Branchenzuschläge in der Zeitarbeit
Grundsätzliches
Die Tarifpartner haben eine Regelung vereinbart, durch die Zeitarbeitnehmer Zuschläge auf ihre Tariflöhne erhalten, wenn sie für einen gewissen Mindestzeitraum beim gleichen Kundenunternehmen im Einsatz sind. Damit sollen die Gehälter von Zeitarbeitern und fest angestellten Mitarbeitern angeglichen werden.
Der Tarifvertrag, den die IG Metall mit dem Bundesverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) abgeschlossen hat, tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie gilt ebenfalls ab 1. November 2012.
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschuk verarbeitenden Industrie gilt ab 1. Januar 2013.
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie gilt ebenfalls ab 1. Januar 2013.
Auch in der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie werden die Löhne von Zeitarbeitnehmern und
Stammbeschäftigten in Zukunft schrittweise angeglichen. Die Tarifverträge gelten ab 1. April 2013.
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) gelten ab 01.04.2013.
Branchenzuschläge für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie gelten ab 01.05.2013.
Branchenzuschläge für gewerblich Beschäftigte in der Druckindustrie gelten ab 01.07.2013.
Branchenzuschläge für den Kali- und Steinsalzbergbau gelten ab 01.07.2014.
Branchenzuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer in der Papier erzeugenden Industrie gelten ab 01.07.2014.
Die Branchenzuschläge gelten in der gesamten Branche (auf die Frage, ob der Entleihbetrieb tarifgebunden ist, kommt es nicht an).
Die Zuschlagsregelungen gelten nicht für Handwerksbetriebe.
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. § 8 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gültigen Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt,
wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent
einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes ist der Branchenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei
tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf entsprechende Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes)
eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 22. Mai 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelung der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt. Eine Neuberechnung der Einsatzzeiten aus Anlass der Fortführung erfolgt nicht.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge |
---|---|
nach der sechsten vollendeten Woche | + 15 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 20 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 30 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 45 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 50 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 65 Prozent |
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich
eines Eingliederungsabschlages von 10% beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne
des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes)
eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 14. Juni 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelungen der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt.
Für die Entgeltgruppen EG 6 bis EG 9 und für Überlassungen, die mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages erstmalig vom Geltungsbereich des TV BZ Chemie erfasst werden, beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags
maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb ab dem 1. April 2017 neu zu laufen. Für die Zuschlagsstufen der Entgeltgruppen 6-9 gilt bis zum Ende des Jahres 2017 abweichend von § 2 Abs. 3 eine Zuschlagsstufe
nach dem Ablauf von sechs Wochen in Höhe von 1%. Im Übrigen erfolgt keine Neuberechnung der für den Branchenzuschlag maßgeblichen Einsatzzeiten.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge | ||
---|---|---|---|
Entgeltgruppen 1 bis 2b |
Entgeltgruppen 3 bis 5 |
Entgeltgruppen 6 bis 9 |
|
nach der sechsten vollendeten Woche | + 15 Prozent | + 10 Prozent | + 4 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 20 Prozent | + 14 Prozent | + 6 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 30 Prozent | + 21 Prozent | + 8 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 45 Prozent | + 31 Prozent | + 16 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 50 Prozent (ab dem 01.07.2018: 53%) | + 35 Prozent | + 20 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 67 Prozent | + 45 Prozent | + 24 Prozent |
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich eines
Eingliederungsabschlages von 10% beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des
§ 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes)
eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 2. August 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelungen der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt.
Für die Entgeltgruppen EG 6 bis EG 9 beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb ab dem 1. April 2017 neu zu laufen. Für die Zuschlagsstufen der
Entgeltgruppen 6-9 gilt bis zum Ende des Jahres 2017 abweichend von § 2 Abs. 3 eine Zuschlagsstufe nach dem Ablauf von sechs Wochen in Höhe von 1%. Im Übrigen erfolgt keine Neuberechnung der für den Branchenzuschlag
maßgeblichen Einsatzzeiten.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge | |||
---|---|---|---|---|
Entgeltgruppen 1 |
Entgeltgruppen 2a und 2b |
Entgeltgruppen 3 und 4 |
Entgeltgruppen 5 bis 9 |
|
nach der sechsten vollendeten Woche | + 7 Prozent | + 7 Prozent | + 4 Prozent | + 3 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 10 Prozent | + 10 Prozent | + 6 Prozent | + 4 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 15 Prozent | + 15 Prozent | + 9 Prozent | + 6 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 22 Prozent | + 22 Prozent | + 13 Prozent | + 9 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 26 Prozent | + 25 Prozent | + 15 Prozent | + 10 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 38 Prozent | + 38 Prozent | + 25 Prozent | + 20 Prozent |
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschuk verarbeitenden Industrie (TV BZ Kautschuk)
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich
eines Eingliederungsabschlages von 10% beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des
§ 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes)
eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 2. August 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelungen der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt.
