 2017

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.

2017 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und
Berlin-West
94.200,00 € 7.850,00 € 1.831,67 € 261,67 €
neue Länder und
Berlin-Ost
84.000,00 € 7.000,00 € 1.633,33 € 233,33 €

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