Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2010
Berechnung des Faktor F im Jahr 2010
Berechnung | 2010 |
---|---|
Rentenversicherung | 19,90% |
Arbeitslosenversicherung | 2,80% |
Pflegeversicherung | 1,95% |
Krankenversicherung | 14,90% |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe) | 39,55% |
Faktor F (30% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz; gerundet auf vier Dezimalstellen) |
0,7585 (30%/39,55% oder 0,3/0,3955) |
Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone:
- Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme nach der Formel:
F * 400 + (2 - F) * (Arbeitsentgelt - 400)
für 2010 vereinfacht:
0,7585 * 400 + (2 - 0,7585) *(Arbeitsentgelt - 400)
ergibt zusammengefasst:
303,40 + 1,2415 *(Arbeitsentgelt - 400)
ergibt ausmultipliziert:
303,40 + 1,2415 * Arbeitsentgelt - 496,60
ergibt zusammengefasst:
1,2415 * Arbeitsentgelt - 193,20 - Von dieser fiktiven Einnahme berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25% gezählt.
Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist wegen der Besonderheiten der Beitragsverteilung eine modifizierte Form anzuwenden. Danach wird der für den Arbeitnehmer insgesamt zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag durch Addition der getrennt berechneten gerundeten Anteile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt. - Dann bestimmt man die AG-Beitragsanteile und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen (AG-Anteil nur 0,475%). - Von den Gesamt-Beiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die AG-Beitragsanteile (die unter Punkt 3 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die AN-Beitragsanteile.
Gleitzonenrechner für die Jahre 2010 bis 2012
Beispiel für 2010:
- Abrechnungsmonat ist der Januar 2010
- Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 600,00 €
- Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
- Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen
Abarbeitung der obigen vier Schritte:
- Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme: 1,2415 * 600,00 - 193,20 = 551,70
- Berechnung der Gesamtbeiträge (siehe Tabelle)
- Berechnung der AG-Anteile (siehe Tabelle)
- Berechnung der AN-Anteile (siehe Tabelle)
Beispiel | Gesamtbeitrag Bemessungsgrundlage 551,70 € (Schritt 2) |
AG-Anteil Bemessungsgrundlage 600,00 € (Schritt 3) |
AN-Anteil Gesamtbeitrag minus AG-Anteil (Schritt 4) |
---|---|---|---|
Krankenversicherung 14,9% (einschl. Sonderbeitrag von 0,9%) AG-Anteil: 7,0% |
82,20 € | 42,00 € | 40,20 € |
Pflegeversicherung 1,95% AG-Anteil: 0,975% |
10,76 € | 5,85 € | 4,91 € |
Rentenversicherung 19,9% AG-Anteil: 9,95% |
109,78 € | 59,70 € | 50,08 € |
Arbeitslosenversicherung 2,8% AG-Anteil: 1,40% |
15,44 € | 8,40 € | 7,04 € |
Summen | 218,18 € | 115,95 € | 102,23 € |
Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
In der Rentenversicherung z. B. ergeben 19,9% von 551,70 € einen Betrag von 109,79 €.
Gerechnet wird aber mit 9,95% (halber Beitrag) von 551,70 €. Das ergibt gerundet 54,89 €. Verdoppelt
ergibt sich 109,78 €.
Drei Besonderheiten gilt es noch zu beachten.
- Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 10,76 €.
Der AG-Anteil wäre aber nur 2,85 € (0,475% AG-Anteil * 600 €).
Der AN-Anteil wäre dann aber 7,91 € (10,76 - 2,85). - Würde der AN keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung
0,25% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Da der AG-Anteil gleich berechnet würde,
schlägt die Erhöhung voll beim AN durch.
Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 12,14 €.
Der AG-Anteil wäre immer noch 5,85 €.
Der AN-Anteil wäre dann aber 6,29 €. - Der AN kann in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
verzichten und den vollen AN-Anteil zahlen (§ 163 Abs. 10 SGB VI).
Der AN muss das schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden. Sie ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Hintergrund: Verminderte Rentenversicherungsbeiträge führen auch zu einer verminderten Rente.
Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung dann 119,40 €.
Der AG-Anteil wäre immer noch 59,70 €.
Der AN-Anteil wäre dann auch 59,70 €.
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