Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Aktuelles

Abbau des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag sollen verlangsamt werden (Gesetzesvorhaben).
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu. In namentlicher Abstimmung votierten 377 Abgeordnete für den Kompromiss, der zuvor im Vermittlungsausschuss erzielt worden war.
Der Bundesrat muss dem zustimmungsbedürftigen Gesetz in seiner nächsten Sitzung am 22. März 2024 zustimmen. Dort ist aber mit einer Ablehnung zu rechnen. Das Vermittlungsergebnis wurde gegen die Stimmen der Union beschlossen.

Die Streckung des Abbaus des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag aus dem Gesetzentwurf wurde auch im Vermittlungsergebnis beibehalten.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzesvorhaben:

Nach § 19 Absatz 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz verringert sich seit 2005 im Gleichklang zur schrittweisen Anhebung des der Besteuerung unterliegenden Anteils (Besteuerungsanteil) von Leibrenten und anderen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträgen (sog. Basisversorgung) gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG im Zuge der Überführung dieser Einkünfte in die vollständige nachgelagerte Besteuerung bis 2040. Aufgrund des mit diesem Gesetz umzusetzenden langsameren Anstiegs des Besteuerungsanteils der Renten aus der Basisversorgung (dazu Nummer 10) wird diese Änderung im Bereich der Freibeträge für Versorgungsbezüge nachgezeichnet. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro. Kongruent mit der vollständigen Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung im Bereich der Alterseinkünfte aus der Basisversorgung sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge damit im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen. Versorgungsbezüge fließen in der Folge bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 vollständig in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG ein.

Grundsätzliches

Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in voller Höhe zu versteuern. Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis. Zu den Versorgungsbezügen gehören Witwen- und Waisengelder, Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften.

Versorgungsbezüge werden in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Ab 2005 ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen nicht mehr anzuwenden. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gewährt.

Der Versorgungsfreibetrag kann nur gewährt werden, wenn die früheren Dienstleistungen in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden sind und der Arbeitnehmer aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 18.10.2006 (XI R 45/05) entschieden:

Ein Versorgungs-Freibetrag kann nicht in analoger Anwendung des § 19 Abs. 2 EStG für Einnahmen aus einer Betriebsrente wegen einer früheren selbständigen Tätigkeit gewährt werden.

Berechnung des Versorgungsfreibetrags

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 10.04.2015 für Klarheit gesorgt.
Auszug:

Das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 2 EStG) entstanden ist.

Bei Bezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63. Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Arbeitnehmer von einer bloßen Option, Versorgungsleistungen für einen Zeitraum ab dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, tatsächlich keinen Gebrauch macht, z. B. weil er die Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen will.

Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden nach derzeitiger Regelung stufenweise bis 2040 abgebaut. Mit dem Wachstumschancengesetz soll der Zeitraum bis zum Jahr 2058 gestreckt werden.
Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG):

Jahr des Versorgungs­beginns Versorgungs­freibetrag Zuschlag zum Versorgungs­freibetrag jährlich
Prozentsatz Höchstbetrag jährlich
bis 2005 40,0% 3.000 € 900 €
2006 38,4% 2.880 € 864 €
2007 36,8% 2.760 € 828 €
2008 35,2% 2.640 € 792 €
2009 33,6% 2.520 € 756 €
2010 32,0% 2.400 € 720 €
2011 30,4% 2.280 € 684 €
2012 28,8% 2.160 € 648 €
2013 27,2% 2.040 € 612 €
2014 25,6% 1.920 € 576 €
2015 24,0% 1.800 € 540 €
2016 22,4% 1.680 € 504 €
2017 20,8% 1.560 € 468 €
2018 19,2% 1.440 € 432 €
2019 17,6% 1.320 € 396 €
2020 16,0% 1.200 € 360 €
2021 15,2% 1.140 € 342 €
2022 14,4% 1.080 € 324 €
2023 13,6% 1.020 € 306 €
2024 12,8% 960 € 288 €
2025 12,0% 900 € 270 €
2026 11,2% 840 € 252 €
2027 10,4% 780 € 234 €
2028 9,6% 720 € 216 €
2029 8,8% 660 € 198 €
2030 8,0% 600 € 180 €
2031 7,2% 540 € 162 €
2032 6,4% 480 € 144 €
2033 5,6% 420 € 126 €
2034 4,8% 360 € 108 €
2035 4,0% 300 € 90 €
2036 3,2% 240 € 72 €
2037 2,4% 180 € 54 €
2038 1,6% 120 € 36 €
2039 0,8% 60 € 18 €
2040 0,0% 0 € 0 €

Werden Versorgungsbezüge im privaten Dienst wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt, ist der Monat maßgebend, in dem der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Für den einzelnen Steuerpflichtigen bleibt der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag immer fixiert auf dem gleichen Prozentsatz wie zu Versorgungsbeginn.
§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG:

Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.

Der Versorgungsfreibetrag ist auch bei einem Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI zu berücksichtigen. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist aber nur in den Steuerklassen I bis V zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.


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