Entwicklung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung

01.01.1995

Der Beitragssatz wurde am 01.01.1995 auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.

Zum Ausgleich der Arbeitgeberbeiträge sollten die Bundesländer einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. In Bundesländern die den Feiertag gestrichen haben (alle außer Sachsen) wurde der Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (je 0,5%) getragen.

In Sachsen hatten die Arbeitnehmer den Beitrag damit allein zu tragen (AN 1% und AG 0%).

Beitragsverteilung
ab 01.01.1995
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer 1,00% 0,50%
Beitragssatz Arbeitgeber 0,00% 0,50%

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Beitragsberechnung in Sachsen und zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung zum Beschäftigungsort Sachsen.

01.07.1996

Ab 01.07.1996 wurde der Beitrag auf 1,7% angehoben. Die 0,7% Beitragserhöhung wurden ohne weitere Bedingungen je zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Damit ergab sich folgende Situation:

Beitragsverteilung
ab 01.07.1996
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer 1,35% 0,85%
Beitragssatz Arbeitgeber 0,35% 0,85%

01.01.2005

Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:

  • Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind,
  • Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II,
  • Wehr- und Zivildienstleistende sowie
  • Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben.

Damit ergab sich folgende Situation:

Beitragsverteilung
ab 01.01.2005
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer
ohne Beitragszuschlag
1,35% 0,85%
Beitragssatz Arbeitnehmer
mit Beitragszuschlag
1,35% + 0,25% = 1,60% 0,85% + 0,25% = 1,10%
Beitragssatz Arbeitgeber
(bleibt in beiden Fällen gleich)
0,35% 0,85%

01.07.2008

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 01.07.2008 um 0,25% auf 1,95% angehoben.
Damit ergab sich folgende Situation:

Beitragsverteilung
ab 01.07.2008 (gültig auch für 2009 bis 2012)
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer
ohne Beitragszuschlag
1,475% 0,975%
Beitragssatz Arbeitnehmer
mit Beitragszuschlag
1,475% + 0,25% = 1,725% 0,975% + 0,25% = 1,225%
Beitragssatz Arbeitgeber
(bleibt in beiden Fällen gleich)
0,475% 0,975%

01.01.2013

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2013 von 1,95% auf 2,05% angehoben.
Damit ergab sich ab 2013 folgende Situation:

Beitragsverteilung
ab 01.01.2013 (gültig auch für 2014)
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer
ohne Beitragszuschlag
1,525% 1,025%
Beitragssatz Arbeitnehmer
mit Beitragszuschlag
1,525% + 0,25% = 1,775% 1,025% + 0,25% = 1,275%
Beitragssatz Arbeitgeber
(bleibt in beiden Fällen gleich)
0,525% 1,025%

01.01.2015

Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (ursprünglicher Titel: Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugestimmt.
Der Beitragssatz ist zum 01.01.2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte auf 2,35% gestiegen. Mit der Bildung eines Vorsorgefonds soll die Finanzierung der steigenden Leistungsausgaben auf die Generationen verteilt werden.

Beitragsverteilung
ab 01.01.2015 (gültig auch für 2016)
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer
ohne Beitragszuschlag
1,675% 1,175%
Beitragssatz Arbeitnehmer
mit Beitragszuschlag
1,675% + 0,25% = 1,925% 1,175% + 0,25% = 1,425%
Beitragssatz Arbeitgeber
(bleibt in beiden Fällen gleich)
0,675% 1,175%

01.01.2017

Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 13. November 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Durch die damit verbundene Änderung des Pflegebegriffs wird Demenzkranken der Zugang zu Pflegeleistungen erleichtert. Am 1. Januar 2017 ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft getreten. Damit gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade.
Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung ist zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose gestiegen.
Damit ergab sich ab 2017 folgende Situation:

Beitragsverteilung
ab 01.01.2017 (gültig auch für 2018)
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer
ohne Beitragszuschlag
1,775% 1,275%
Beitragssatz Arbeitnehmer
mit Beitragszuschlag
1,775% + 0,25% = 2,025% 1,275% + 0,25% = 1,525%
Beitragssatz Arbeitgeber
(bleibt in beiden Fällen gleich)
0,775% 1,275%

01.01.2019

Das Bundeskabinett hat am 10.10.2018 die Anhebung des Beitrags zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte beschlossen (Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung). Der Gesetzentwurf stand auf der Tagesordnung der 972. Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018. Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundestag hat am 29.11.2018 die Beitragssatzänderung verabschiedet (2./3. Lesung). Das Gesetz stand abschließend auf der Tagesordnung der 973. Sitzung des Bundesrates am 14.12.2018. Der Bundesrat hat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt.
Mit diesem Gesetz wird der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Damit ergibt sich ein Beitragssatz von 3,05 Prozent (Kinderlose 3,3 Prozent).
Damit ergibt sich ab 2019 folgende Situation:

Beitragsverteilung
ab 01.01.2019
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer
ohne Beitragszuschlag
2,025% 1,525%
Beitragssatz Arbeitnehmer
mit Beitragszuschlag
2,025% + 0,25% = 2,275% 1,525% + 0,25% = 1,775%
Beitragssatz Arbeitgeber
(bleibt in beiden Fällen gleich)
1,025% 1,525%

01.01.2022

Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022.
Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung angenommen. Das Gesetz wurde am 19.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt 2022 bei 3,05%. Der Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr beträgt 3,4 Prozent (3,05% + 0,35%).

Beitragsverteilung
ab 01.01.2022
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer
ohne Beitragszuschlag
2,025% 1,525%
Beitragssatz Arbeitnehmer
mit Beitragszuschlag
2,025% + 0,35% = 2,375% 1,525% + 0,35% = 1,875%
Beitragssatz Arbeitgeber
(bleibt in beiden Fällen gleich)
1,025% 1,525%

01.07.2023

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent. Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 4,0 Prozent.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der Arbeitgeberanteil beträgt ab 1. Juli 2023 außer in Sachsen immer 1,7%. In Sachsen liegt der Beitragssatz für den Arbeitgeber immer bei 1,2%.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt.
Der Bundestag hatte am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen.
Das Gesetz wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt wie geplant in Kraft.

Damit ergibt sich folgende Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

Beitrag zur Pflege­ver­sicherung Gesamt­beitrag Arbeit­nehmer außer Sachsen Arbeit­geber außer Sachsen Arbeit­nehmer in Sachsen Arbeit­geber in Sachsen
Kinder­lose 4,00% 2,30% 1,70% 2,80% 1,20%
Eltern mit einem Kind
Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder
3,40% 1,70% 1,70% 2,20% 1,20%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45% 1,70% 1,95% 1,20%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20% 1,70% 1,70% 1,20%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95% 1,70% 1,45% 1,20%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 0,70% 1,70% 1,20% 1,20%

Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.
Bei Eltern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit bis zum 25. Lebensjahr daher wieder der normale Beitragssatz in Höhe von 3,4%.


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