Formulare Kurzarbeitergeld - Anzeige über Arbeitsausfall - Antrag auf Kurzarbeitergeld

Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt.
Vordrucke sind im Internet eingestellt. Der Arbeitsausfall kann auch elektronisch angezeigt werden.
Vordrucke auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit

Das Kurzarbeitergeld-Portal der Bundesagentur für Arbeit bietet Informationen, Antragsformulare, Erklärvideos und Übermittlungsmöglichkeiten per Upload und App.

Mit der Einführung des Basisdienstes KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) erfolgt die Realisierung eines digitalen Übertragungskanals der Antragsdaten zum Kurzarbeitergeld aus einer Lohnabrechnungssoftware.
Damit können Arbeitgeber Anträge stellen nach § 323 Abs. 2 SGB III:

  • Kurzarbeitergeld,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sowie
  • ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III.

Grundsätze KEA ab 01.07.2021
Verfahrensbeschreibung KEA

Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III).
Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden.
Bei Betrieben ohne Betriebsrat muss eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder Änderungskündigungen beigefügt werden.

Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich die Vordrucke Antrag auf Kurzarbeitergeld (Leistungsantrag, Kug 107) und die Abrechnungsliste (Kug 108) zu verwenden. Beide Vordrucke stellen zusammen den Antrag auf Kurzarbeitergeld dar.

Damit gibt es folgende Dokumente:

  • Anzeige über Arbeitsausfall - Vordruck Kug 101
  • Antrag auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (Leistungsantrag) - Vordruck Kug 107 und die dazugehörige
  • Abrechnungsliste - Vordruck Kug 108




 
In der Zeit vom 01.02.2009 bis 31.12.2011 wurde mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld auch die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet.
Ab 2012 gab es keine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr.

Ab März 2020 gibt es eine befristete Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.


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