451-Euro-Job war die bessere Variante (Regelung vom 01.01.2013 bis 30.09.2022)

Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 die Minijob-Reform gebilligt. Die neuen Grenzen sind zum 01.01.2013 in Kraft getreten. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wurde die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben (450-Euro-Job).
Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) ist die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag gestiegen. Die Gleitzone geht vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2019 von 450,01 Euro bis 850,00 Euro.
Die Gleitzone geht ab 01.07.2019 von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro (Ausweitung der Gleitzone ab Juli 2019).


Änderung ab 01.10.2022
Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
Die obere Grenze des Übergangsbereich wird von 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht. Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst damit ab 1. Oktober 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro.


Häufig führen Arbeitgeber bei einem 450-Euro-Job "rechtliche Vorteile" an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet.
Diese "rechtlichen Vorteile" gibt es definitiv nicht! Grundsätzlich gilt:

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch für geringfügig Beschäftigte nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes verpflichtet, geringfügig Beschäftigten während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Entgelt fortzuzahlen.
  • Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  • Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Die häufig vereinbarte Arbeit auf Abruf ist in vielen praktizierten Fällen rechtlich problematisch.
  • Beim Thema Kündigung und Kündigungsschutz gibt es für Geringfügig Beschäftigte keine Unterschiede. Eine Kündigung von heute auf morgen ist auch bei einem 450-Euro-Job nicht möglich.
  • Der § 2 NachwG gilt auch für 450-Euro-Jobs. Danach hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Schriftform ist nicht für Aushilfstätigkeiten von höchstens einem Monat erforderlich.
    Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist dennoch ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die Vertragsparteien haben einen mündlichen bzw. formlosen Arbeitsvertrag geschlossen, der grundsätzlich voll wirksam ist.
    Bei einem Rechtsstreit kommt es häufig zu einer Beweislastumkehr. Der Arbeitnehmer kann alles Mögliche behaupten, wobei der Arbeitgeber diese Behauptung dann widerlegen müsste.
    In so einem Fall ist es für den Arbeitgeber fast unmöglich ein befristetes Arbeitsverhältnis zu beweisen.
  • Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job und Kurzfristige Beschäftigung).

Der Arbeitnehmer kann auch noch Jahre später nicht gewährten Urlaub nachfordern. Gerichte entscheiden in solchen Fällen immer zu Gunsten des Arbeitnehmers (die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre). Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrags tätig, hat er Anspruch auf die Zahlung des mündlich vereinbarten Arbeitslohns. Liegt auch eine mündliche Vereinbarung nicht vor, ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch für Arbeitsverhältnisse.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 436/08
Lohnwucher
Leitsätze:

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Es ist häufig der Unwissenheit der Arbeitnehmer geschuldet, dass bestimmte Arbeitgeber Minijobs ohne diese rechtlichen Grundsätze umsetzen.
Arbeitsrechtliche Grundsätze gelten für alle Arbeitnehmer.
Nur für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge gibt es Ausnahmen für Geringfügig Beschäftigte.

Minijobber haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte!

Mit dem ab 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro wurde indirekt wieder eine Maximalstundenzahl eingeführt. Eine ständige wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden ist ab 2015 nicht mehr möglich. 450 Euro pro Monat geteilt durch 8,50 Euro pro Stunde ergeben 52,9 Stunden pro Monat.
Ab dem 01.01.2017 gelten 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Damit sinkt die Maximalstundenzahl weiter. 450 Euro pro Monat geteilt durch 8,84 Euro pro Stunde ergeben 50,9 Stunden pro Monat.
Ab dem 01.01.2019 gelten 9,19 Euro brutto je Zeitstunde. Damit sinkt die Maximalstundenzahl weiter. 450 Euro pro Monat geteilt durch 9,19 Euro pro Stunde ergeben 48,9 Stunden pro Monat.
Ab dem 01.01.2020 gelten 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Damit sinkt die Maximalstundenzahl weiter. 450 Euro pro Monat geteilt durch 9,35 Euro pro Stunde ergeben 48,1 Stunden pro Monat.
Ab dem 01.01.2021 gelten 9,50 Euro brutto je Zeitstunde. Damit sinkt die Maximalstundenzahl weiter. 450 Euro pro Monat geteilt durch 9,50 Euro pro Stunde ergeben 47,3 Stunden pro Monat.
Ab dem 01.07.2021 gelten 9,60 Euro brutto je Zeitstunde. Damit sinkt die Maximalstundenzahl weiter. 450 Euro pro Monat geteilt durch 9,60 Euro pro Stunde ergeben 46,8 Stunden pro Monat.
Ab dem 01.01.2022 gelten 9,82 Euro brutto je Zeitstunde. Damit sinkt die Maximalstundenzahl weiter. 450 Euro pro Monat geteilt durch 9,82 Euro pro Stunde ergeben 45,8 Stunden pro Monat.
Ab dem 01.07.2022 gelten 10,45 Euro brutto je Zeitstunde. Damit sinkt die Maximalstundenzahl weiter. 450 Euro pro Monat geteilt durch 10,45 Euro pro Stunde ergeben 43,0 Stunden pro Monat.

Mit einem 451-Euro-Job fahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einfach besser.

