Aufgaben zu sonstigen Bezügen
Zur Berechnung der Steuer existiert ein Lohn- und Einkommensteuerrechner (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit berechnet.
Sonstige Bezüge
Berechnen Sie für die unten aufgeführten Beispiele die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug sowie die Lohnsteuer für den laufenden Bezug (Lohn- und Einkommensteuerrechner). Berechnen Sie außerdem für beide Entlohnungsbestandteile die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge durch Anwendung der Jahrestabelle
Für alle Beispiele soll gelten:
- Geburtsjahr 1980
- Bundesland Hessen (Kirchensteuersatz von 9%)
- Angaben zu Vorsorgeaufwendungen:
- Gesetzliche Rentenversicherung (ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze; bis 2024 wird nach den alten und neuen Bundesländern differenziert)
- Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 2,5%.
- Angabe zur Pflegeversicherung siehe einzelne Beispiele
Bei sonstigen Bezügen darf nur die Lohnsteuer aus der Lohnsteuerjahrestabelle abgelesen werden.
Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag müssen bei sonstigen Bezügen immer prozentual ermittelt werden.
Durch den neuen § 3 Absatz 4a Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen ab 2021 sichergestellt. Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf
sonstige Bezüge ist auch ab 2021 die Milderungsregelung (Übergangsbereich) nicht anzuwenden. Es ist - wie bisher - der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % zu erheben, dies jedoch nur, wenn auch die
jährliche Freigrenze überschritten wird (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995).
Für den laufenden Bezug des Monats können aber alle 3 Steuerbeträge aus der Monatstabelle abgelesen werden.
Beispiel 1:
- Abrechnungsmonat ist der November 2025 mit einem Weihnachtgeld von 1.000 €
- Der Arbeitnehmer arbeitet seit dem Vorjahr beim Arbeitgeber.
- Seit Januar 2025 hat das Gehalt eine Höhe von 3.000 €
- Im Monat Juni hat der Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld von 800 € bekommen.
- Besteuerungsmerkmale: IV ev; Pflegevers. mit Beitragszuschlag Kinderlose
Novemberabrechnung 2025 | Weihnachtsgeld von 1.000 € (Anwendung der Jahrestabelle) |
Gehalt von 3.000 € (Anwendung der Monatstabelle) |
---|---|---|
Lohnsteuer | ||
Solidaritätszuschlag | ||
Kirchensteuer |
Beispiel 2
- Abrechnungsmonat ist der November 2025 mit einem Weihnachtgeld von 500 €
- Der Arbeitnehmer arbeitet seit März 2025 beim Arbeitgeber.
- In den Monaten Januar und Februar war er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt.
- Seit März 2025 hat das Gehalt eine Höhe von 2.500 €
- Der Arbeitnehmer legt keine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die Beschäftigung bei seinem alten Arbeitgeber vor.
- Besteuerungsmerkmale: IV ev; 1 Kinderfreibetrag; für die Pflegeversicherung ist ein Kind zu berücksichtigen
Novemberabrechnung 2025 | Weihnachtsgeld von 500 € (Anwendung der Jahrestabelle) |
Gehalt von 2.500 € (Anwendung der Monatstabelle) |
---|---|---|
Lohnsteuer | ||
Solidaritätszuschlag | ||
Kirchensteuer |
Beispiel 3
- Abrechnungsmonat ist der November 2025 mit einem Weihnachtgeld von 500 €
- Der Arbeitnehmer arbeitet seit April 2025 beim Arbeitgeber.
- In den Monaten Januar und Februar war er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt.
- Im März war er arbeitslos.
- Seit April 2025 hat das Gehalt eine Höhe von 3.000 €
- Der Arbeitnehmer legt keine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die Beschäftigung bei seinem alten Arbeitgeber vor.
- Nachweis über die Arbeitslosigkeit im März liegt vor.
- Besteuerungsmerkmale: III rk; 1 Kinderfreibetrag; für die Pflegeversicherung ist ein Kind zu berücksichtigen
Novemberabrechnung 2025 | Weihnachtsgeld von 500 € (Anwendung der Jahrestabelle) |
Gehalt von 3.000 € (Anwendung der Monatstabelle) |
---|---|---|
Lohnsteuer | ||
Solidaritätszuschlag | ||
Kirchensteuer |
Bildschirmbild von www.bmf-steuerrechner.de (Service des Bundesministeriums der Finanzen)

Das Alter ist eine notwendige Eingabe, da es ab vollendetem 64. Lebensjahr einen Altersentlastungsbetrag gibt.
Sie müssen für jedes Beispiel 3 Ablesungen vornehmen:
- Für den laufenden Bezug (Gehalt) alle 3 Steuerbeträge nach der Monatstabelle ablesen.
- Für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug ist nach der Jahrestabelle nur die Lohnsteuer abzulesen.
- Für den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ist nach der Jahrestabelle nur die Lohnsteuer abzulesen.
Die Angaben unter Vorsorgeaufwendungen sind notwendig, da diese bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden.
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