Einmalige Zuwendungen 2013
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.
Beispiel 1 - Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld (Abrechnungsjahr 2013; neue Bundesländer):
- Ein AN in den neuen Bundesländern erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.500,00 €.
- Für die neuen Bundesländer ist 2013 die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 4.900,00 € pro Monat.
- In der Kranken- und Pflegversicherung gilt 2013 die bundesweite Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 € pro Monat.
- Der Abrechnungsmonat ist der April 2013. Es wird ein zusätzliches Urlaubsgeld von 2.000,00 € gezahlt.
Berechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung | Rechenschritte | Ergebnis |
---|---|---|
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze | 4 * 4.900,00 € | 19.600,00 € |
beitragspflichtiges Entgelt | 4 * 3.500,00 € | 14.000,00 € |
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) | 19.600,00 € - 14.000,00 € | 5.600,00 € |
Beitragspflicht des Urlaubsgeldes | Das Urlaubsgeld ist voll beitragspflichtig, da die Differenz größer ist. | 2.000,00 € |
Berechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung | Rechenschritte | Ergebnis |
---|---|---|
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze | 4 * 3.937,50 € | 15.750,00 € |
beitragspflichtiges Entgelt | 4 * 3.500,00 € | 14.000,00 € |
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) | 15.750 € - 14.000,00 € | 1.750,00 € |
Beitragspflicht des Urlaubsgeldes | Das Urlaubsgeld ist nur zum Teil beitragspflichtig, da die Differenz kleiner ist. | 1.750,00 € |
In der Darstellung sieht man deutlich, dass bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung viel mehr Platz ist als bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. So erklärt sich auch, dass das Urlaubsgeld in der Renten- und Arbeitslosenversicherung voll beitragspflichtig und in der Kranken- und Pflegeversicherung nur zum Teil beitragspflichtig ist.
Beispiel 2 - Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld (Abrechnungsjahr 2013; alte Bundesländer):
- Ein AN in den alten Bundesländern erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.500,00 €.
- Für die alten Bundesländer ist 2013 die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.800,00 € pro Monat.
- In der Kranken- und Pflegversicherung gilt 2013 die bundesweite Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 € pro Monat.
- Der Abrechnungsmonat ist der April 2013. Es wird ein zusätzliches Urlaubsgeld von 2.000,00 € gezahlt.
Berechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung | Rechenschritte | Ergebnis |
---|---|---|
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze | 4 * 5.800,00 € | 23.200,00 € |
beitragspflichtiges Entgelt | 4 * 3.500,00 € | 14.000,00 € |
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) | 23.200,00 € - 14.000,00 € | 9.200,00 € |
Beitragspflicht des Urlaubsgeldes | Das Urlaubsgeld ist voll beitragspflichtig, da die Differenz größer ist. | 2.000,00 € |
Berechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung | Rechenschritte | Ergebnis |
---|---|---|
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze | 4 * 3.937,50 € | 15.750,00 € |
beitragspflichtiges Entgelt | 4 * 3.500,00 € | 14.000,00 € |
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) | 15.750,00 € - 14.000,00 € | 1.750,00 € |
Beitragspflicht des Urlaubsgeldes | Das Urlaubsgeld ist nur zum Teil beitragspflichtig, da die Differenz kleiner ist. | 1.750,00 € |
In der Darstellung sieht man deutlich, dass bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung viel mehr Platz ist als bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Das Urlaubsgeld und das laufende Arbeitsentgelt zusammen übersteigen hier noch nicht mal die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. So erklärt sich auch, dass das Urlaubsgeld in der Renten- und Arbeitslosenversicherung voll beitragspflichtig und in der Kranken- und Pflegeversicherung nur zum Teil beitragspflichtig ist.
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