Versicherungen und andere Produkte für Berufseinsteiger

Kranken- und Pflegeversicherung

Laut § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

In der Krankenversicherung gibt es aber eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Sie können entscheiden, ob sie sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern oder ob sie sich privat versichern wollen.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Statistisch gesehen gibt jeder vierte Arbeitnehmer gesundheitsbedingt seinen Beruf auf. Um diesen Verlust aufzufangen, ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung unerlässlich.

Psychische Störungen sind unverändert die Ursache Nummer eins, wenn Menschen berufsunfähig werden. Das geht aus einer aktuellen Analyse der Debeka hervor (Quelle: Presse-Information der Debeka vom 26.09.2017).

Nur vier Prozent aller Anträge auf Berufsunfähigkeitsschutz bleiben ohne ein Versicherungsangebot. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist damit die geeignete Möglichkeit, sich gegen dauerhafte Einkommensausfälle durch Krankheit oder Unfälle abzusichern. Mit 78 Prozent wird die weit überwiegende Anzahl aller Leistungsanträge bewilligt. (Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.).

Private Haftpflichtversicherung

Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet dafür in unbegrenzter Höhe. Nur eine private Haftpflichtversicherung kann hier helfen.

Kfz-Versicherung

Die Versicherung für das eigene Auto kann eine Menge Geld im Jahr kosten. Nicht zuletzt weil die Tarife der Gesellschaften immer undurchsichtiger werden. Nur wer seine Versicherung vergleicht, spart bares Geld.

Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersvorsorge wird vom Staat durch zahlreiche Maßnahmen gefördert. Die Beiträge können zu einem beträchtlichen Teil von Steuern und Sozialabgaben befreit werden und vom Arbeitgeber in der Regel als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die BAV wird immer mehr zu einem Rekrutierungs- und Bindungsinstrument für Fach- und Führungskräfte.

Mit der gesetzlichen Rente allein ist ein finanziell sorgenfreier Lebensabend leider nicht mehr garantiert. Viele Arbeitnehmer laufen mittlerweile Gefahr, mit ihrer gesetzlichen Rente allein nicht auszukommen. Durch den demografischen Wandel und das sinkende Rentenniveau verschärft sich die Situation zusehends. Darum ist es wichtig, sich möglichst frühzeitig mit einer privaten Altersvorsorge abzusichern.

Viele größere Unternehmen unterstützen ihre Beschäftigten dabei in Form von Zuschüssen.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung mittels BAV-Förderbetrag eingeführt. Dabei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen.
Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit monatlich nicht mehr als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten.
Ab 2019 besteht ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts.

Vermögenswirksame Leistungen

Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördert der Staat bei bestimmten Sparverträgen durch die Gewähr der sogenannten Arbeitnehmersparzulage. Die gesetzliche Grundlage bildet das Fünfte Vermögensbildungsgesetz.
Der Arbeitgeber kann entweder vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewähren oder der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile seines Arbeitsentgelts vermögenswirksam angelegt werden.
Die Vermögenswirksame Leistung (VWL oder VL) wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen.

Viele Arbeitnehmer, die Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben, nutzen diese nicht. Arbeitgeber zahlen bis zu 40 Euro im Monat dazu. Diese Arbeitgeberleistungen (in der Regel in einem Tarifvertrag festgelegt) erhalten aber nur die Arbeitnehmer die einen entsprechenden Vertrag im Sinne des fünften Vermögensbildungsgesetzes abgeschlossen haben.


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