Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz

Da das deutsche Steuersystem die Inflation nicht berücksichtigt, steigt mit jeder Erhöhung des Bruttolohns die Einkommensteuer stärker als das Einkommen selbst. In Zeiten stark steigender Preise sorgt dieser Effekt dafür, dass das Realeinkommen sinkt. Die Gehaltserhöhung muss deutlich über der Inflationsrate liegen, wenn nach der schleichenden Steuererhöhung etwas übrig bleiben soll.

Wie stark ein Einkommen mit Einkommensteuer belastet wird, hängt vom jeweiligen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ab.

Grenzsteuersatz

Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welchem Prozentsatz ein zusätzliches Einkommen besteuert wird. Er bezeichnet damit den Steuersatz, mit dem der jeweils nächste Euro der Steuerbemessungsgrundlage belastet wird.

2023 und 2024

In der folgenden Abbildung sehen Sie den Verlauf des Grenzsteuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen für 2023. Darin eingearbeitet wurden die Veränderungen für 2024.
Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zu. Das Inflationsausgleichsgesetz wurde am 13.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2023 monatlich für jedes Kind 250 Euro. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 wird er auf 8.952 Euro erhöht und zum 1. Januar 2024 auf 9.312 Euro. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 nach rechts verschoben. 2023 steigt der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro. 2024 steigt der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro.

 
2021 und 2022

In der folgenden Abbildung sehen Sie den Verlauf des Grenzsteuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen für 2021. Darin eingearbeitet wurden die Veränderungen für 2022.
Am 27. November 2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 07.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2021 um 15 Euro. Zudem steigt der steuerliche Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag ab 2021. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Der steuerliche Grundfreibetrag sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hob der Bundestag den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grundfreibetrag auf 9.984 Euro.
Mit dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz wurde der Grundfreibetrag für 2022 rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro angehoben. Das Gesetz wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 
2019 und 2020

In der folgenden Abbildung sehen Sie den Verlauf des Grenzsteuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen für 2019. Darin eingearbeitet wurden die Veränderungen für 2020.
Der Deutsche Bundestag hat am 8. November 2018 eine steuerliche Entlastung von Familien beschlossen (Gesetzentwurf zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen - Familienentlastungsgesetz). Das Gesetz stand auf der Tagesordnung der 972. Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018. Der Bundesrat hat zugestimmt. Das Familienentlastungsgesetz wurde am 06.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Um Familien zu entlasten, wird das Kindergeld pro Kind ab 01.07.2019 um 10 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt der steuerliche Kinderfreibetrag für 2019. Der Kinderfreibetrag wird für 2020 erneut erhöht, um der zum 01.07.2019 vorgenommenen Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 Euro pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben.

 
2017 und 2018

In der folgenden Abbildung sehen Sie den Verlauf des Grenzsteuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen für 2017. Darin eingearbeitet wurden die Veränderungen für 2018.
Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 beschlossen, dem "Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" zuzustimmen. Die Anpassungen des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes wurden in dieses Gesetzespaket aufgenommen.
Damit steigt in den Jahren 2017 und 2018 der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag. Durch eine Rechtsverschiebung aller Eckwerte des Einkommensteuertarifs wird die sogenannte kalte Progression ausgeglichen.

 
2010 bis 2016

 
In der folgenden Abbildung sehen Sie den Verlauf des Grenzsteuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen für die Jahre 2010 bis 2012. Darin eingearbeitet wurden die Veränderungen der Jahre 2013 bis 2016.
Die Tarifformel des Einkommensteuertarifs hat sich 2011 und 2012 nicht geändert. Somit gelten für 2010 bis 2012 die gleichen Werte.
2013 und 2014 kommt es nur zu einem Anstieg des Grundfreibetrags.
Die Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, wurde nicht erreicht.
Mit Beginn des Jahres 2015 gab es keine Änderungen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag müssen aber ab dem Veranlagungsjahr 2015 erhöht werden (Zehnter Existenzminimumbericht). Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags am 25.3.2015 beschlossen.
Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif soll ab 2016 der Effekt der "kalten Progression" abgemildert werden. (Einkommensteuertarif 2015 und 2016).
Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wurde zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Damit sollten Bürokratiekosten vermieden werden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden.

Durchschnittssteuersatz

Der Durchschnittssteuersatz gibt das Verhältnis zwischen Steuerbetrag und Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) an.

 
Je größer das zu versteuernde Einkommen, desto mehr nähert sich der Durchschnittssteuersatz dem Spitzensteuersatz von 45% an.

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 1.000.000 Euro beträgt die Einkommensteuer:

Einkommen von 1.000.000 Euro Einkommensteuer Durchschnittssteuersatz Grenzbelastung
2010 - 2012 434.306 Euro 43,43% 45,00%
2013 434.282 Euro 43,43% 45,00%
2014 434.239 Euro 43,42% 45,00%
2015 434.216 Euro 43,42% 45,00%
2016 433.972 Euro 43,40% 45,00%
2017 433.835 Euro 43,38% 45,00%
2018 433.562 Euro 43,36% 45,00%
2019 433.259 Euro 43,33% 45,00%
2020 432.921 Euro 43,29% 45,00%
2021 432.625 Euro 43,26% 45,00%
2022 432.328 Euro 43,23% 45,00%
2023 431.692 Euro 43,17% 45,00%

Die Berechnung erfolgt mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministerium der Finanzen.

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 10.000.000 Euro beträgt die Einkommensteuer:

Einkommen von 10.000.000 Euro Einkommensteuer Durchschnittssteuersatz Grenzbelastung
2010 - 2012 4.484.306 Euro 44,84% 45,00%
2013 4.484.282 Euro 44,84% 45,00%
2014 4.484.239 Euro 44,84% 45,00%
2015 4.484.216 Euro 44,84% 45,00%
2016 4.483.972 Euro 44,84% 45,00%
2017 4.483.835 Euro 44,84% 45,00%
2018 4.483.562 Euro 44,84% 45,00%
2019 4.483.259 Euro 44,83% 45,00%
2020 4.482.921 Euro 44,83% 45,00%
2021 4.482.625 Euro 44,83% 45,00%
2022 4.482.328 Euro 44,82% 45,00%
2023 4.481.692 Euro 44,82% 45,00%

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