Abrechnungsbeispiel für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer im Jahr 2024

Der Arbeitgeber kann entweder vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewähren oder der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile seines Arbeitsentgelts vermögenswirksam angelegt werden. Die Vermögenswirksame Leistung (VWL oder VL) wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen.

Angaben zur Abrechnung

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.000,00 €.
  • Der Arbeitnehmer hat einen VWL-Vertrag über 40,00 € monatlich. Der Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt in Höhe von 30,00 € monatlich.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
    Außerdem ist ein monatlicher Freibetrag von 100 € eingetragen.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%.
  • Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,7%.
  • Wegen fehlender Elterneigenschaft ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu zahlen.
  • Der Arbeitnehmer hat das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit ist kein Altersentlastungsbetrag vom Arbeitslohn abzuziehen.
  • Der Abrechnungsmonat ist der April 2024.

Am 23.02.2024 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 veröffentlicht. Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
Bei der Aufstellung wurde u. a. berücksichtigt, dass in der sozialen Pflegeversicherung die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen.

Der ab dem 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom 3. November 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. April 2024 zu korrigieren. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (Quelle: BMF-Schreiben Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 vom 23.02.2024).

Ermittlung des Gesamtbrutto

Bruttolohn/ Bruttogehalt 3.000,00 €
+ Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers 30,00 €
= Gesamtbrutto 3.030,00 €

Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.

Für die Berechnung des Steuerbrutto und das SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.

Steuerberechnung

Steuerbrutto ist der Betrag von 3.030,00 €. Wegen der Berechnung der Vorsorgepauschale, darf der Freibetrag nicht abgezogen werden. Er muss als Freibetrag in einem Lohnprogramm erfasst werden. Im Vergleich zu einer Lohnsteuertabelle gibt es hier kleine Abweichungen. Die Erläuterung zu diesem Sachverhalt finden sie auf der Seite Lohnsteuerabzug für laufenden Arbeitslohn.

Die Berechnung erfolgt mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministerium der Finanzen.
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:

  • Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
  • Gesetzliche Krankenversicherung; Krankenkasse mit Zusatzbeitragssatz von 1,7%
  • Pflegeversicherung; Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,60%

Mit den obigen Angaben (Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal ev, Freibetrag von 100 €) ergeben sich folgende Steuerbeträge:

Lohnsteuer 296,00 €
Solidaritätszuschlag
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wird zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet (starke Anhebung der Freigrenze).
0,00 €
Kirchensteuer 26,64 €

Wenn man unter Angaben zu Vorsorgeaufwendungen bei der Zeile Pflegeversicherung "ohne Zuschlag" auswählt, kann man die Zahl der für die Pflegeversicherung insgesamt zu berücksichtigenden Kinder auswählen.

Falsch wäre es, die Steuern von 2.930 € (3.030,00 € Arbeitsentgelt - 100 € Freibetrag) zu berechnen.

Nach § 39b Abs. 2 EStG ist die Vorsorgepauschale vom ungekürzten Bruttolohn zu berechnen. Individuelle Freibeträge werden nicht abgezogen. Es ist also das volle Arbeitsentgelt und der Freibetrag anzugeben. Wenn bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen persönliche Frei- oder Hinzurechnungsbeträge eingetragen sind, kommt es in einigen Fällen zu Differenzen zwischen maschineller und manueller Lohnsteuerermittlung.

Bei beiden Verfahren handelt es sich um den zutreffenden gesetzlich vorgeschriebenen Lohnsteuerabzug, auch wenn es zwei verschiedene Beträge sind.

Diese geringfügigen Abweichungen wurden vom Gesetzgeber in Kauf genommen, damit kleinere Betriebe weiterhin den Lohnsteuerabzug mit Lohnsteuertabellen vornehmen können.

Die Erläuterung zu diesem Sachverhalt finden sie auf der Seite Lohnsteuerabzug für laufenden Arbeitslohn.

Beitragsberechnung

SV-Brutto ist der Betrag von 3.030,00 €. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Freibeträge (lt. elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) nicht vom Arbeitslohn abzuziehen. Mit den obigen Angaben ergeben sich folgende SV-Beiträge:

Versicherungszweig Arbeitnehmer-Anteil Arbeitgeber-Anteil
Krankenversicherung 246,95 € 246,95 €
Rentenversicherung 281,79 € 281,79 €
Arbeitslosenversicherung 39,39 € 39,39 €
Pflegeversicherung 69,69 € 51,51 €

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben (gilt auch für 2024). Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
In unserem Beispiel beträgt der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz 1,7%. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils 0,85%.

Für 2024 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,40%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,70%.
In Sachsen gibt es eine andere Verteilung.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Zum 01.01.2022 ist der Zuschlag auf 0,35 Prozent gestiegen. Der Beitragszuschlag steigt zum 1. Juli 2023 auf 0,60 Prozent.
Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Da in unserem Beispiel der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft hat, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 2,30% (1,70% + 0,60%). Der Arbeitgeberbeitrag bleibt bei 1,70%.

Für 2024 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 9,30%.

Für 2024 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,30%.

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2024

Ermittlung von Nettolohn und Auszahlungsbetrag

Gesamtbrutto 3.030,00 €
- Lohnsteuer 296,00 €
- Kirchensteuer 26,64 €
- Solidaritätszuschlag 0,00 €
- AN-Anteil Krankenversicherung 246,95 €
- AN-Anteil Rentenversicherung 281,79 €
- AN-Anteil Arbeitslosenversicherung 39,39 €
- AN-Anteil Pflegeversicherung 69,69 €
= Nettolohn/ Nettogehalt 2.069,54 €
- Vermögenswirksame Anlage (Überweisungsbetrag) 40,00 €
= Auszahlungsbetrag 2.029,54 €

© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon