Grundfreibetrag - steuerliches Existenzminimum
Aktuelles
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Regierungsentwurf) - Einkommensteuertarif für 2027 und 2028
Das Bundeskabinett hat am 02.09.2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen.
Dort ist neben weiteren Maßnahmen die Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG (Einkommensteuertarif) für 2027 und 2028 vorgesehen (Quelle: Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027).
- Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2027 geltende Einkommensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2026 zu erwartenden 16. Existenzminimumberichts von 12.348 Euro um 216 Euro auf 12.564 Euro erhöht.
- Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2028 geltende Einkommensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2026 zu erwartenden 16. Existenzminimumberichts von 12.564 Euro um 336 Euro auf 12.900 Euro erhöht.
Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes wird die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt.
Vorziehen der Reichensteuer von 277.826 Euro auf 250.000 Euro mit 45% ab 01.01.2027
Einführung einer 2. Reichensteuer mit 47% ab 280.000 Euro ab 01.01.2027
Damit gibt es 3 Proportionalzonen ab 2027.
Grundsätzliches
Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Er ist festgelegt im § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2025 auf 12.096 Euro und ab 2026 auf 12.348 Euro (Steuerfortentwicklungsgesetz; am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht).
Zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs wurden 6 Lohnsteuerklassen geschaffen, in die die unterschiedlichen Tarife der Grund- und Splittingtabelle sowie verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind.
Der Grundfreibetrag ist nur in die Steuerklassen I bis IV eingearbeitet. Die Lohnsteuerklasse III enthält den doppelten Grundfreibetrag. Der andere Ehepartner, der in die Lohnsteuerklasse V eingruppiert ist, bekommt keinen
Grundfreibetrag. Die Steuerklasse VI gilt nur für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) benötigt werden. Den steuerfreien Grundfreibetrag erhält
der Arbeitnehmer über sein erstes Arbeitsverhältnis mit seiner persönlichen Lohnsteuerklasse oder der Ehepartner im Falle der Lohnsteuerklasse V.
Der Einkommensteuertarif ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen
belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).
| Jahr | Grundfreibetrag für Ledige | Grundfreibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer) | Eingangssteuersatz | Spitzensteuersatz |
|---|---|---|---|---|
| 2002 und 2003 | 7.235 € | 14.470 € | 19,9% | 48,5% |
| 2004 | 7.664 € | 15.328 € | 16,0% | 45% |
| 2005 und 2006 | 7.664 € | 15.328 € | 15,0% | 42% |
| 2007 und 2008 | 7.664 € | 15.328 € | 15,0% | 42%/45% |
| 2009 | 7.834 € | 15.668 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2010 bis 2012 | 8.004 € | 16.008 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2013 | 8.130 € | 16.260 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2014 | 8.354 € | 16.708 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2015 Entlastung wurde zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. |
8.472 € | 16.944 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2016 | 8.652 € | 17.304 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2017 | 8.820 € | 17.640 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2018 | 9.000 € | 18.000 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2019 | 9.168 € | 18.336 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2020 | 9.408 € | 18.816 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2021 | 9.744 € | 19.488 € | 14,0% | 42%/45% |
| 2022 | ursprünglich 9.984 € weitere Erhöhung auf 10.347 Euro (rückwirkend zum 1. Januar 2022) |
ursprünglich 19.968 € weitere Erhöhung auf 20.694 Euro (rückwirkend zum 1. Januar 2022) |
14,0% | 42%/45% |
| 2023 | 10.908 Euro | 21.816 Euro | 14,0% | 42%/45% |
| 2024 | ursprünglich 11.604 Euro weitere Erhöhung auf 11.784 Euro (rückwirkend zum 1. Januar 2024) |
ursprünglich 23.208 Euro weitere Erhöhung auf 23.568 Euro (rückwirkend zum 1. Januar 2024) |
14,0% | 42%/45% |
| 2025 | 12.096 Euro | 24.192 Euro | 14,0% | 42%/45% |
| 2026 | 12.348 Euro | 24.696 Euro | 14,0% | 42%/45% |
| 2027 (geplant) | 12.564 Euro | 25.128 Euro | 14,0% | 42%/45%/47% |
| 2028 (geplant) | 12.900 Euro | 25.800 Euro | 14,0% | 42%/45%/47% |
Rechtlicher Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 25. September 1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91) festgestellt, dass der Einkommensteuertarif und der darin eingearbeitete Grundfreibetrag für 1978 bis 1984, 1986, 1988
und 1991 mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1996 eine Neuregelung zu treffen.
Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen (Existenzminimumbericht).
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