Sachbezugswerte 2019
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft sind jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen.
Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2019 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst (Juni 2017 bis Juni 2018).
Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 um 2,2 Prozent gestiegen, der Wert für Unterkunft
oder Mieten um 2,1 Prozent.
Der Bundesrat hat in seiner 971. Sitzung am 19.10.2018 die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung angenommen.
Sachbezugswert freie Verpflegung
Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 251 € monatlich.
Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.
Sachbezugswerte 2019 | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt |
---|---|---|---|---|
monatlich | 53,00 € | 99,00 € | 99,00 € | 251,00 € |
kalendertäglich | 1,77 € | 3,30 € | 3,30 € | 8,37 € |
Nur bei Familienangehörigen, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird, gibt es unterschiedliche Werte in Abhängigkeit vom Alter.
Sachbezugswert freie Unterkunft
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 231 € monatlich.
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte.
Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:
.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....
Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert von 231 € angewendet. Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
231 € - 65% (150,15 €) = 80,85 €
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt,
müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung
231 € - 80% (184,80 €) = 46,20 €
Volljährige Arbeitnehmer
Belegung der Unterkunft | Zeitraum | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft |
---|---|---|---|
1 Beschäftigten | monatlich | 231,00 € | 196,35 € |
kalendertäglich | 7,70 € | 6,55 € | |
2 Beschäftigten | monatlich | 138,60 € | 103,95 € |
kalendertäglich | 4,62 € | 3,47 € | |
3 Beschäftigten | monatlich | 115,50 € | 80,85 € |
kalendertäglich | 3,85 € | 2,70 € | |
mehr als 3 Beschäftigten | monatlich | 92,40 € | 57,75 € |
kalendertäglich | 3,08 € | 1,93 € |
Jugendliche und Auszubildende
Belegung der Unterkunft | Zeitraum | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft |
---|---|---|---|
1 Beschäftigten | monatlich | 196,35 € | 161,70 € |
kalendertäglich | 6,55 € | 5,39 € | |
2 Beschäftigten | monatlich | 103,95 € | 69,30 € |
kalendertäglich | 3,47 € | 2,31 € | |
3 Beschäftigten | monatlich | 80,85 € | 46,20 € |
kalendertäglich | 2,70 € | 1,54 € | |
mehr als 3 Beschäftigten | monatlich | 57,75 € | 23,10 € |
kalendertäglich | 1,93 € | 0,77 € |
Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2019 mit monatlich 482,00 € (231,00 € + 251,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung
Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.
Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung
feste Quadratmeterpreise. Für 2019 gelten folgende bundeseinheitliche Quadratmeterpreise:
4,05 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,31 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
Übersicht der Sachbezugswerte für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025
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