Mindestlohn für die Weiterbildungsbranche (Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, pädagogisches Personal)

Aktuelles

Mindestlohn für die Weiterbildungsbranche (Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, pädagogisches Personal)
Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch wurde am 30.01.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit für allgemeinverbindlich erklärt.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Werte ab 1. Februar 2023


Die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III wurde am 29.03.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag enthält erstmals eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte. Mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. April 2019 gilt damit für die Branche ein Mindestlohn 1 in Höhe von 15,72 Euro beziehungsweise ein Mindestlohns 2 in Höhe von 15,79 Euro je Zeitstunde.
In drei Schritten bis zum 1. Januar 2022 werden die Entgelte angehoben.

Hintergrund

Zum 01.08.2012 wurde in der Weiterbildungsbranche (Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, pädagogisches Personal) ein Mindestlohn eingeführt.

Durch die am 24.04.2009 in Kraft getretene Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wurden die Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch als eine von sechs neuen Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen.

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Ausgangspunkt: Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011
Für diesen Tarifvertrag wurde die Allgemeinverbindlicherklärung beantragt.

  • Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.07.2012 wurde am 20.07.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit wurde der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal ab dem 01.08.2012 bis 30.06.2013 für allgemeinverbindlich erklärt.
  • Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26.06.2013 wurde am 28.06.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Verordnung ist am 01.07.2013 in Kraft und am 31.12.2015 außer Kraft getreten.
  • Die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 10.12.2015 wurde am 22.12.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Verordnung ist am 01.01.2016 in Kraft und am 31.12.2017 außer Kraft getreten.
  • Die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 07.12.2017 wurde am 19.12.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Verordnung ist am 01.01.2018 in Kraft und am 31.12.2018 außer Kraft getreten.
  • Vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 gab es keinen allgemeinverbindlichen Mindestlohn.
  • Die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 27.03.2019 wurde am 29.03.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Verordnung ist am 01.04.2019 in Kraft getreten und am 31.12.2022 außer Kraft getreten.
  • Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24.01.2023 wurde am 30.01.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 01.02.2023 in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft.

Mindestlohnhöhe in der Weiterbildungsbranche (Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, pädagogisches Personal)

Zeitraum Alte Bundesländer einschl. Berlin Neue Bundesländer
08/2012 - 12/2013 12,60 € 11,25 €
01/2014 - 12/2014 13,00 € 11,65 €
01/2015 - 12/2015 13,35 € 12,50 €
01/2016 - 12/2016 14,00 € 13,50 €
01/2017 - 12/2017 Ab 2017 bundesweit einheitliche Regelungen zum Mindestlohn in der Weiterbildungsbranche.
14,60 €
01/2018 - 12/2018 15,26 €
01/2019 - 03/2019 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.

Mindestlohn in zwei Qualifikationsstufen ab 01.04.2019 - Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, pädagogisches Personal

Ab 01.04.2019 gibt es eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte. Der Mindestlohn wird in zwei Qualifikationsstufen abgebildet.
Höher qualifizierte Beschäftigte sollen einen höheren Stundensatz erhalten. Welche Qualifikationen zu einem Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Gruppe zwei führen, ist im Anhang der Mindestlohnverordnung genau aufgeführt. Ohne eine der aufgeführten Qualifikationen erhalten die Beschäftigten den Mindestlohn der Gruppe eins.

Zum 01.04.2019 tritt auch die Vergabemindestentgeltverordnung 2019 in Kraft. Sie bewirkt, dass der Mindestlohn auf alle pädagogisch Beschäftigten in Maßnahmen nach SGB II und III erstreckt wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen in dem sie beschäftigt sind, überwiegend Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder III erbringt oder nicht.

Zeitraum (bundesweit) Gruppe 1 Gruppe 2
(mit Qualifikation nach Anlage des Tarifvertrages)
04/2019 - 12/2019 15,72 Euro 15,79 Euro
01/2020 - 12/2020 16,19 Euro 16,39 Euro
01/2021 - 12/2021 16,68 Euro 17,02 Euro
01/2022 - 12/2022 17,18 Euro 17,70 Euro
01/2023 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
02/2023 - 12/2023 17,87 Euro 18,41 Euro
01/2024 - 12/2024 18,58 Euro 19,15 Euro
01/2025 - 12/2025 19,37 Euro 19,96 Euro
01/2026 - 12/2026 20,24 Euro 20,86 Euro

Quelle: Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal, Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2019 bis 2022, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger


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