Anwendung der 50-Euro-Freigrenze - Bagatellgrenze
Bis 31.12.2021 waren es 44 Euro.
Zur Vereinfachung gibt es im § 8 Abs. 2 EStG eine Kleinbetragsregelung, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen, nicht der Lohnsteuer unterwirft. Die monatliche Freigrenze
für Sachbezüge wurde durch Artikel 1 Nummer 13 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 in das Einkommensteuerrecht eingeführt. Damals galt ein Wert von 50 Deutsche Mark.
Unabhängig davon, ob es sich um eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um Annehmlichkeiten handelt, unterliegen die Vorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer, wenn der
geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 50 € (inkl. USt) liegt (bis 31.12.2021 waren es 44 Euro). Wird die Freigrenze von 50 € monatlich überschritten, so ist der
gesamte Wert des Sachbezugs steuer- und beitragspflichtig.
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG:
Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Die fett hervorgehobenen Wörter wurden mit dem Jahressteuergesetz 2019 angefügt.
Mit der Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG wird sichergestellt, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze) fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.
Damit gilt die Freigrenze in Höhe von 50 EUR ab 2020 ausschließlich, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geschuldet wird.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird dem § 8 EStG der neue Absatz 4 hinzugefügt. Mit dieser Regelung wird für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers
steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer
bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (Quelle: Auszug aus der Begründung des Gesetzesvorhaben).
Neuer § 8 Absatz 4 EStG:
(4) Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wennwird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
Prüfung der Bagatellgrenze: Monatlicher oder jährlicher Zufluss
Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein - Bagatellgrenze auf Fitnessverträge anwendbar - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. Juli 2020 (VI R 14/18)
Leitsatz 2 des Urteils:
2. Sachbezüge aufgrund der Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm sind laufender Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt.
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
Nach diesen Maßstäben war die 44 €-Freigrenze im Streitfall nicht überschritten. Die Klägerin hatte nach der Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung für 20 Trainingslizenzen 1.005,55 € zu zahlen, sodass die Kosten der Klägerin pro Lizenz 50,28 € einschließlich Umsatzsteuer betrugen. Abzüglich der von Arbeitnehmern an die Klägerin geleisteten Zuzahlungen von monatlich 16 € (Januar 2011 bis Januar 2014) bzw. 20 € (ab Februar 2014) waren die Sachbezüge, die die Klägerin ihren an dem Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich in Form der verbilligten Trainingsberechtigungen zuwandte, folglich mit 34,28 € (Januar 2011 bis Januar 2014) bzw. 30,28 € (ab Februar 2014) zu bewerten. Die Sachbezüge blieben damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 EStG außer Ansatz.
Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt (Pressemitteilung Nummer 059/20 des Bundesfinanzhofs).
Ab dem 1. Januar 2022 wurde die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 Euro auf 50 Euro erhöht (Jahressteuergesetz 2020).
Dazu wurde in § 8 Absatz 2 Satz 11 die Angabe "44 Euro" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.
Monatlicher Sachbezug bei Gruppenkrankenversicherung - Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung vom 21.10.2022, 10 K 262/22
Es ging wieder um die Frage, ob der entsprechende Sachbezug jeweils monatlich oder einmal jährlich zufließt.
Der Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen müssen die Beiträge für die Versicherung als laufende
Monatsbeiträge gezahlt werden. Sie sind als Monatsbeiträge kalkuliert. Wenn die Versicherungsnehmerin mehrere Monatsbeiträge im Voraus zahlt, erhält sie einen Nachlass. Dieser beträgt 4 % bei jährlicher Vorauszahlung.
Die Klägerin leistete die Beiträge jährlich als Einmalzahlung.
Streitig war, ob jährlich bezahlte Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung den Arbeitnehmern im Kalendermonat der Beitragszahlung als Arbeitslohn zugeflossen sind und ob die Bagatellgrenze hierdurch überschritten wurde.
