Teillohnzahlungszeiträume im Sinne der Sozialversicherung für 2025
Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Bei der Beitragsberechnung von Teillohnzahlungszeiträumen sind nicht die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze ist nach Kalendertagen (in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht) zu errechnen bzw. aus folgender Tabelle abzulesen. Der Wert für 30 Kalendertage entspricht wieder der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze pro Monat.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025 | Kranken- und Pflegeversicherung | Renten- und Arbeitslosenversicherung |
---|---|---|
Kalendertage | alte und neue Länder | alte und neue Länder |
1 | 183,75 € | 268,33 € |
2 | 367,50 € | 536,67 € |
3 | 551,25 € | 805,00 € |
4 | 735,00 € | 1.073,33 € |
5 | 918,75 € | 1.341,67 € |
6 | 1.102,50 € | 1.610,00 € |
7 | 1.286,25 € | 1.878,33 € |
8 | 1.470,00 € | 2.146,67 € |
9 | 1.653,75 € | 2.415,00 € |
10 | 1.837,50 € | 2.683,33 € |
11 | 2.021,25 € | 2.951,67 € |
12 | 2.205,00 € | 3.220,00 € |
13 | 2.388,75 € | 3.488,33 € |
14 | 2.572,50 € | 3.756,67 € |
15 | 2.756,25 € | 4.025,00 € |
16 | 2.940,00 € | 4.293,33 € |
17 | 3.123,75 € | 4.561,67 € |
18 | 3.307,50 € | 4.830,00 € |
19 | 3.491,25 € | 5.098,33 € |
20 | 3.675,00 € | 5.366,67 € |
21 | 3.858,75 € | 5.635,00 € |
22 | 4.042,50 € | 5.903,33 € |
23 | 4.226,25 € | 6.171,67 € |
24 | 4.410,00 € | 6.440,00 € |
25 | 4.593,75 € | 6.708,33 € |
26 | 4.777,50 € | 6.976,67 € |
27 | 4.961,25 € | 7.245,00 € |
28 | 5.145,00 € | 7.513,33 € |
29 | 5.328,75 € | 7.781,67 € |
30 (entspricht Beitragsbemessungsgrenze pro Monat) |
5.512,50 € | 8.050,00 € |
Beispiel 1 für 2025:
- Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 5.000,00 €.
- Der Abrechnungsmonat ist der Februar 2025. Die Arbeitsaufnahme erfolgt am 10.02.2025.
- Es wird an 5 Tagen (Montag bis Freitag) pro Woche gearbeitet.
Nach der arbeitstäglichen Berechnungsmethode bekommt der Arbeitnehmer ein Teilmonatsentgelt von 3.750,00 €
(15/20 von 5.000,00 €; da 15 Arbeitstage von 20 möglichen Arbeitstagen im Zeitraum liegen).
Vom 10.02. - 28.02.2025 beträgt die Beschäftigungszeit 19 Kalendertage.
Damit ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 19 Kalendertage:
In der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.491,25 €
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 5.098,33 €
Das bedeutet:
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind nur 3.491,25 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das gesamte Teilmonatsentgelt von 3.750,00 € beitragspflichtig.
Beispiel 2 für 2025:
- Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 8.000,00 €.
- Der Abrechnungsmonat ist der Februar 2025. Die Arbeitsaufnahme erfolgt am 10.02.2025.
- Es wird an 5 Tagen (Montag bis Freitag) pro Woche gearbeitet.
Nach der arbeitstäglichen Berechnungsmethode bekommt der AN ein Teilmonatsentgelt von 6.000,00 €
(15/20 von 8.000,00 €; da 15 Arbeitstage von 20 möglichen Arbeitstagen im Zeitraum liegen).
Vom 10.02. - 28.02.2025 beträgt die Beschäftigungszeit 19 Kalendertage.
Damit ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 19 Kalendertage:
In der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.491,25 €
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 5.098,33 €
Das bedeutet:
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind nur 3.491,25 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nur 5.098,33 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.
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