Lohnsteuertabellen 2023

Allgemeine Lohnsteuertabelle Besondere Lohnsteuertabelle
Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und denen daher eine geringere Vorsorgepauschale zusteht. Wegen der gekürzten Vorsorgepauschale wird eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen.
In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...).
  In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
  • weiterarbeitende Altersrentner (beachte Änderungen zur Rentenversicherung ab 2017)
    Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.
  • weiterarbeitende Beamtenpensionäre

Wenn die Löhne mit einem Programm abgerechnet werden, wird die Lohnsteuer direkt aus der Formel im Einkommensteuertarif berechnet.

Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge.

Allgemeine Lohnsteuertabelle (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2023 gilt in der allgemeinen Lohnsteuertabelle folgendes:

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 10.908,00 € 10.908,00 € 21.816,00 € 10.908,00 € --- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.260,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 15.479,99 € 20.222,99 € 28.773,99 € 15.479,99 € 1.618,99 € 10,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.289,99 € 1.685,24 € 2.397,83 € 1.289,99 € 134,91 € 0,91 €

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann ab 2015 bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags beantragen. Die Antragsgrenze für Ermäßigungsanträge von 600 € gilt für den Erhöhungsbetrag nicht.
Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in Höhe von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Auf Antrag des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 1. Januar 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro erhöht.

Mit dem interaktiven Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen) können Sie die in der Tabelle angegebenen Jahres- bzw. Monatslöhne, bis zu denen keine Lohnsteuer anfällt, überprüfen.
Bis 20.02.2023 verwendete der Rechner noch nicht die aktuellen Werte! Dort gab es folgenden Hinweis: Die Berechnungen für 2023 erfolgen auf Grundlage des maschinellen Programmablaufplans vom 18. November 2022 und berücksichtigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro sowie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt geänderte Programmablaufpläne für 2023 bekanntgemacht werden, wird eine zeitnahe Anpassung der Berechnungen erfolgen.
Am 21.02.2023 verwendete der Rechner die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023.
Vor der Anpassung des Abgabenrechner musste ein Brutto-Netto-Rechner im Internet verwendet werden.

Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € wird ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 €).

Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
Bei der Steuererklärung wird aber nicht die Vorsorgepauschale berücksichtigt, sondern es werden die tatsächlich gezahlten Beiträge angesetzt. Sind die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und es kommt zu einer Nachzahlung von Lohnsteuer.
Wegen dieser Änderungen kann es bei Arbeitnehmer-Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V und bei Geringverdienern in der Steuerklasse V und VI unter Umständen zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen kommen.
Informationen zur Vorsorgepauschale

Besondere Lohnsteuertabelle (nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2023 gilt in der besonderen Lohnsteuertabelle folgendes:

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 10.908,00 € 10.908,00 € 21.816,00 € 10.908,00 € --- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.260,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 13.843,99 € 18.341,99 € 26.097,99 € 13.843,99 € 1.447,99 € 9,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.153,66 € 1.528,49 € 2.174,83 € 1.153,66 € 120,66 € 0,83 €

In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.

Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).

Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.


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