Freibeträge beim Lohnsteuerabzug

Aktuelles

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) werden ab 2023 erhöht
Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt.
Maßnahmen:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wird ab dem 1. Januar 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 1. Januar 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro erhöht.
    Beim Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind (jeweils 240 Euro) erfolgt keine Änderung.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Aufnahme von volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Auszug aus den Fragen und Antworten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (Bundesministerium der Finanzen):

Die Aufnahme von volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihren Haushalt führt im Jahr 2022 aus Billigkeitsgründen aus Sicht des Aufnehmenden nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft und damit auch nicht zum Wegfall der Steuerklasse II beziehungsweise des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.
  • Der Grundfreibetrag wird von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende dauerhaft
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird die begrenzte Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entfristet und gilt damit dauerhaft. Damit wird ab 2022 im Lohnsteuerabzugsverfahren die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.
Über die Steuerklasse II wird für die Jahre 2020 und 2021 nur der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für das erste Kind berücksichtigt.
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird als zusätzlicher Freibetrag im Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfasst.
Der Erhöhungsbetrag gemäß § 24b Absatz 2 Satz 2 EStG pro weiterem Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unverändert.


Zweites Familienentlastungsgesetz - Bundesrat hat am 27.11.2020 zugestimmt
Am 27. November 2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2021 um 15 Euro.
Zudem steigt der steuerliche Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag ab 2021.
Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben (Mehr ...).

Grundsätzliches

Folgende Freibeträge sind beim Lohnsteuerabzug von Bedeutung:

  • In die Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitete Freibeträge:
    • Grundfreibetrag
      Der Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag ist in § 32a Abs. 1 EStG geregelt. Er wurde rückwirkend ab 01.01.2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro angehoben. Für 2016 beträgt der Grundfreibetrag 8.652 Euro. Für 2017 sind es 8.820 Euro und 2018 steigt der Grundfreibetrag auf 9.000 Euro.
      Für 2019 sind es 9.168 Euro und ab 2020 steigt der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro.
      Für 2021 sind es 9.744 Euro
      Für 2022 sind es 10.347 Euro. Ab 2022 ist der Grundfreibetrag ursprünglich auf 9.984 Euro gestiegen. Später erfolgte eine weitere Erhöhung auf 10.347 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022.
      Für 2023 sind es 10.908 Euro
      Für 2024 sind es 11.604 Euro

      Der Grundfreibetrag ist nur in die Steuerklassen I bis IV eingearbeitet. Die Lohnsteuerklasse III enthält den doppelten Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum). Der andere Ehepartner, der in die Lohnsteuerklasse V eingruppiert ist, bekommt keinen Grundfreibetrag. Die Steuerklasse VI gilt nur für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) benötigt werden. Den steuerfreien Grundfreibetrag erhält der Arbeitnehmer über sein erstes Arbeitsverhältnis mit seiner persönlichen Lohnsteuerklasse oder der Ehepartner im Falle der Lohnsteuerklasse V.
    • Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag)
      Mit der Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 31.01.1966 (Bundesgesetzblatt Teil I - 1966 - Nr. 8 vom 18.02.1966) wurde der Arbeitnehmer-Freibetrag in Höhe von 240 Deutsche Mark eingeführt. Die erstmalige Anwendung erfolgte mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 1965.
      Jedem Arbeitnehmer wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag gewährt (§ 9a EStG). Dieser ist schon in den Lohnsteuertarif eingearbeitet (Steuerklassen I bis V).
      Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde im Jahr 2011 von 920 auf 1.000 Euro angehoben.
      Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
      Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wird ab dem 1. Januar 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.
    • Sonderausgabenpauschbetrag
      Die Regelung erfolgt im § 10c EStG. Er beträgt 36 Euro und ist nur in die Steuerklassen I bis V eingearbeitet. Der Sonderausgabenpauschbetrag wird erst ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 Euro).
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Erhöhungsbetrag ab dem 2. Kind für Alleinerziehende
      Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Steuerfreibetrag, der seit dem 01.01.2004 Alleinerziehenden Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen zusteht. Bis zum 31.12.2003 gab es den sog. Haushaltsfreibetrag.
      Die Regelung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfolgt im § 24b EStG. Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
      • Die Höhe dieses Freibetrages blieb 10 Jahre lang unverändert bei 1.308 Euro.
      • Ab 1. Januar 2015 erfolgte eine Anhebung um 600 Euro auf 1.908 Euro sowie um 240 Euro für jedes weitere Kind.
      • Der Entlastungsbetrag erhöht sich ab 2020 um 2.100 € auf 4.008 € (ursprünglich nur befristet auf die Jahre 2020 und 2021).
        Der Erhöhungsbetrag pro weiterem Kind in Höhe von 240 € bleibt unverändert.

        Über die Steuerklasse II wird für die Jahre 2020 und 2021 nur der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für das erste Kind berücksichtigt.
        Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird als zusätzlicher Freibetrag im Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfasst.
        Nur in Ausnahmefällen muss gegebenenfalls ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Arbeitnehmer sollten sich hierzu beim für Sie zuständigen Finanzamt erkundigen.
        Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die begrenzte Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entfristet und gilt damit dauerhaft. Damit wird ab 2022 im Lohnsteuerabzugsverfahren die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.
      • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 1. Januar 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro erhöht.
      Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags beantragen.
      Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in Höhe von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Auf Antrag des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.
      Bei zwei Kindern würde der Entlastungsbetrag damit 2.148 € (4.248 € ab 2020) und bei drei Kindern 2.388 € (4.488 € ab 2020) betragen.
      Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Februar 2015 (III R 9/13) entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof vermutet § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Damit kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt (Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/15 vom 1.7.2015 des Bundesfinanzhof).
      Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung und im Trennungsjahr - Bundesfinanzhof hat andere Auffassung als die Finanzverwaltung
      Steuerzahler, die im Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllen, können den Entlastungsbetrag und mögliche Erhöhungsbeträge sowohl im Jahr der Eheschließung als auch im Trennungsjahr zeitanteilig in Anspruch nehmen (sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen).
      • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr der Eheschließung - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2021, III R 57/20
        Leitsätze: Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.
      • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2021, III R 17/20
        Leitsätze: Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.
      Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG).
      BMF-Schreiben vom 23.11.2022 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    • Vorsorgepauschale
      Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
  • Altersentlastungsbetrag
    Der Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob die Vorraussetzungen erfüllt sind. Es erfolgt keine Eintragung vom Finanzamt. Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag.
  • Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
    Versorgungsbezüge werden in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Ab 2005 ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen nicht mehr anzuwenden. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gewährt.
    Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Es handelt sich insbesondere um Beamtenpensionen und Betriebsrenten.
    Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden stufenweise abgebaut.
  • Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag.
    Diese werden auf Antrag vom Finanzamt eingetragen (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Als Freibetrag können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie weitere Aufwendungen berücksichtigt werden. Werbungskosten sind die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns (alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind). Ein häufiges Beispiel ist die Eintragung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Freibeträge nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) sind grundsätzlich die Finanzämter zuständig.

Folgende Aufwendungen können als Freibetrag berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 EStG):

  • Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.200 Euro für 2022 und 1.230 Euro ab 2023) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (102 Euro) übersteigen,
  • Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
  • der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
  • die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),
  • der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2 (240 Euro für jedes weitere Kind beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende),
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten
  • Freibeträge für Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten, für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen
  • Freibeträge für Auslandskinder

Der Antrag für die Berücksichgtigung eines Steuerfreibetrages kann vom 1.10. des Vorjahres bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Um sicherzustellen, dass die Lohnsteuer-Ermäßigung gleich ab Jahresbeginn berücksichtigt wird, ist der Antrag bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres einzureichen. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung erst im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden.
§ 39a Abs. 2 EStG:

Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
  1. höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
  2. versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden. Ist der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.

Bei der Eintragung eines Freibetrags gibt es damit folgende Grenzen zu beachten:

  • Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro ab 2023
    Werbungskosten zählen nur mit, wenn der schon in die Lohnsteuertabellen eingearbeitete Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten ist.
  • Pauschbetrag von 102 Euro bei Versorgungsbezügen
  • Antragsgrenze von 600 €
    Erst bei Überschreitung dieses Werts durch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erfolgt die Eintragung eines Freibetrags.
    Die Antragsgrenze von 600 € gilt nicht für:
    • den Erhöhungsbetrag für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
    • die Bildung eines Freibetrags bei Steuerklasse VI (zweites und jedes weitere Dienstverhältnis) und gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis,
    • die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
    • die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen,
    • die Freibeträge für Kinder in Sonderfällen oder
    • negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.

Die erforderlichen Antragsformulare sind unter www.formulare-bfinv.de erhältlich. Arbeitnehmer können in ihrem Antrag zwischen einem Zeitraum von einem oder zwei Kalenderjahren wählen. Eine spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags ist jederzeit möglich.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Seit 1996 wirken sich die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt.

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Die Eltern erhalten unabhängig vom Einkommen Kindergeld. Es wird im laufenden Jahr zunächst als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuererklärung (= Veranlagung zur Einkommensteuer) prüft das Finanzamt anschließend, ob der Steuervorteil durch Kinder- und Erziehungsfreibetrag höher ist als das Kindergeld. Wenn das der Fall ist, mindert das bereits gezahlte Kindergeld den Steuerbonus. Es kann also niemals Freibetrag und Kindergeld gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Hinzurechnungsbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag werden nur im ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Die Steuerklasse VI gilt für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale benötigt werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit geringem Arbeitslohn werden der Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag häufig nicht ausgeschöpft. Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im zweiten Dienstverhältnis unterliegt aber in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.
Seit 1.1.2000 gibt es auch einen Hinzurechnungsbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitslohn hinzurechnen muss, bevor er die Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle abliest. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist ein Hinzurechnungsbetrag ohne Bedeutung.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, so verhindert dieses Verfahren, das bereits beim Lohnsteuerabzug zu hohe Lohnsteuer einbehalten wird, die sich sonst im Einzelfall durch die Anwendung der Steuerklasse VI im zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis ergeben würde.


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