Mindestlohn im Elektrohandwerk

Aktuelles

Der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken wurde am 11.12.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit ab 1. Januar 2020 für allgemeinverbindlich erklärt.

Hintergrund

Zum 01.06.1997 wurde im Elektrohandwerk ein Mindestlohn eingeführt.

Der Mindestlohn-Tarifvertrag kam auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) zur Anwendung. Die ersten Branchen, für die das Gesetz galt, waren das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckergewerbe sowie das Elektrohandwerk. Das AEntG wurde 1996 unter der Regierung von Helmut Kohl nach massivem Druck der Tarifparteien im Bauhauptgewerbe als nationale Ausgestaltung der Entsenderichtlinie der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Das Gesetz trat am 01.03.1996 in Kraft. Das AEntG wurde ursprünglich erlassen, um deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter vor ausländischer Billigkonkurrenz zu schützen. Bis dahin galt das Herkunftslandprinzip bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen der Entsandten.

§ 1 AEntG:

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

Der von Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelte und für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohn für das Elektrohandwerk trat zum 01.06.1997 in Kraft. Von Mai 2003 bis August 2007 gab es keinen allgemeinverbindlichen Mindestlohn. Seit dem 1. September 2007 gilt im Elektrohandwerk wieder ein Mindestlohn. Der Mindestlohn gilt für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerkmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind. Auch geringfügig Beschäftigte fallen darunter. Der Sitz des Betriebes (Inland oder Ausland) spielt keine Rolle.

Aktueller Tarifvertrag

Der Mindestlohn im Elektrohandwerk wird 2020 fortgesetzt. Der Tarifvertrag wurde am 11.12.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit für allgemeinverbindlich erklärt.

Der neue Tarifvertrag nennt sich:
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019
Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2024 ohne Nachwirkung außer Kraft.

Damit gilt:

  • 01.01.2020 bis 31.12.2020: 11,90 Euro
  • 01.01.2021 bis 31.12.2021: 12,40 Euro
  • 01.01.2022 bis 31.12.2022: 12,90 Euro
  • 01.01.2023 bis 31.12.2023: 13,40 Euro
  • 01.01.2024 bis 31.12.2024: 13,95 Euro

Der fachliche Geltungsbereich umfasst alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. - bezogen auf diese Tätigkeiten - entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HWO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.

Wegen der vereinbarten Höhe, hat der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn ab 1. Januar 2015 für das Elektrohandwerk keine Bedeutung.

Mindestlöhne im Elektrohandwerk seit 1997
Von der Einführung 1997 bis zur Aussetzung 2003 wurde Berlin zu Westdeutschland hinzugezählt.
Mit der Wiedereinführung des Mindestlohns 2007 fällt Berlin unter den für Ostdeutschland geltenden Mindestlohn.

Zeitraum Alte Bundesländer Neue Bundesländer
06/1997 - 05/1998 15,70 DM
(8,03 €)
12,54 DM
(6,41 €)
06/1998 - 12/1999 15,90 DM
(8,13 €)
13,00 DM
(6,65 €)
01/2000 - 06/2000 16,20 DM
(8,28 €)
13,30 DM
(6,80 €)
07/2000 - 12/2000 16,50 DM
(8,44 €)
13,60 DM
(6,95 €)
01/2001 - 08/2001 16,90 DM
(8,64 €)
14,00 DM
(7,16 €)
09/2001 - 04/2002 8,64 € 7,16 €
05/2002 - 04/2003 8,90 € 7,40 €
05/2003 - 08/2007 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn.
09/2007 - 12/2007 9,20 € 7,70 €
01/2008 - 12/2008 9,40 € 7,90 €
01/2009 - 12/2009 9,55 € 8,05 €
01/2010 - 12/2010 9,60 € 8,20 €
01/2011 - 12/2011 9,70 € 8,40 €
01/2012 - 12/2012 9,80 € 8,65 €
01/2013 - 12/2013 9,90 € 8,85 €
01/2014 - 12/2014 10,00 € 9,10 €
01/2015 - 12/2015 10,10 € 9,35 €
01/2016 - 07/2016 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
08/2016 - 12/2016 10,35 € 9,85 €
01/2017 - 12/2017 10,65 € 10,40 €
01/2018 - 12/2018 bundesweit: 10,95 €
01/2019 - 12/2019 bundesweit: 11,40 €
01/2020 - 12/2020 bundesweit: 11,90 €
01/2021 - 12/2021 bundesweit: 12,40 €
01/2022 - 12/2022 bundesweit: 12,90 €
01/2023 - 12/2023 bundesweit: 13,40 €
01/2024 - 12/2024 bundesweit: 13,95 €

Quelle: verschiedene Tarifverträge Mindestlohn, Bundestarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken, Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger

Analysen zum Mindestlohn im Elektrohandwerk

Forschungsauftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) - Endbericht vom 31.08.2011
Evaluation bestehender gesetzlicher Mindestlohnregelungen - Branche: Elektrohandwerk
Auszug aus dem Inhalt:

Weder für Ost- noch für Westdeutschland lassen sich - abgesehen von wenigen Befunden, deren Robustheit fraglich ist - Wirkungen der Einführung, des Auslaufens oder der Wiedereinführung des Mindestlohns auf die Beschäftigung feststellen. Dabei ist es unerheblich, ob man die Beschäftigung auf der Ebene der einzelnen Person oder des Betriebs misst.
....

Auf die Frage, ob die Einführung der Mindestlöhne im Elektrohandwerk zu einer finanziellen Mehrbelastung der Betriebe geführt hätte, gaben die Unternehmensvertreter an, dass dies in Ostdeutschland (außer in Berlin) durchaus der Fall gewesen sei, in Westdeutschland jedoch nicht. Die Verbände sind der Meinung, dass es insgesamt kaum zu Mehrbelastungen gekommen sei. Diese seien - falls vorhanden - minimal und nicht "existenzbedrohend oder extrem schädigend für die Unternehmen". Die Personalkosten sind nach Wahrnehmung der Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner infolge der Mindestlohneinführung insbesondere in Ostdeutschland gestiegen. Dieses Bild wird auch in der quantitativen Befragung bestätigt, die für diese Studie durchgeführt wurde. Danach sind mehr als die Hälfte der Befragten in Ostdeutschland der Auffassung, dass sich die Personalkosten infolge des Mindestlohns erhöht hätten, während dies im Westen nur für knapp 20 % zutrifft.


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