  • Der Arbeitgeber hat bei einem 450-Euro-Job ca. 30% an Abgaben zu zahlen. Bei einem 451-Euro-Job sind es nur ca. 20%.
  • Der Arbeitnehmer ist bei einem 451-Euro-Job voll sozialversichert.
  • Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Das betrifft überwiegend privat krankenversicherte Frauen oder geringfügig Beschäftigte. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 13 Mutterschutzgesetz).
    Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 13 Mutterschutzgesetz). Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist das durchschnittliche Nettoentgelt pro Kalendertag der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist.
  • Durch einen 450-Euro-Job ist man nicht krankenversichert. Damit besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld. Bei einem 451-Euro-Job besteht im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. In einem 450-Euro-Job besteht lediglich der Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung.
  • Vorteil für Arbeitgeber: Erhöhte rechtliche Sicherheit und Schutz vor Nachzahlungen.
    Hintergrund: Hat ein Beschäftigter nach einem geltenden Tarifvertrag Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, richtet sich die Beitragspflicht immer nach diesem Entgelt. Bei einer Betriebsprüfung werden den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Entgelte zugerechnet. Auf diese Weise können aus versicherungsfreien 450-Euro-Kräften sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer werden. Damit drohen hohe Nachzahlungen (sogenannte Phantomlohnfalle).
  • Nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten besteht bei Verlust des Arbeitsplatzes ein (wenn auch geringer) Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
  • Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit einen weiteren Job zu bekommen, so wird dieser nicht mit dem 451-Euro-Job zusammengerechnet. Der 451-Euro-Job zählt als Hauptbeschäftigung.
    Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien 450-Euro-Minijob ausüben.

Der 451-Euro-Job hat für Arbeitnehmer nur einen Nachteil: Es fallen Sozialabgaben an. Durch die Anwendung der Gleitzonenregelung sind diese aber relativ niedrig.

Der 450-Euro-Job hat für Arbeitnehmer nur einen Vorteil. Dieser besteht auch nur dann, wenn die Lohnsteuer mit 2% pauschaliert wird und

  • der 450-Euro-Job neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird oder
  • bei gemeinsamer Veranlagung der Ehepartner der Hauptverdiener ist.

Die mit 2% pauschal besteuerten Beträge bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt.

Bekommt der Arbeitnehmer oder die Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, so wird der weniger ausgezahlte Betrag beim 451-Euro-Job durch mehr Arbeitslosengeld II ausgeglichen.

Für den Arbeitgeber gibt es auch nur einen einzigen Vorteil: Es ist die einfache Abrechnung. Alle Pauschalabgaben (auch die Steuer von 2%) sind mit Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) abzuführen.

Abzüge beim 451-Euro-Job - Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2021

Die Gleitzone geht ab Juli 2019 von 450,01 bis 1.300 Euro.
Der Faktor F (0,7509) gilt für das gesamte Jahr 2021.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.

Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,1% betragen.

  Steuerklasse I, II, III oder IV
Alle Bundesländer außer Sachsen Bundesland Sachsen
mit Eltern­eigenschaft
(also ohne Beitrags­zuschlag)
ohne Eltern­eigenschaft
(also mit Beitrags­zuschlag)
mit Eltern­eigenschaft
(also ohne Beitrags­zuschlag)
ohne Eltern­eigenschaft
(also mit Beitrags­zuschlag)
Brutto 451,00 € 451,00 € 451,00 € 451,00 €
AN-Anteil Kranken­versicherung 17,82 € 17,82 € 17,82 € 17,82 €
AN-Anteil Pflege­versicherung 3,46 € 4,31 € 5,72 € 6,57 €
AN-Anteil Renten­versicherung 21,12 € 21,12 € 21,12 € 21,12 €
AN-Anteil Arbeitslosen­versicherung 2,73 € 2,73 € 2,73 € 2,73 €
Summe 45,13 45,98 47,39 48,24
Netto 405,87 405,02 403,61 402,76

In den Steuerklassen I bis IV fallen keine Steuern an.
Nur in den Steuerklassen V und VI fallen Steuern an.

Steuerklasse V 2021
Lohnsteuer 38,50 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Kirchensteuer (bei Kirchensteuerabzugsmerkmal lt. ELStAM) 3,08 € für Bayern oder Baden-Württemberg
bzw.
3,46 € für alle anderen Bundesländer

Abzüge beim 451-Euro-Job - Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2020

Die Gleitzone geht ab Juli 2019 von 450,01 bis 1.300 Euro.
Der Faktor F (0,7547) gilt für das gesamte Jahr 2020.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.

Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,1% betragen.

  Steuerklasse I, II, III oder IV
Alle Bundesländer außer Sachsen Bundesland Sachsen
mit Eltern­eigenschaft
(also ohne Beitrags­zuschlag)
ohne Eltern­eigenschaft
(also mit Beitrags­zuschlag)
mit Eltern­eigenschaft
(also ohne Beitrags­zuschlag)
ohne Eltern­eigenschaft
(also mit Beitrags­zuschlag)
Brutto 451,00 € 451,00 € 451,00 € 451,00 €
AN-Anteil Kranken­versicherung 18,10 € 18,10 € 18,10 € 18,10 €
AN-Anteil Pflege­versicherung 3,52 € 4,37 € 5,78 € 6,63 €
AN-Anteil Renten­versicherung 21,44 € 21,44 € 21,44 € 21,44 €
AN-Anteil Arbeitslosen­versicherung 2,77 € 2,77 € 2,77 € 2,77 €
Summe 45,83 46,68 48,09 48,94
Netto 405,17 404,32 402,91 402,06

In den Steuerklassen I bis IV fallen keine Steuern an.
Nur in den Steuerklassen V und VI fallen Steuern an.

Steuerklasse V 2020
Lohnsteuer 38,75 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Kirchensteuer (bei Kirchensteuerabzugsmerkmal lt. ELStAM) 3,10 € für Bayern oder Baden-Württemberg
bzw.
3,48 € für alle anderen Bundesländer

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