Abrechnungsbeispiel für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer mit Fahrkostenersatz des Arbeitgebers im Jahr 2024

Angaben zur Abrechnung

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.000,00 €.
  • Der Arbeitnehmer hat eine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 50 Kilometern. Der Arbeitgeber zahlt einen Fahrkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in maximaler Höhe und pauschaliert ihn mit 15%.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%.
  • Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,7%.
  • Wegen fehlender Elterneigenschaft ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu zahlen.
  • Der Arbeitnehmer hat das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit ist kein Altersentlastungsbetrag vom Arbeitslohn abzuziehen.
  • Der Abrechnungsmonat ist der April 2024 (21 Arbeitstage).

Am 23.02.2024 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 veröffentlicht. Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
Bei der Aufstellung wurde u. a. berücksichtigt, dass in der sozialen Pflegeversicherung die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen.

Der ab dem 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom 3. November 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. April 2024 zu korrigieren. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (Quelle: BMF-Schreiben Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 vom 23.02.2024).

Ermittlung des Gesamtbrutto

Die Lohnsteuer kann ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15% pauschaliert werden, und zwar in Höhe der Entfernungspauschale. Hier gibt es vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 Änderungen.
Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021
Zur Entlastung der Pendler wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Der bisherige Wert von 0,30 € pro Entfernungskilometer gilt nur noch für die ersten 20 Kilometer.
Vom 01.01.2022 bis 31.12.2026 sind ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent pro Entfernungskilometer anzusetzen (ursprünglich vom 01.01.2024 bis 31.12.2026).
Es kann damit für unser Beispiel im Jahr 2024 ein Betrag von 17,40 €/Arbeitstag (20 Km * 0,30 €/Km + 30 Km * 0,38 €/Km) pauschal versteuert und damit SV-frei als Fahrkostenzuschuss durch den Arbeitgeber gezahlt werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (BMF-Schreiben vom 31.10.2013).
Der Pauschalierung kann aber auch die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage zugrunde gelegt werden.
Bei 21 nachgewiesenen Arbeitstagen im April 2024, beträgt der maximal pauschalierungsfähige Fahrkostenzuschuss 365,40 € (17,40 €/Arbeitstag * 21 Arbeitstage). Diesen wenden wir in unserem Beispiel an.

Bruttolohn/ Bruttogehalt 3.000,00 €
+ Pauschal versteuerte Lohnbestandteile (Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) 365,40 €
= Gesamtbrutto 3.365,40 €

Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.

Für die Berechnung des Steuerbrutto und das SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.

Steuerberechnung

Steuerbrutto ist der Betrag von 3.000,00 €. Der Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird pauschal versteuert. Durch die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % verliert der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug in der Höhe des gezahlten Fahrkostenersatzes.

Die Berechnung erfolgt mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministerium der Finanzen.
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:

  • Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
  • Gesetzliche Krankenversicherung; Krankenkasse mit Zusatzbeitragssatz von 1,7%
  • Pflegeversicherung; Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,60%

Mit den obigen Angaben (Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev) ergeben sich folgende Steuerbeträge:

Lohnsteuer 317,08 €
Solidaritätszuschlag
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wird zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet (starke Anhebung der Freigrenze).
0,00 €
Kirchensteuer 28,53 €

Wenn man unter Angaben zu Vorsorgeaufwendungen bei der Zeile Pflegeversicherung "ohne Zuschlag" auswählt, kann man die Zahl der für die Pflegeversicherung insgesamt zu berücksichtigenden Kinder auswählen.

Auf die 365,40 € Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind 15% pauschale Lohnsteuer (54,81 €) zu entrichten.
Zusätzlich ist noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der pauschalen Lohnsteuer zu entrichten (in den Fällen der Pauschalierung beträgt der Solidaritätszuschlag auch ab 2021 weiterhin 5,5% der pauschalen Lohnsteuer). Das sind 3,01 €.
Zusätzlich ist auch noch die pauschale Kirchensteuer in einer je nach Bundesland unterschiedlichen Höhe zu entrichten. In Hessen beträgt die pauschale Kirchensteuer 7%. Damit müssten 7% der pauschalen Lohnsteuer als pauschale Kirchensteuer abgeführt werden. Das sind 3,83 €.
Bruchteile eines Cents bleiben bei der prozentualen Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.
Die pauschal erhobenen Steuern trägt der Arbeitgeber.

Beitragsberechnung

SV-Brutto ist der Betrag von 3.000,00 €. Der Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird pauschal versteuert. Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Mit den obigen Angaben ergeben sich folgende SV-Beiträge:

Versicherungszweig Arbeitnehmer-Anteil Arbeitgeber-Anteil
Krankenversicherung 244,50 € 244,50 €
Rentenversicherung 279,00 € 279,00 €
Arbeitslosenversicherung 39,00 € 39,00 €
Pflegeversicherung 69,00 € 51,00 €

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben (gilt auch für 2024). Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
In unserem Beispiel beträgt der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz 1,7%. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils 0,85%.

Für 2024 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,40%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,70%.
In Sachsen gibt es eine andere Verteilung.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Zum 01.01.2022 ist der Zuschlag auf 0,35 Prozent gestiegen. Der Beitragszuschlag steigt zum 1. Juli 2023 auf 0,60 Prozent.
Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Da in unserem Beispiel der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft hat, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 2,30% (1,70% + 0,60%). Der Arbeitgeberbeitrag bleibt bei 1,70%.

Für 2024 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 9,30%.

Für 2024 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,30%.

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2024

Ermittlung von Nettolohn und Auszahlungsbetrag

Gesamtbrutto 3.365,40 €
- Lohnsteuer 317,08 €
- Kirchensteuer 28,53 €
- Solidaritätszuschlag 0,00 €
- AN-Anteil Krankenversicherung 244,50 €
- AN-Anteil Rentenversicherung 279,00 €
- AN-Anteil Arbeitslosenversicherung 39,00 €
- AN-Anteil Pflegeversicherung 69,00 €
= Nettolohn/ Nettogehalt 2.388,29 €
= Auszahlungsbetrag 2.388,29 €

Zahlt der Arbeitgeber einen Fahrkostenzuschuss und pauschaliert ihn mit 15 %, so mindert sich der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers um diesen Betrag. Es ist eine gesonderte Aufzeichnung im Lohnkonto vorzunehmen und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 18 der pauschal besteuerte Betrag einzutragen.


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