Für die Entgeltgruppen EG 7 bis EG 9 beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb ab dem 1. April 2017 neu zu laufen. Für die Zuschlagsstufen der
Entgeltgruppen EG 7 bis EG 9 gilt bis zum Ende des Jahres 2017 abweichend von § 2 Abs. 3 eine Zuschlagsstufe nach dem Ablauf von sechs Wochen in Höhe von 1%. Im Übrigen erfolgt keine Neuberechnung der für
den Branchenzuschlag maßgeblichen Einsatzzeiten.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge | ||||
---|---|---|---|---|---|
Entgeltgruppen 1 bis 2b |
Entgeltgruppe 3 |
Entgeltgruppen 4 bis 6 |
Entgeltgruppe 7 |
Entgeltgruppen 8 und 9 |
|
nach der sechsten vollendeten Woche | + 4 Prozent | + 3 Prozent | + 4 Prozent | + 4 Prozent | + 4 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 7 Prozent | + 4 Prozent | + 7 Prozent | + 7 Prozent | + 7 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 10 Prozent | + 6 Prozent | + 10 Prozent | + 10 Prozent | + 10 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 13 Prozent | + 9 Prozent | + 13 Prozent | + 13 Prozent | + 13 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 16 Prozent | + 10 Prozent | + 16 Prozent | + 16 Prozent | + 16 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 22 Prozent | + 15 Prozent | + 20 Prozent | + 18 Prozent | + 20 Prozent |
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK)
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. § 8 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gültigen Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 Prozent des laufenden regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt,
wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. Monat des jeweiligen Einsatzes ist der Branchenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei
tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf entsprechende Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt
(bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 25. Oktober 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelung der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt. Eine Neuberechnung der Einsatzzeiten aus Anlass der Fortführung erfolgt nicht.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge |
---|---|
nach der sechsten vollendeten Woche | + 7 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 10 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 15 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 22 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 31 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 44 Prozent |
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gültigen Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt,
wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. Monat des jeweiligen Einsatzes ist der Branchenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei
tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf entsprechende Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt
(bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Die Zuschlagsregelungen gelten nicht für Betriebe, die dem Textilreinigungsgewerbe zuzuordnen sind.
Der Tarifvertrag vom 25. Oktober 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelung der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt. Eine Neuberechnung der Einsatzzeiten aus Anlass der Fortführung erfolgt nicht.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge |
---|---|
nach der sechsten vollendeten Woche | + 5 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 10 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 15 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 19 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 23 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 27 Prozent |
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Abs. 4 des AÜG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich
eines Eingliederungsabschlages von 10% beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des
§ 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes)
eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 9. August 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelungen der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt.
Für die Entgeltgruppen EG 6 bis EG 9 beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb ab dem 1. April 2017 neu zu laufen. Für die Zuschlagsstufen der
Entgeltgruppen 6-9 gilt bis zum Ende des Jahres 2017 abweichend von § 2 Abs. 3 eine Zuschlagsstufe nach dem Ablauf von sechs Wochen in Höhe von 1%. Im Übrigen erfolgt keine Neuberechnung der für den Branchenzuschlag
maßgeblichen Einsatzzeiten.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge | ||||
---|---|---|---|---|---|
Entgeltgruppen 1 bis 2b |
Entgeltgruppe 3 |
Entgeltgruppe 4 |
Entgeltgruppen 5 bis 8 |
Entgeltgruppe 9 |
|
nach der sechsten vollendeten Woche | + 5 Prozent | + 3 Prozent | + 5 Prozent | + 3 Prozent | + 5 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 9 Prozent | + 4 Prozent | + 7 Prozent | + 4 Prozent | + 9 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 12 Prozent | + 6 Prozent | + 9 Prozent | + 6 Prozent | + 12 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 16 Prozent | + 9 Prozent | + 13 Prozent | + 9 Prozent | + 16 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 20 Prozent | + 10 Prozent | + 15 Prozent | + 10 Prozent | + 20 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 25 Prozent | + 17 Prozent | + 21 Prozent | + 17 Prozent | + 25 Prozent |
Branchenzuschläge für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gültigen Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90% des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt,
wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von vier vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes ist der Branchenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei
tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes)
eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 14. Dezember 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelung der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt. Eine Neuberechnung der Einsatzzeiten aus Anlass der Fortführung erfolgt nicht.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge | |
---|---|---|
Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie | abweichend davon für die Lohnempfänger in der Tapetenindustrie | |
nach der vierten vollendeten Woche | + 4 Prozent | + 7 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 8 Prozent | + 11 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 12 Prozent | + 15 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 16 Prozent | + 19 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 20 Prozent | + 23 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 32 Prozent | + 39 Prozent |
Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gültigen Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs
beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von vier vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes ist der Branchenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei
tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes)
eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 21. Februar 2013 einschließlich dessen Berechnungsregelung der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt. Eine Neuberechnung der Einsatzzeiten aus Anlass der Fortführung erfolgt nicht.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge | |
---|---|---|
Entgeltgruppen 1 bis 5 | Entgeltgruppen 6 bis 9 | |
nach der vierten vollendeten Woche | + 8 Prozent | kein Zuschlag |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 15 Prozent | kein Zuschlag |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 20 Prozent | kein Zuschlag |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 35 Prozent | kein Zuschlag |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 45 Prozent | kein Zuschlag |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 50 Prozent | kein Zuschlag |
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Abs. 4 des AÜG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich
eines Eingliederungsabschlages von 10% beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des
§ 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes)
eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 14. Mai 2014 einschließlich dessen Berechnungsregelungen der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt.
Für die Entgeltgruppen EG 6 bis EG 9 beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb ab dem 1. April 2017 neu zu laufen. Für die Zuschlagsstufen der
Entgeltgruppen EG 6 bis EG 9 gilt bis zum Ende des Jahres 2017 abweichend von § 2 Abs. 3 eine Zuschlagsstufe nach dem Ablauf von sechs Wochen in Höhe von 1 %. Im Übrigen erfolgt keine Neuberechnung der für
den Branchenzuschlag maßgeblichen Einsatzzeiten.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge | ||
---|---|---|---|
Entgeltgruppen 1 bis 2b |
Entgeltgruppen 3 bis 5 |
Entgeltgruppen 6 bis 9 |
|
nach der sechsten vollendeten Woche | + 7 Prozent | + 3 Prozent | + 3 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 9 Prozent | + 5 Prozent | + 5 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 13 Prozent | + 7 Prozent | + 7 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 17 Prozent | + 9 Prozent | + 9 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 20 Prozent | + 11 Prozent | + 11 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 26 Prozent (Ständige Arbeiten über Tage) + 33 Prozent (Ständige Arbeiten unter Tage) |
+ 31 Prozent (Ständige Arbeiten über Tage) + 36 Prozent (Ständige Arbeiten unter Tage) |
+ 27 Prozent (Ständige Arbeiten über Tage) + 30 Prozent (Ständige Arbeiten unter Tage) |
Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE - gewerblich)
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Abs. 4 des AÜG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht.
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich
eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des
§ 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes)
eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
Der Tarifvertrag vom 14. Mai 2014 einschließlich dessen Berechnungsregelungen der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung wird fortgeführt.
Für die Entgeltgruppen EG 6 bis EG 9 beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb ab dem 1. April 2017 neu zu laufen. Für die Zuschlagsstufen der
Entgeltgruppen 6 bis 9 gilt bis zum Ende des Jahres 2017 abweichend von § 2 Abs. 3 eine Zuschlagsstufe nach dem Ablauf von sechs Wochen in Höhe von 1%. Im Übrigen erfolgt keine Neuberechnung der für den
Branchenzuschlag maßgeblichen Einsatzzeiten.
Einsatzdauer im Kundenbetrieb | Zuschläge | ||
---|---|---|---|
Entgeltgruppen 1 bis 2b | Entgeltgruppen 3 und 4 | Entgeltgruppen 5 bis 9 | |
nach der sechsten vollendeten Woche | + 4 Prozent | + 4 Prozent | + 4 Prozent |
nach dem dritten vollendeten Monat | + 8 Prozent | + 8 Prozent | + 6 Prozent |
nach dem fünften vollendeten Monat | + 12 Prozent | + 12 Prozent | + 8 Prozent |
nach dem siebten vollendeten Monat | + 16 Prozent | + 16 Prozent | + 16 Prozent |
nach dem neunten vollendeten Monat | + 20 Prozent | + 20 Prozent | + 20 Prozent |
nach dem fünfzehnten vollendeten Monat | + 35 Prozent | + 25 Prozent | + 22 Prozent |
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