Grundfreibetrag - steuerliches Existenzminimum


 

Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Er ist festgelegt im § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2025 auf 12.096 Euro und ab 2026 auf 12.348 Euro (Steuerfortentwicklungsgesetz; am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht).

Zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs wurden 6 Lohnsteuerklassen geschaffen, in die die unterschiedlichen Tarife der Grund- und Splittingtabelle sowie verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind.
Der Grundfreibetrag ist nur in die Steuerklassen I bis IV eingearbeitet. Die Lohnsteuerklasse III enthält den doppelten Grundfreibetrag. Der andere Ehepartner, der in die Lohnsteuerklasse V eingruppiert ist, bekommt keinen Grundfreibetrag. Die Steuerklasse VI gilt nur für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) benötigt werden. Den steuerfreien Grundfreibetrag erhält der Arbeitnehmer über sein erstes Arbeitsverhältnis mit seiner persönlichen Lohnsteuerklasse oder der Ehepartner im Falle der Lohnsteuerklasse V.

Der Einkommensteuertarif ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).

Jahr Grund­freibetrag für Ledige Grund­freibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommen­steuer) Eingangs­steuersatz Spitzen­steuersatz
2002 und 2003 7.235 € 14.470 € 19,9% 48,5%
2004 7.664 € 15.328 € 16,0% 45,0%
2005 und 2006 7.664 € 15.328 € 15,0% 42,0%
2007 und 2008 7.664 € 15.328 € 15,0% 42%/45,0%
2009 7.834 € 15.668 € 14,0% 42%/45,0%
2010 bis 2012 8.004 € 16.008 € 14,0% 42%/45,0%
2013 8.130 € 16.260 € 14,0% 42%/45,0%
2014 8.354 € 16.708 € 14,0% 42%/45,0%
2015
Entlastung wurde zusammen­gefasst bei der Lohn­abrechnung für Dezember 2015 berück­sichtigt.
8.472 € 16.944 € 14,0% 42%/45,0%
2016 8.652 € 17.304 € 14,0% 42%/45,0%
2017 8.820 € 17.640 € 14,0% 42%/45,0%
2018 9.000 € 18.000 € 14,0% 42%/45,0%
2019 9.168 € 18.336 € 14,0% 42%/45,0%
2020 9.408 € 18.816 € 14,0% 42%/45,0%
2021 9.744 € 19.488 € 14,0% 42%/45,0%
2022 ursprünglich 9.984 €
weitere Erhöhung auf 10.347 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)
ursprünglich 19.968 €
weitere Erhöhung auf 20.694 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)
14,0% 42%/45,0%
2023 10.908 Euro 21.816 Euro 14,0% 42%/45,0%
2024 ursprünglich 11.604 Euro
weitere Erhöhung auf 11.784 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2024)
ursprünglich 23.208 Euro
weitere Erhöhung auf 23.568 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2024)
14,0% 42%/45,0%
2025 12.096 Euro 24.192 Euro 14,0% 42%/45,0%
2026 12.348 Euro 24.696 Euro 14,0% 42%/45,0%

Rechtlicher Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 25. September 1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91) festgestellt, dass der Einkommensteuertarif und der darin eingearbeitete Grundfreibetrag für 1978 bis 1984, 1986, 1988 und 1991 mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1996 eine Neuregelung zu treffen.

Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen (Existenzminimumbericht).


 

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