Lohnsteuertabellen 2015
Allgemeine Lohnsteuertabelle | Besondere Lohnsteuertabelle |
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Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. | Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und denen daher eine geringere Vorsorgepauschale zusteht. Wegen der gekürzten Vorsorgepauschale wird eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen. |
In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. | Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...). |
In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
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Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) steigt um 600 € (von 1308 € auf 1908 € jährlich).
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich nach der Kinderzahl gestaffelt. Für das zweite und jedes weitere Kind wird ein zusätzlicher Betrag von 240 € jährlich gewährt.
Bei zwei Kindern würde der Entlastungsbetrag damit 2.148 € und bei drei Kindern 2.388 € betragen.
Der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden rückwirkend ab 01.01.2015 angehoben.
Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge.
Allgemeine Lohnsteuertabelle (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)
Um ein Aufrollen der bereits durchgeführten Lohnabrechnungen des Jahres 2015 zu vermeiden, werden die tariflichen Änderungen (Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Entlastungsbetrags) zusammengefasst im Dezember 2015 berücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen hat den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 am 08.09.2015 bekannt gemacht.
In der Tabelle stehen zwei Werte. Für Januar bis November 2015 gelten die schwarzen Zahlen. Die farbigen Zahlen gelten für Dezember 2015.
Steuerklasse | I | II | III | IV | V | VI |
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Grundfreibetrag | 8.354,99 € 8.472,99 € |
8.354,99 € 8.472,99 € |
16.709,99 € 16.945,99 € |
8.354,99 € 8.472,99 € |
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Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.000,00 € 1.000,00 € |
1.000,00 € 1.000,00 € |
1.000,00 € 1.000,00 € |
1.000,00 € 1.000,00 € |
1.000,00 € 1.000,00 € |
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Sonderausgabenpauschbetrag | 36,00 € 36,00 € |
36,00 € 36,00 € |
36,00 € 36,00 € |
36,00 € 36,00 € |
36,00 € 36,00 € |
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | --- | 1.308,00 € 1.908,00 € |
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Vorsorgepauschale | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn |
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahresarbeitslohn | 11.406,99 € 11.549,99 € |
12.994,99 € 13.865,99 € |
21.556,99 € 21.842,99 € |
11.406,99 € 11.549,99 € |
1.267,99 € 1.267,99 € |
9,99 € 9,99 € |
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn | 950,58 € 1.099,99 € |
1.082,91 € 1.978,74 € |
1.796,41 € 2.093,66 € |
950,58 € 1.099,99 € |
105,66 € 105,66 € |
0,83 € 0,83 € |
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) steigt um 600 € (von 1308 € auf 1908 € jährlich). Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich nach der Kinderzahl gestaffelt. Für das zweite und jedes weitere Kind wird ein zusätzlicher Betrag von 240 € jährlich gewährt. Bei zwei Kindern würde der Entlastungsbetrag damit 2.148 € und bei drei Kindern 2.388 € betragen. Die durch die Anhebung auf 1.908 € eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Der ab dem zweiten Kind zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Dazu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € wird ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 €).
Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
Mit dem interaktiven Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen) können Sie die in der Tabelle angegebenen Jahres- bzw. Monatslöhne, bis zu denen keine Lohnsteuer anfällt, überprüfen.
Besondere Lohnsteuertabelle (nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)
Um ein Aufrollen der bereits durchgeführten Lohnabrechnungen des Jahres 2015 zu vermeiden, werden die tariflichen Änderungen (Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Entlastungsbetrags) zusammengefasst im Dezember 2015 berücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen hat den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 am 08.09.2015 bekannt gemacht.
In der Tabelle stehen zwei Werte. Für Januar bis November 2015 gelten die schwarzen Zahlen. Die farbigen Zahlen gelten für Dezember 2015.
Steuerklasse | I | II | III | IV | V | VI |
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Grundfreibetrag | 8.354,99 € 8.472,99 € |
8.354,99 € 8.472,99 € |
16.709,99 € 16.945,99 € |
8.354,99 € 8.472,99 € |
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Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.000,00 € 1.000,00 € |
1.000,00 € 1.000,00 € |
1.000,00 € 1.000,00 € |
1.000,00 € 1.000,00 € |
1.000,00 € 1.000,00 € |
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Sonderausgabenpauschbetrag | 36,00 € 36,00 € |
36,00 € 36,00 € |
36,00 € 36,00 € |
36,00 € 36,00 € |
36,00 € 36,00 € |
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | --- | 1.308,00 € 1.908,00 € |
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Vorsorgepauschale | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn |
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahresarbeitslohn | 10.679,99 € 10.813,99 € |
12.165,99 € 12.981,99 € |
20.181,99 € 20.449,99 € |
10.679,99 € 10.813,99 € |
1.186,99 € 1.186,99 € |
9,99 € 9,99 € |
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn | 889,99 € 1.029,91 € |
1.013,83 € 1.864,24 € |
1.681,83 € 1.961,58 € |
889,99 € 1.029,91 € |
98,91 € 98,91 € |
0,83 € 0,83 € |
In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.
Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).
Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.
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