Geplante Sachbezugswerte 2026


 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 08. Oktober 2025 den Referentenentwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung veröffentlicht.

Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2025 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
Der Verbraucherpreis für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozent, der Wert der Verbraucherpreise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und anderer Brennstoffe um 1,2 Prozent gestiegen. (Quelle: Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Sachbezugswert freie Verpflegung

Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 345 Euro monatlich.
Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.

Sachbezugs­werte 2026 Früh­stück Mittag­essen Abend­essen Gesamt
monatlich 71,00 € 137,00 € 137,00 € 345,00 €
kalendertäglich 2,37 € 4,57 € 4,57 € 11,50 €

Nur bei Familienangehörigen, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird, gibt es unterschiedliche Werte in Abhängigkeit vom Alter. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Sachbezugswert freie Unterkunft

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 285 Euro monatlich (kalendertäglich: 9,50 Euro).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:

.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....

Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert von 285 € angewendet. Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
285 € - 65% (185,25 €) = 99,75 €
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt, müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung
285 € - 80% (228,00 €) = 57,00 €

Freie Unterkunft - Volljährige Arbeitnehmer

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 285,00 € 242,25 €
kalendertäglich 9,50 € 8,08 €
2 Beschäftigten monatlich 171,00 € 128,25 €
kalendertäglich 5,70 € 4,28 €
3 Beschäftigten monatlich 142,50 € 99,75 €
kalendertäglich 4,75 € 3,33 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 114,00 € 71,25 €
kalendertäglich 3,80 € 2,38 €

Freie Unterkunft - Jugendliche und Auszubildende

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 242,25 € 199,50 €
kalendertäglich 8,08 € 6,65 €
2 Beschäftigten monatlich 128,25 € 85,50 €
kalendertäglich 4,28 € 2,85 €
3 Beschäftigten monatlich 99,75 € 57,00 €
kalendertäglich 3,33 € 1,90 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 71,25 € 28,50 €
kalendertäglich 2,38 € 0,95 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2026 mit monatlich 630,00 € (285,00 € + 345,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung

Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.

Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Quadratmeterpreise. Für 2026 gelten folgende bundeseinheitliche Quadratmeterpreise:
5,01 € je Quadratmeter monatlich bzw.
4,10 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)


 

Übersicht der Sachbezugswerte für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025, 2026

EXCEL-Aufgabe zu Sachbezugswerten


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