Lohnsteuerabzugsverfahren - Altersentlastungsbetrag

Aktuelles

Abbau des Altersentlastungsbetrags soll verlangsamt werden (Gesetzesvorhaben).
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu. In namentlicher Abstimmung votierten 377 Abgeordnete für den Kompromiss, der zuvor im Vermittlungsausschuss erzielt worden war.
Der Bundesrat muss dem zustimmungsbedürftigen Gesetz in seiner nächsten Sitzung am 22. März 2024 zustimmen. Dort ist aber mit einer Ablehnung zu rechnen. Das Vermittlungsergebnis wurde gegen die Stimmen der Union beschlossen.

Die Streckung des Abbaus des Altersentlastungsbetrags aus dem Gesetzentwurf wurde auch im Vermittlungsergebnis beibehalten.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzesvorhaben:

Mit der Regelung wird der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils (dazu Nummer 10) im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Die Vorschrift bezweckt ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres die Entlastung bestimmter Einkünfte, die in voller Höhe in die Ermittlung der Summe der Einkünfte einfließen. Die bisherige Regelung sieht im Gleichklang mit der schrittweisen Überführung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung in die vollständige nachgelagerte Besteuerung die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes dieser Einkünfte sowie des Höchstbetrags für jede neue Kohorte bis zum Jahr 2040 vor. Mit der Anpassung wird beginnend mit dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.

Der Freibetrag wird damit erst im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen (bisher 2040).

Grundsätzliches

Der Altersentlastungsbetrag wurde 1975 eingeführt. Er soll bei der Besteuerung solcher Einkünfte einen Ausgleich schaffen, die nicht wie Versorgungsbezüge und Leibrenten begünstigt sind. Durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 wurde die Besteuerung der Altersbezüge ab 01.01.2005 neu geregelt.

Wenn in der Endstufe der nachgelagerten Besteuerung die Renten und Versorgungsbezüge zu 100% besteuert werden, verliert der Altersentlastungsbetrag seine Rechtfertigung.
In dem Umfang wie der Besteuerungsanteil der Renten steigt, werden der Altersentlastungsbetrag sowie der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen abgeschmolzen.

Der Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Es erfolgt keine Eintragung vom Finanzamt. Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG).
Wenn das Geburtsdatum der 01.01. ist, wird der Altersentlastungsbetrag im selben Jahr gewährt. In diesem Fall wäre ja das 64. Lebensjahr schon am 31.12. des Vorjahrs vollendet. Tagesbeginnfrist nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.)
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist davon abhängig, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

Die Berechnung erfolgt über einen Prozentsatz vom Arbeitslohn. Zusätzlich gibt es einen Höchstbetrag.
Der Prozentsatz und der Höchstbetrag werden nach derzeitiger Regelung stufenweise bis 2040 abgebaut. Mit dem Wachstumschancengesetz soll der Zeitraum bis zum Jahr 2058 gestreckt werden.
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG):

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag
Prozent­satz Höchs­tbetrag jährlich Höchst­betrag monatlich
2005 40,0% 1.900 € 159,00 €
2006 38,4% 1.824 € 152,00 €
2007 36,8% 1.748 € 146,00 €
2008 35,2% 1.672 € 140,00 €
2009 33,6% 1.596 € 133,00 €
2010 32,0% 1.520 € 126,67 €
2011 30,4% 1.444 € 120,33 €
2012 28,8% 1.368 € 114,00 €
2013 27,2% 1.292 € 107,67 €
2014 25,6% 1.216 € 101,33 €
2015 24,0% 1.140 € 95,00 €
2016 22,4% 1.064 € 88,67 €
2017 20,8% 988 € 82,33 €
2018 19,2% 912 € 76,00 €
2019 17,6% 836 € 69,67 €
2020 16,0% 760 € 63,33 €
2021 15,2% 722 € 60,17 €
2022 14,4% 684 € 57,00 €
2023 13,6% 646 € 53,83 €
2024 12,8% 608 € 50,67 €
2025 12,0% 570 € 47,50 €
2026 11,2% 532 € 44,33 €
2027 10,4% 494 € 41,17 €
2028 9,6% 456 € 38,00 €
2029 8,8% 418 € 34,83 €
2030 8,0% 380 € 31,67 €
2031 7,2% 342 € 28,50 €
2032 6,4% 304 € 25,33 €
2033 5,6% 266 € 22,17 €
2034 4,8% 228 € 19,00 €
2035 4,0% 190 € 15,83 €
2036 3,2% 152 € 12,67 €
2037 2,4% 114 € 9,50 €
2038 1,6% 76 € 6,33 €
2039 0,8% 38 € 3,17 €
2040 0,0% 0 € 0,00 €

Der Altersentlastungsbetrag ist auch bei einem Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI zu berücksichtigen. Der § 46 Abs. 2 EStG definiert eine Reihe von Fällen, in denen der Bürger zwingend eine Steuererklärung abgeben muss. Dazu gehört der Fall, wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat. Damit wird eine ggf. mehrfache Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages wieder korrigiert.

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Altersentlastungsbetrag nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.


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