Gehaltsextras statt klassischer Gehaltserhöhung

Erfolgreiche Unternehmen richten ihre Gehaltsextras an den individuellen Bedürfnissen und Lebensgewohnheiten ihrer Arbeitnehmer aus. Die Abstimmung auf individuelle Bedürfnisse und Präferenzen des Einzelnen ist für das Personalwesen die große Herausforderung. In einem Cafeteria-Modell der Sozialleistungen kann jeder Arbeitnehmer die von ihm bevorzugten Sozialleistungen bis hin zu einer Höchstgrenze selbst auswählen.

Durch steuerlich begünstigte Zusatzleistungen lässt sich eine größere Mitarbeiterzufriedenheit erzielen. Die Beachtung der individuellen Lebenssituation und der Präferenzen des Mitarbeiters sichern langfristig Bindung und Einsatz.

Work Life Balance steht für ein ausgewogenes Verhältnis von Beruf- und Privatleben. Wer das persönliche Engagement auf nur einen Bereich konzentriert, schränkt seine Lebensqualität ein. Work-Life-Balance wird von vielen Mitarbeitern immer aktiver eingefordert.

Work-Life-Balance-Maßnahmen in Unternehmen

  • Flexible Arbeitszeitmodelle
    Um Beruf und Familie besser vereinbaren zu können, fragen immer mehr Fachkräfte schon bei der Bewerbung nach flexiblen Arbeitszeitmodellen im Unternehmen.
    Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Arbeitszeiten flexibel zu gestalten (Flexible Arbeitszeitmodelle im Überblick).
     
  • Arbeitszeitkonten
    Die Notwendigkeit zur Flexibilisierung der Arbeitszeit hat eine ganze Reihe von verschiedenen Arbeitszeitmodellen entstehen lassen. Zur Umsetzung dieser Arbeitszeitmodelle ist in der Regel ein Arbeitszeitkonto notwendig. Arbeitszeitmodelle sehen häufig vor, dass die Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung zu erbringen haben. In dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt, das durch eine Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erarbeitet wird. Ein Arbeitszeitkonto beruht damit auf dem Prinzip, die Arbeitsleistung und die dafür zu zahlende Vergütung zeitlich zu entkoppeln (Arbeitszeitkonten im Überblick).
     
  • Sabbaticals
    Zeitraum der Teilzeitarbeit oder Auszeit. Sabbatical-Modelle:
     
  • Teilzeitarbeit
    Bei der Teilzeitarbeit ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten. Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (Grundsätzliches zur Teilzeitarbeit).
     
  • Arbeitsplatzteilung (Job-Sharing)
    Die Arbeitsplatzteilung (Job-Sharing) ist ein Arbeitszeitmodell, welches auf Teilzeitarbeit basiert. Bei diesem Modell teilen sich zwei oder mehr Arbeitnehmer als Gemeinschaft mindestens einen Arbeitsplatz. Die Aufteilung der Arbeitszeit kann dabei nach unterschiedlichen Modellen erfolgen (Überblick zur Arbeitsplatzteilung).
     
  • Gesundheitsmanagement im Betrieb
    Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) beinhaltet die Steuerung aller betrieblichen Prozesse, mit dem Ziel die Gesundheit und Leistung aller Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern.
    Viele Arbeitgeber schließen sich Verbundsystemen für Sportangebote an. Damit lassen sich Akzeptanz und Attraktivität des betrieblichen Gesundheitsmanagements erheblich steigern.
    Möglichkeiten der Abrechnung (lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung):
     
  • Unterstützung bei der Kinderbetreuung (Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung)
     
  • Unterstützung bei der Betreuung pflegebedürftiger Familienmitglieder
     
  • Sabbaticals (längere Auszeiten bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses)
     

Gehaltsextras - Benefits - Zusatzleistungen

Bei den Begriffen geht es im wesentlichen um das Gleiche. Bei Benefits handelt es sich um Vorteile, welche Unternehmen ihren Mitarbeitern zu ihrem Gehalt zusätzlich geben.
Beispiele:

  • Annehmlichkeiten
    Annehmlichkeiten sind Leistungen des Arbeitgebers, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht und nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt werden (Überblick).
     
  • Arbeitgeberdarlehen
    Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern (Behandlung von Arbeitgeberdarlehen).
     
  • Arbeitskleidung und deren Reinigung
    Aufwendungen für typische Arbeitskleidung und deren Reinigung sind Werbungskosten. Die Kleidung muss aber berufstypisch sein (Aufwendungen für Arbeitskleidung).
     
  • Aufmerksamkeiten
    Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro (Steuerbefreiung für Aufmerksamkeiten).
     
  • Beihilfen
    Unterstützungen bei einem rechtfertigenden Anlass (z.B. Krankheits- und Unglücksfälle) bis 600 Euro pro Kalenderjahr sind steuer- und damit beitragsfrei.
     
  • Belegschaftsrabatte
    Für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kann bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ein Freibetrag von 1.080 Euro jährlich angesetzt werden (Rabattfreibetrag).
     
  • Betriebliche Altersversorgung
    Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) wird vom Staat durch zahlreiche Maßnahmen gefördert. Die Beiträge können zu einem beträchtlichen Teil von Steuern und Sozialabgaben befreit werden und vom Arbeitgeber in der Regel als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die BAV wird immer mehr zu einem Rekrutierungs- und Bindungsinstrument für Fach- und Führungskräfte (Überblick zur betrieblichen Altersvorsorge).
     
  • Betriebsveranstaltungen
    Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
     
  • Dienstwagen (Firmenwagen) zur privaten Nutzung
    In vielen Firmen ist die im Arbeitsvertrag geregelte Überlassung eines Firmenwagens (Dienstwagens) üblich. Darunter versteht man ein Fahrzeug, das der Arbeitgeber erwirbt und dem Arbeitnehmer überlässt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten.
     
  • Fahrkostenersatz
    Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (früher regelmäßige Arbeitsstätte).
     
  • Gesundheitsförderung
    Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
     
  • Gutscheine
    Für die steuerliche Behandlung von Warengutscheinen ist danach zu unterscheiden, ob die Warengutscheine beim Arbeitgeber oder einem Dritten einlösbar sind.
     
  • Job-Tickets
    Jobtickets sind Monats- oder Jahres-Fahrkarten, die Unternehmen oder Behörden bei einem Verkehrsunternehmen erwerben können und die sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeben. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellen steuerrechtlich einen Sachbezug dar.
     
  • Kinderbetreuung
    Ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachter Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ist steuer- und beitragsfrei.
     
  • Kundenbindungsprogramme
    Viele Unternehmen gewähren für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen Bonuspunkte. Diese Bonuspunkte können dann in Sachprämien umgewandelt werden.
     
  • Sachbezüge
     
  • Telekommunikationsgeräte
     
  • Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug
    Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte. Bei Auslandsumzügen gelten andere Werte (Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen).
     
  • Vermögensbeteiligungen
    Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber.
     
  • Weiterbildung
    Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führten beim Arbeitnehmer bereits nach alter Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurden (R 19.7 der Lohnsteuer-Richtlinien).
    Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen (am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht). Dazu gehört auch die neue Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nummer 19 EStG (gilt rückwirkend zum 01.01.2019):
    Steuerfrei sind
    19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
    1. für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
    2. die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
    Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;
    Bei Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 82 SGB III wird bei der Finanzierung dieser Maßnahmen durch den Arbeitgeber von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse auszugehen sein.
    Die neue Steuerbefreiungsvorschrift soll für Rechtssicherheit sorgen. Außerdem sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind) steuerfrei. Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben (Quelle: Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung).
    Um spätere Haftungsrisiken auszuschließen, ist die Einholung einer haftungsbefreienden Anrufungsauskunft empfehlenswert.

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