Die Insolvenz - Ablauf, Verfahren und mögliche Strafen

Aktuelles

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung endet zum 30.04.2021 - Keine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Insolvenzwelle auch nach Rückkehr zur Antragspflicht unwahrscheinlich. Nach Zuwächsen in den Vormonaten ist die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im April deutlich gesunken. Die Zahl der betroffenen Jobs verharrt auf moderatem Niveau. Auch der jüngste, weitgehend unbemerkt gebliebene starke Anstieg bei den Kleinstinsolvenzen hat sich im April nicht fortgesetzt (Quelle: Pressemitteilung 13/2021 des Institut für Wirtschaftsforschung Halle vom 06.05.2021).


Fristverlängerung für Insolvenzanträge - Bundesrat stimmt zu
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.
Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde am 18.02.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis zum 31.01.2021 beschlossen (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts)
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 dem Gesetz zugestimmt.
Dem § 1 COVInsAG wird dazu der Absatz 3 angefügt.


Das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG), das die Insolvenzaussetzung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, wurde am 30.09.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Diese Verlängerung gilt nur für Unternehmen, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Dem § 1 COVInsAG wird dazu der Absatz 2 angefügt.


Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz)
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Durch das Gesetz ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der Coronavirus-Pandemie insolvenzreif geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgt zunächst bis September 2020.


§ 1 COVInsAG - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

(1) Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.
(3) Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Grundsätzliches

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Insolvenzordnung).
Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen (§ 13 Insolvenzordnung).

Gründe für eine Insolvenz

  1. Zahlungsunfähigkeit
    Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Insolvenzordnung).
  2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
    Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Insolvenzordnung).
  3. Überschuldung
    Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Insolvenzordnung).

Der Ablauf der Insolvenz

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens ist detailliert festgelegt.

Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluss sofort bekannt (§ 30 Insolvenzordnung). Im Eröffnungsbeschluss werden Schuldner und Insolvenzverwalter benannt. Die Gläubiger werden mit dem Beschluss zur Geltendmachung ihrer Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert.


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