Kalte Progression

Grundsätzliches

Kalte Progression ist die Bezeichnung für eine Steuermehrbelastung. Diese tritt dann ein, wenn Lohnsteigerungen lediglich zu einem Inflationsausgleich führen und gleichzeitig die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden. Da der Einkommenstarif progressiv steigt, wird für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro ein höherer Steuersatz fällig.

Definition der kalten Progression (Auszug aus dem Fünften Steuerprogressionsbericht vom 2. November 2022):

Als kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen, d.h. die Realeinkommen unverändert bleiben, und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs somit zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt.

Sofern die Nominaleinkommenserhöhung geringer ausfällt als die Inflation, entsteht kalte Progression in dem Umfang, in dem die tatsächliche Durchschnittssteuerbelastung die Durchschnittssteuerbelastung des realen Einkommens übersteigt.

Nach dieser Definition erhöhen Einkommenssteigerungen, die über die Inflationsrate hinausgehen, die steuerliche Leistungsfähigkeit.

Da das deutsche Steuersystem die Inflation nicht berücksichtigt, steigt mit jeder Erhöhung des Bruttolohns die Einkommensteuer stärker als das Einkommen selbst. In Zeiten stark steigender Preise sorgt dieser Effekt dafür, dass das Realeinkommen sinkt. Die Gehaltserhöhung muss deutlich über der Inflationsrate liegen, wenn nach der schleichenden Steuererhöhung etwas übrig bleiben soll.

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif soll ab 2016 der Effekt der kalten Progression abgemildert werden.

Wie stark ein Einkommen mit Einkommensteuer belastet wird, hängt vom jeweiligen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ab.

Die Einkommensteuer wird in Deutschland nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit erhoben. Wer mehr verdient, zahlt also auch mehr Steuern. Der Durchschnittssteuersatz erhöht sich mit wachsendem Einkommen.

Beispiel für 2014 mit einer angenommenen Inflation zur Erläuterung der kalten Progression:

Ein Alleinstehender mit einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro zahlt eine Einkommensteuer von 5.558 Euro. Das entspricht einer Durchschnittsbelastung von 18,53 Prozent.

Bei einem Einkommenszuwachs von 3 Prozent ergibt sich folgende Situation:
zu versteuernden Einkommen von 30.900 Euro
Einkommensteuer von 5.844 Euro (entspricht einer Durchschnittsbelastung von 18,91 Prozent)

Wenn das Preisniveau auch um 3 Prozent steigt (Inflation), gleicht der Einkommenszuwachs lediglich die Inflation aus. Da aber ein höheres Einkommen erzielt wurde, steigt die Durchschnittssteuerbelastung aufgrund des progressiven Tarifs an. Damit sinkt das real verfügbare Einkommen.

Berechnung Wert 1 Wert 2
zu versteuerndes Einkommen 30.000 Euro 30.900 Euro
Einkommensteuer 5.558 Euro 5.844 Euro
verbleiben nach Steuer 24.442 Euro 25.056 Euro

Damit steigt das Einkommen nach Abzug der Steuer um 614 Euro. Das entspricht einer Steigerung von 2,51%.

Ist die Inflationsrate größer als 2,51%, sinkt der Reallohn.
Ist die Inflationsrate niedriger als 2,51%, steigt der Reallohn.

Steuerprogressionsbericht

Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 172. Sitzung am 29. März 2012 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zum Abbau der kalten Progression die folgende Entschließung angenommen:

Die Bundesregierung wird beauftragt, beginnend mit der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, alle zwei Jahre jeweils zusammen mit dem Existenzminimumbericht einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vorzulegen. Die Entscheidung über Änderungen im Tarifverlauf obliegt dem Deutschen Bundestag.

Der Erste Steuerprogressionsbericht über die Wirkung der kalten Progression für die Jahre 2013 bis 2016 wurde im Januar 2015 vorgelegt.
Wichtige Egebnisse:

  • Die Wirkung der kalten Progression war mit 0,6 Mrd. Euro im Jahr 2013 für Bund, Länder und Gemeinden vergleichsweise gering.
  • Im Jahr 2014 ist es im Ergebnis zu gar keiner kalten Progression gekommen. Ursache sind die niedrigen Inflationsraten und die Anhebungen des Grundfreibetrags 2013 und 2014. Beides sorgte zusammen für eine Dämpfung der kalten Progression.