Auszug aus der Entscheidung:
Auf den vorliegenden Streitfall könnten die Grundsätze des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 VI R 14/18, BFHE 269, 538, BStBl II 2021, 232 zum Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm übertragen werden. Darin habe der BFH auch für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat einen monatlichen Zufluss angenommen. Des Weiteren sei bei einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gelte, die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ebenfalls anwendbar (Hinweis auf R 8.1 Abs. 3 Satz 5 LStR 2015).
Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso z.B. der Einkauf von 12 Flaschen Wein am Jahresanfang und die monatliche Zuwendung von jeweils einer Flasche pro Monat an den Arbeitnehmer eindeutig zu einem monatlichen Zufluss beim Arbeitnehmer führe, während der einmalige Einkauf von Versicherungsschutz und die anschließende monatliche Zuwendung des Versicherungsschutzes an die Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werde.
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Mit der jährlichen Vorauszahlung der Beiträge war den Arbeitnehmern der Sachbezug "Versicherungsschutz" bei wirtschaftlicher Betrachtung noch nicht zugeflossen. Zwar erlangten die Arbeitnehmer als Versicherte einen unmittelbaren Anspruch auch Krankenversicherungsschutz gegen die G. Die Zustimmung der Klägerin als Versicherungsnehmerin war für die Geltendmachung des Anspruchs nicht erforderlich. Die Arbeitnehmer hatten jedoch zum Zeitpunkt der Beitragszahlung durch die Klägerin noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung für das gesamte Versicherungsjahr, der durch die Klägerin als Arbeitgeberin bereits im jährlichen Zahlungszeitpunkt der Beiträge zu erfüllen und von ihr in voller Höhe der Beiträge geschuldet war. Hinzu kommen musste das Fortbestehen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses während des Versicherungsjahres. Die Arbeitnehmer erhielten den Versicherungsschutz nur solange, wie sie zum versicherten Personenkreis gehörten. Der für die versicherte Person abgeschlossene Tarif endete mit dem Ausscheiden aus dem nach dem Gruppenversicherungsvertrag versicherbaren Personenkreis (Teil C, Ziff. 5.5 Abs. 4). Der Versicherungsschutz endete für die versicherte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem der Tarif endet (Teil C, Ziff. 5.6 Abs. 1). Daher führt nach Auffassung des Senats die Vorauszahlung der Prämien durch die Klägerin nicht dazu, dass der Zufluss des Sachbezugs bei den Arbeitnehmern bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits im Zahlungszeitpunkt der Beiträge anzunehmen ist. Die fraglichen Zuwendungen erfolgten damit nicht abweichend von den laufenden (monatlichen) Lohnzahlungszeiträumen.
Die Freigrenze von 50 € gilt nicht für Sachbezüge, die mit amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten sind bzw. für die der Rabattfreibetrag angewendet wird (Grundsätze der Bewertung von Sachbezügen).
Zur Berechnung der 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze) bei Sachbezügen existiert ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2018 (VI R 32/16).Leitsätze:
1. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen.
3. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers hierfür erhöhen deshalb nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts. Vielmehr liegt ein gesonderter Sachbezug vor, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gesondert zu bewerten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es an einer Bereicherung fehlen kann, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen (Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 42).
Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.
Ein häufiges Beispiel sind Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs fallen auch Wertpapiere, die Arbeitnehmer im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erhalten, unter diese Regelung.
Bundesfinanzhof Beschluss vom 06.07.2011, VI R 35/10
Freigrenze für arbeitgeberseitig überlassene Gratisaktien - Keine Nachteile durch vergünstigende Norm
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin als Arbeitslohn gewährte Gratisaktie als Sachbezug unter die Steuerfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt.
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Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) eingeführte Regelung bezweckt insbesondere die vereinfachte Erfassung und Besteuerung des Waren- und Dienstleistungsbezugs sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen (BTDrucks 13/1686, 8).
Zukunftssicherungsleistungen und 50-Euro-Freigrenze
Dabei geht es um Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung).
Ausführliche Informationen finden sie auf der Seite zur betrieblichen Krankenversicherung.
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