Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2016

Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wurde die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt auf 850 Euro angepasst. Die Gleitzone geht ab 2013 von 450,01 bis 850,00 Euro.

Berechnung des Faktor F im Jahr 2016

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 08.12.2015 den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und den Faktor F bekannt gemacht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt 39,75% für das Jahr 2016. Der Faktor F beträgt 0,7547 für das Jahr 2016.
Für die Berechnung des Faktor F ist bei der Krankenversicherung ab 2015 der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz anzusetzen. Diesen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr fest. Der Wert in Prozent ist jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Für 2016 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,1 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 30.10.2015).

Berechnung 2016
Rentenversicherung 18,70%
Arbeitslosenversicherung 3,00%
Pflegeversicherung 2,35%
Krankenversicherung 15,70%
(14,60% + 1,1%)
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe) 39,75%
Faktor F
(30% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz;
gerundet auf vier Dezimalstellen)
0,7547
(30%/39,75%)

Für die Berechnung des Faktor F wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gerechnet.
Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird dann mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone:

  1. Die Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt auch 2016 nach der Formel:
    F * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    vereinfacht:

    F * 450 + ([850/400] - [450/400] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    vereinfacht:
    F * 450 + (2,125 - 1,125 * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    Bei einem Faktor F von 0,7547:
    0,7547 * 450 + (2,125 - 1,125 * 0,7547) * (Arbeitsentgelt - 450)
    ergibt zusammengefasst:
    339,615 + 1,2759625 * (Arbeitsentgelt - 450)
    ergibt ausmultipliziert:
    339,615 + 1,2759625 * Arbeitsentgelt - 574,183125
    ergibt zusammengefasst:
    1,2759625 * Arbeitsentgelt - 234,568125
  2. Von dieser fiktiven Einnahme berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
    Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25% gezählt.
    Die Berechnung des möglichen Zusatzbeitrages der Krankenkasse ist gesondert vorzunehmen. Der vom Arbeitnehmer allein zu tragende Beitragsanteil ist dabei durch Anwendung des Zusatzbeitragssatzes auf die fiktive Einnahme zu berechnen und dem Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen.
  3. Dann bestimmt man die AG-Beitragsanteile und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
    Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen (AG-Anteil nur 0,675%).
  4. Von den Gesamt-Beiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die AG-Beitragsanteile (die unter Punkt 3 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die AN-Beitragsanteile.

Gleitzonenrechner 2015 bis 2018

Beispiel für 2016

  • Abrechnungsmonat ist der Januar 2016
  • Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 600,00 €
  • Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,1% betragen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
  • Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen

Abarbeitung der obigen vier Schritte:

  1. Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme: 1,2759625 * Arbeitsentgelt - 234,568125 = 531,01
  2. Berechnung der Gesamtbeiträge (siehe Tabelle)
  3. Berechnung der AG-Anteile (siehe Tabelle)
  4. Berechnung der AN-Anteile (siehe Tabelle)
Beispiel Gesamtbeitrag
Bemessungs­grundlage
531,01 €
(Schritt 2)
AG-Anteil
Bemessungs­grundlage
600,00 €
(Schritt 3)
AN-Anteil
Gesamtbeitrag minus AG-Anteil
(Schritt 4)
Krankenversicherung
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,1%)
AG-Anteil: 7,3%
83,36 €
(77,52 € + 5,84 €)
43,80 € 39,56 €
Pflegeversicherung
2,35%
AG-Anteil: 1,175%
12,48 € 7,05 € 5,43 €
Rentenversicherung
18,7%
AG-Anteil: 9,35%
99,30 € 56,10 € 43,20 €
Arbeitslosen­versicherung
3,0%
AG-Anteil: 1,50%
15,94 € 9,00 € 6,94 €
Summen 211,08 € 115,95 € 95,13 €

Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).
Darüber hinaus sind der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,25%, die vom Arbeitnehmer alleine zu tragen sind, jeweils durch Anwendung des Zusatzbeitragssatzes bzw. des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BVV).

Drei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:

  • Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 12,48 €.
    Der AG-Anteil wäre aber nur 4,05 € (0,675% AG-Anteil * 600 €).
    Der AN-Anteil wäre dann aber 8,43 € (12,48 - 4,05).
  • Würde der AN keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung 0,25% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Da der AG-Anteil gleich berechnet würde, schlägt die Erhöhung voll beim AN durch.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 13,81 € (12,48  € + 1,33 €).
    Der AG-Anteil wäre immer noch 7,05 €.
    Der AN-Anteil wäre dann aber 6,76 € (5,43 € + 1,33 €).
  • Der AN kann in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen AN-Anteil zahlen (§ 163 Abs. 10 SGB VI).
    Der AN muss das schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden. Sie ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
    Hintergrund: Verminderte Rentenversicherungsbeiträge führen auch zu einer verminderten Rente.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung dann 112,20 €.
    Der AG-Anteil wäre immer noch 56,10 €.
    Der AN-Anteil wäre dann auch 56,10 €.

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