Zum Ausgleich der kalten Progression der Jahre 2014 und 2015 wurden daraufhin die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs 2016 zusätzlich zu dem entsprechend den Ergebnissen des Existenzminimumberichts angehobenen Grundfreibetrag um die kumulierte Inflationsrate nach rechts verschoben

Der Zweite Steuerprogressionsbericht über die Wirkung der kalten Progression für die Jahre 2016 und 2017 wurde im November 2016 vorgelegt.
Wichtige Egebnisse:

  • Im laufenden Jahr 2016 werde es voraussichtlich keine kalte Progression geben.
  • Für 2017 wird eine Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte empfohlen.

Zum Ausgleich der kalten Progression der Jahre 2016 und 2017 wurden die Tarifeckwerte der Einkommensteuertarife 2017 und 2018 zusätzlich zu den entsprechend den Ergebnissen des Existenzminimumberichts angehobenen Grundfreibeträgen jeweils um die Inflationsrate des Vorjahres nach rechts verschoben

Der Dritte Steuerprogressionsbericht über die Wirkung der kalten Progression für die Jahre 2018 und 2019 wurde im November 2018 vorgelegt.
Wichtige Egebnisse:

  • Von der kalten Progression bei der Einkommensteuer sind im Jahr 2018 rund 32,1 Millionen Steuerzahler betroffen. Jeder Steuerpflichtige ist von der kalten Progression mit durchschnittlich 104 Euro im Jahr betroffen. Zugrunde gelegt wurde eine Inflationsrate von 1,74 Prozent.
  • Im Jahr 2019 sollen von der kalten Progression rund 32,8 Millionen Steuerpflichtige betroffen sein. Das Volumen soll 116 Euro pro Steuerpflichtigen betragen. Zugrunde gelegt wurde eine Inflationsrate von 1,94 Prozent.

Der Deutsche Bundestag hat am 8. November 2018 eine steuerliche Entlastung von Familien beschlossen (Gesetzentwurf zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen - Familienentlastungsgesetz). Das Familienentlastungsgesetz wurde am 06.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression wurden der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben.

Am 27. November 2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 07.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2021 um 15 Euro. Zudem steigt der steuerliche Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag ab 2021. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben (Mehr....).

Der Vierte Steuerprogressionsbericht über die Wirkung der kalten Progression für die Jahre 2020 und 2021 wurde im November 2020 vorgelegt.
Wichtige Egebnisse:

Der von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz) sieht zum Ausgleich der kalten Progression - ausgehend von den bei der Erstellung des Gesetzentwurfes maßgeblichen Inflationsprognosen - eine Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 um 1,52 Prozent und für 2022 um weitere 1,5 Prozent nach rechts vor. Diese Vorgaben beruhen auf der Herbstprojektion 2019. Nach der aktuellen Projektion beträgt die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte jedoch 0,47 Prozent für das Jahr 2020 und 1,17 Prozent für das Jahr 2021. Das zeigt, dass der Effekt der kalten Progression insgesamt für die Jahre 2020 und 2021 mit dem auf den Weg gebrachten Zweiten Familienentlastungsgesetz nach derzeitigem Stand der gesamtwirtschaftlichen Projektion mehr als ausgeglichen wird.

Der Fünfte Steuerprogressionsbericht über die Wirkung der kalten Progression für die Jahre 2022 und 2023 wurde im November 2022 vorgelegt.
Wichtige Egebnisse:

  • Auf individueller Ebene sind im Jahr 2022 rd. 35,5 Mio. Steuerpflichtige mit durchschnittlich rd. 659 Euro von der kalten Progression betroffen.
  • Auf individueller Ebene sind im Jahr 2023 voraussichtlich rd. 35,5 Mio. Steuerpflichtige mit durchschnittlich 606 Euro von der kalten Progression betroffen.
Im Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) hat die Bundesregierung bereits entsprechende Regelungen zur Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs der Jahre 2023 und 2024 vorgeschlagen. Allerdings beruhten diese noch auf den Vorgaben der Frühjahrsprojektion 2022, die die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 noch mit 5,8 % (statt jetzt 7,2 %) und für 2023 mit 2,5 % (statt jetzt 6,3 %) auswies.

© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon